Rechtliche Grundlage für das Fesseln
- rolf0404
- Geschlossen
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na ja, 106 gegen 60 (kg) da kann man schon mal drüber nachdenken ob da was nachkommen könnte :twisted:
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stimmt, ricon... aber ich kann jemanden mit einfacher körperlicher Gewalt fixieren, ohne ihn zu verletzen.
G'lernt isch halt g'lernt
aber auf Dauer dann doch mindestens lästig und vor allem auch anstrengend, wenn die Staatsmacht mal wieder länger braucht...
ZitatUnd dein Chef muss ich sagen der hat nichts zu befürchten wen den Veranstalter es nicht passt das ihr Handschellen einsetzt den hat der Veranstallter Pech gehabt dafür kommen diese Buben auch nicht so schnell wieder
Tja...und der Chef kommt so schnell mit seiner Truppe nicht wieder als Dienstleister auf jene Veranstaltung...
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Sicher, kann ich jemanden mit dem Messer am Auge "überreden"... oder das Problem "ausliegen" ( :todlachen: )
Handfessel kommt da ja nicht zum Zuge...
Dann aber doch lieber die 8 ... oder Strapse
Ist unterm Strich für alle Seiten gesünder. -
Zitat
Dann aber doch lieber die 8 ... oder Strapse
Ist unterm Strich für alle Seiten gesünder.Zu Satz 1: wenn die rechtlichen Voraussetzungen vorliegen: ja
Zu Satz 2: Gesünder? Wenn man sie richtig anlegt, auch ja. Leider machen da nicht wenige auch hier Fehler...und diese Fehler können mitunter auch schwere Verletzungen hervorrufen...gerade die Strapse sind hier nicht ungefährlich... -
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Richtig, was die Verletzungen betrifft...
Aber jeder gute Anwalt schmettert das als Selbstverstümmelung ab...
(lassen wir jetzt bitte wieder Platz für die rechtliche Seite?)
Für Geblödel gib's den Chat...
:oops: -
Zitat
Für Geblödel gib's den Chat...
danke...bin auf Arbeit... :oops:
Aber hast Recht...kannst das belanglose Geschwätz ja auch gleich Richtung Mülleimer verschieben...
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Iss ja nie jemand im Chat
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alles subjektiv...
@ Dank für den Schwatz... im Chat... :mrgreen:
... nix Mülleimer...
:wink: -
Zitat von helix23
Die Jungs vom 1. Polizeirevier haben den Herren dann in (unseren) Handschellen mit auf's Revier genommen. Nach ca. 30 Minuten kamen die Herren wieder und eröffneten ihm, daß dieser Mann beim Lösen der Handschellen einem Polizisten auf der Wache mit den Worten: "Und Du Scheissbulle legst Dich jetzt auch schlafen !" per Fausthieb die Nase gebrochen hat !Einen solchen hatten wir auch schon. Die Polizei versprach uns, später die Personalien für die Anzeige unsererseits zu faxen. Naja, die kamen dann später per Telefon, der Gefesselte hatte beim Lösen der Fesseln auf dem Revier die halbe Bude und auch den Fax zertrümmert. :lol:
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Zitat
Hallo Bkabb,
nein so:
Zitat:
Einen mir bekannten Täter kann ich nur nach 127 StPO festnehmen wenn Fluchtgefahr besteht.....
NICHT................
Einen DIR bekannten Täter kannst du NUR dann nach § 127 StPO festnehmen,wenn:
-Kein fester Wohnsitz in der BRD.
-Der Täter hat mit einer hohen, mehrjährigen Freiheitsstrafe zu rechnen
-fehlende familiäre oder berufliche Bindungendiese Gründe bestehen.......
Nur unter diesen Bedingungen ist eine vorläufige Festnahme gerechtfertigt.......
mfg
Und das nennst du dann wie ? Ich würde die Voraussetzungen die du ansprichst mit Fluchtgefahr bezeichnen.
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Ihr solltet euch erst einmal einigen was ihr wollt. Entweder man führt eine rechtstheoretische Diskussion. Oder man erzählt 'warstories' bei den die Polizei getan hat, der Anwalt gesagt hat und der 'Security' gemacht hat.
Oder anders: Nur weil ich in einem Halteverbot parke, welches ich für an dieser Stelle überflüssig halte und dabei keine OWi kassiere ist es lange noch nicht legal.
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ghostguard klar habe ich die Sachkundeprüfung.
Jetzt auf meine Frage zurück zu kommen rein Rechtlich gesehen nach § 127 STPO darf ich jemanden bis Obriegkeit kommt jemanden festhalten richtig richtig und die Personalien nicht feststehen.
Aber ich darf ihn auch festnehmen oder nicht? Ich schreite den ja in seine rechtlichen Seite ein wen er z.b eine Körperverletzung begangen hat und trotzdem noch um sich schlaäg darf ich ihn auch festnehmen damit er nicht weiter um sich schlagen kann.
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fon...
was meinst du mit Festnahme...?
Festnahme ist nicht gleich Fesseln, falls du das meinst.
Liegen die Voraussetzungen des §127 (1) StPO vor (bei Straftat auf frischer Tat betroffen/verfolgt, Identität unbekannt oder Fluchtverdacht etc), darf jedermann den Täter festnehmen, um ihn der Polizei zu übergeben.
Damit wird das Festhalten legitimiert, was sonst einer Freiheitsberaubung gleich kommen könnte.
Das Festhalten heisst juristisch hier eben "Festnahme", sobald die Festnahme dem Beschuldigten erklärt wurde.Eine Fesselung ist nicht zwangläufig vorgesehen, wenn ein Bürger einen anderen aufgrund 127 (1) festnimmt.
Das die Polizei grundsätzlich fesselt, sobald sie jemanden festnehmen, hat andere Gründe - und vor allem hat die Polizei andere Eingriffsrechte als der Bürger ("jedermann").
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das ist ja auch richtig so blos uns wurde auch gesagt das wen man einem nach § 127 festnimmt und jetzt kommt es das festnehmen nicht festhalten das ich ihn auch wen er weiter umsich schalgen würde auch fesseln darf bzw. Handschellen anlegen darf.
Namit begehe ich zu gleich ja auch eine Freiheitsberaubung aber ich habe ein Rechtfertigungsgrund oder liege ich jetzt total falsch. Wen ja den haben die uns bei der Umschulung scheisse erklärt
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Auszug:
• Anwendung von körperlicher Gewalt, wenn der Festzunehmende Widerstand Probelm
leistet (z.B.: Festes Zupacken, Zerren, Fesseln)Das meinte ich doch die ganze Zeit und da kommt das Fesseln drin vor wen er Widerstand leistet ok den ist es sein Problem wen es mit Körperliche Gewalt nicht geht den Fessel ich ihn und sage es dem endsprechen dann die Polizei wen sie vor Ort ist.
Und wen ich es den Veranstalter erklären muss warum ich den jenigen fesseln muste weil er Widerstand geleistet hat bzw. die körperliche Gewalt nicht ausreichte mal ganz erlich da werden sie so schnell auch nicht mekern
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Nur ein kleiner Einwand @ fon:
Versuch zukünftig bitte, ein paar mehr/andere Buchstaben in deine Posts einzubringen... Ich krieg beim lesen gerade echt die Krise... Ist nicht böse gemeint - nur ehrlich...
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Hier hat niemand behauptet, dass ein Fesseln generell verboten ist.
Allerdings ist deine Auffassung zumindest etwas daneben, nach der du eine Unterscheidung zwischen Festhalten und Festnahme machst, und die Festnahme mit Fesseln gleichsetzt.
Der 127 (1) gestattet unter den dort genannten Voraussetzungen das Festhalten, was juristisch eben Festnahme heisst. Ein Fesseln ist in der Vorschrift selbst nicht vorgesehen... lediglich in Kommentaren zur StPO wird die Fesselung erwähnt - und ist im Übrigen auch nicht unstrittig.Und in vielen Fällen ist ein Fesseln eben nicht erlaubt und wird vom Secu trotzdem getan, womit er sich auf sehr dünnes Eis begibt. Hier greift dann der gute alte Spruch "wo kein Kläger, da kein Richter". Solange hier der Geschädigte keine Anzeige macht, wird die Polizei resp. StA hier auch nichts unternehmen.
ZitatUnd wen ich es den Veranstalter erklären muss warum ich den jenigen fesseln muste weil er Widerstand geleistet hat bzw. die körperliche Gewalt nicht ausreichte mal ganz erlich da werden sie so schnell auch nicht mekern
Es kann eben dann ein Problem geben, wenn der Veranstalter sagt "keine Handschellen". Letztenendes dürfen Secus nur das, was im Dienstvertrag mit dem Auftraggeber vereinbart ist. Alleine hier kann es bereits Probleme geben.
Selbst wenn es hier kein juristisches Nachspiel geben sollte, einen weiteren Auftrag wird der Veranstalter an diesen Dienstleister nicht mehr vergeben, wenn der Dienstleister sich nicht an die Spielregeln des Auftraggeber hält...Aber wie auch faultier sagte... fesseln kann man auch mit anderen Dingen als Handschließen... Wenn eine Fesselung notwendig wird und dafür z.B. ein rumliegendes Stück Kabel verwendet wird, ist der Schmutzfuß fixiert und man verstösst dennoch nicht gegen die Anweisung des Auftraggebers
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ok ok ich sehe es ja ein
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Hallo bkabb,
Zitat
Und das nennst du dann wie ? Ich würde die Voraussetzungen die du ansprichst mit Fluchtgefahr bezeichnen.Genau so ist es und NUR unter diesen Voraussetzungen kannst Du einen dir persönlich bekannten Täter festnehmen....
Wenn du die dir bekannte "Fräulein Lieschen Müller-Vor dem Brauck aus der Sterntalergasse in 9999 Klein-Kleckersdorf-3" bein Klauen
im Supermarkt erwischt,kannst du sie NICHT nach § 127 StPO festnehmen.......
DENN...
-die Täterin ist dir persönlich bekannt......
-die Täterin wohnt in der BRD
-die Täterin hat ein intaktes soziales Umfeld (Ehemann und 2 Kinder)
-die Täterin hat eine geringe Strafe zu erwarten......ERGO § 127 StPO greift hier nicht...............
Anders sehe es aus,wenn du Habakuk Tumbuktuk aus Tunsgramsup in MUllgumupp dabei erwischt,wie er gerade mit seinem Messer einem anderen ein Karomuster in den Leib sticht........
HIER......
-der Täter ist dir zwar persönlich bekannt .... ABER
-kein Wohnsitz in der BRD
-der Täter hat kein soziales Umfeld hier
-die zu erwartende Strafe ist erheblich (bis zu 10 Jahren Haft)in diesem Falle wäre eine Festnahme nach § 127 StPO gerechtfertigt.........
P.S.
Alle Namen in diesem Beitrag sind frei erfunden und jede Ähnlichkeit mit lebenden oder Toten Personen wäre rein zufällig und nicht beabsichtigt -