Rechtliche Grundlage für das Fesseln
- rolf0404
- Geschlossen
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vom hintergrund hab ich nix gesagt
aber *zickenmodus ein*
topic die herren, topic
*zickenmodus aus*
na, was ist mit meinen unqualifizierten aussagen? wiederlegen bitte
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Ich hab zum Beispiel immer nach den Maßgaben der §§88 und 94ff gefesselt... StVollzG natürlich.
..um die Verwirrung zu vervollständigen. :wink:
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tja, die wenigen insider aus dem jv werden bestimmt herzlich lachen, aber das sind ja wieder ausnahmeregelungen, die mich als privatmann kaum treffen werden
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@ Landgraf
Zitat§ 94
(2) Gegen andere Personen als Gefangene darf unmittelbarer Zwang angewendet werden, wenn sie es unternehmen, Gefangene zu befreien oder in den Anstaltsbereich widerrechtlich einzudringen, oder wenn sie sich unbefugt darin aufhalten.
DAs ist ja geil. Mussteste da auch schon mal eingreifen :lol: :lol:
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Ja, ein junger Bursche (so 18-19) wollte mal mit einem Fahrzeug zusammen durch das Tor in den äusseren Sicherheitsbereich rennen.
Den hatten wir vorher schon mit massiver Drohung rauskomplimentiert, der wollte einer Besucherin ans Leder. War wohl die Freundin vom einsitzenden Papa was die mit gekommene Mutti und Ehefrau nicht so lustig fand....kleine Schlägerei unter den Damen etc.
Da wollte er wohl wieder mit dazu. Hat dann aber nicht geklapptDen haben wir dann auch bis zum Eintreffen der Polizei in der Handacht aufbewahrt.
Ansonsten hat man es häufiger gehabt, dass nach dem Ende der Besuchszeit die Besucher einfach nicht mehr gehen wollen, sich ergo dann also nicht mehr befugt auf Anstaltsgelände aufhalten. Normalerweise haben wir die dann wenn sie friedlich blieben einfach sitzen lassen bis die Pol sie sich abgeholt hat. Nur wenn die ungemütlich wurden sind wir direkt beigegangen. Die Gefangenen blieben allerdings nie länger als erlaubt beim Besuch, da war die Handhabe einfacher (§82 Abs. 2 StVollzG)
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Also die letzte Fesselung, die ich vornahm hab ich mit den §§50ff begründet. PolG BW.
:twisted:
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Ich habe einmal einen gefesselt. War ein Kreditkartenbetrug.
Hab mit der Polizei gesprochen und der hat damals gesagt Fesseln und wenns sein muss an die Heizung hängen......Hab ich dann auch gemacht.....hihi
War dann auch als dicker Fisch und war sogar ein Zeitungsartikel Wert....lol
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Zitat
Ansonsten hat man es häufiger gehabt, dass nach dem Ende der Besuchszeit die Besucher einfach nicht mehr gehen wollen
Kann man da nicht ein Geschäft draus machen? Die, die nach Besuchszeit nicht gehen wollen bleiben; die, die während der Besuchszeit gehen wollen aber bleiben müssten, gehen. Pro Kopf 1.000 € in die Kaffeekasse der Schließer.
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Das letzte ernstzunehmende Angebot war in der Höhe aber 50mal so hoch...aber die Inflation frisst es einem ja doch nur weg. :wink:
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Zitat
wobei selbst mein lehrer mir nicht unbedingt widersprochen hat, als ich sagte, das generell jeder der flucht verdächtig ist, wenn er eine straftat begangen hat
Dann würde ich darüber nachdenken vielleicht den Lehrer zu wechseln :wink:
Mit Fluchtgefahr ist nicht das weglaufen gemeint. Deswegen kannst du ja auch deinen Nachbarn den du seit Jahren kennst, nicht wegen eines Kaugummidiebstahls nach 127 StPO festnehmen.
ZitatNö , wenn der Angriff unmittelbar bevorsteht kann es sich im Rahmen der Notwehrhandlung ergeben, dass ein Fesseln unumgänglich ist, um den Angriff zu beenden.
ja was nu nöö oder unumgänglich?
Wenn du dich bereits in einer Notwehrsituation befindest unter Umständen (je nach Situation) ja ansonsten Nö.
Und zu Braubundmadin sag ich besser nix mehr........
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Hallo erstmal
"EIgenschutz, Schutz Dritter und dem Schutz des Bösen Bubens gegen sich selber" diese Regelung gibt es so nicht allerdings
habe Ich hier einen Beispielfall...Ich pers. handhabe es auch nicht anders...zicken-"klicken"ZITAT : von Rechtsanwalt Christian Kah
Nun zum Verhalten des Detektivs. Es gibt ein sog. Festnahmerecht für Jedermann gem. § 127 StPO. Festnahmegrund kann dabei neben der Fluchtgefahr des Täters auch die Weigerung des Verdächtigen sein, seine Identität preiszugeben oder die sonstige Unmöglichkeit der Identitätsfeststellung (z.B. ausweislos oder aggressiv). Wer also einen Straftäter persönlich kennt, darf ihn nicht vorläufig festnehmen - es sei denn, er ist verdächtig, sich den Strafverfolgungsbehörden zu entziehen (z.B. Untertauchen). Die Festnahme selbst muss verhältnismäßig erfolgen. Sie darf z.B. bei geringsten Vergehen nicht zu erheblichen Verletzungen beim Täter führen. Fesselungen an den Extremitäten sind statthaft, soweit dies erforderlich ist (Aggressivität, Widerstand, Fluchtversuch). Die Wegnahme von Sachen des Verdächtigen ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeit rechtens, um die Flucht zu verhindern (z.B. Fahrrad, Schlüssel). Kann die Person nicht der Polizei übergeben werden (kein Telefon und menschenleeres Gebiet) kann der Festgenommene auch zur nächsten Polizeidienststelle verbracht werden. Dem Festgenommenen ist der Grund bekanntzugeben (ein Dolmetscher muß jedoch nicht herbeizogen werden).
Gruß Skooby
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Zitat von Skooby
Nun zum Verhalten des Detektivs. Es gibt ein sog. Festnahmerecht für Jedermann gem. § 127 StPO. Festnahmegrund kann dabei neben der Fluchtgefahr des Täters auch die Weigerung des Verdächtigen sein, seine Identität preiszugeben oder die sonstige Unmöglichkeit der Identitätsfeststellung (z.B. ausweislos oder aggressiv). Wer also einen Straftäter persönlich kennt, darf ihn nicht vorläufig festnehmen - es sei denn, er ist verdächtig, sich den Strafverfolgungsbehörden zu entziehen (z.B. Untertauchen). Die Festnahme selbst muss verhältnismäßig erfolgen. Sie darf z.B. bei geringsten Vergehen nicht zu erheblichen Verletzungen beim Täter führen. Fesselungen an den Extremitäten sind statthaft, soweit dies erforderlich ist (Aggressivität, Widerstand, Fluchtversuch). Die Wegnahme von Sachen des Verdächtigen ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeit rechtens, um die Flucht zu verhindern (z.B. Fahrrad, Schlüssel). Kann die Person nicht der Polizei übergeben werden (kein Telefon und menschenleeres Gebiet) kann der Festgenommene auch zur nächsten Polizeidienststelle verbracht werden. Dem Festgenommenen ist der Grund bekanntzugeben (ein Dolmetscher muß jedoch nicht herbeizogen werden).
Gruß Skooby
Jepp, in der Form ist es mir auch bekannt, demnach müssen 2 von den 3 folgenden Kriterien zutreffen, um eine "vorläufige Festnahme" juristisch zu begründen:
- die Person wurde "auf frischer Tat ertappt"
- die Personalien können nicht festgestellt werden
- Fluchgefahr der Person...der kluge Mann kann sich allerdings auch vorstellen, dass nach der Bekanntgabe der Maßnahme jeden Moment "das grosse Rennen" beginnt und dann wiederum wäre es ratsam, die HS/HF schon (nicht sichtbar) parat zu halten...und nun hat man auch die rechtliche Grundlage des Handelns :wink:
Greez´
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Zitat von bkabb
Dann würde ich darüber nachdenken vielleicht den Lehrer zu wechseln :wink:
Mit Fluchtgefahr ist nicht das weglaufen gemeint. Deswegen kannst du ja auch deinen Nachbarn den du seit Jahren kennst, nicht wegen eines Kaugummidiebstahls nach 127 StPO festnehmen.
herzelein, mal ganz langsam. du darfst deinen nachbarn nicht festnehemn, weil du ihn kennst, deshalb wird dich auch kein ladendetektiv vor eintreffen der polizei nach den personalien fragen, weil er dich dann gehen lassen muss. neu hier oder einfach mal blubb gemacht?
Wenn du dich bereits in einer Notwehrsituation befindest unter Umständen (je nach Situation) ja ansonsten Nö.
tja, das war ja eben die frage, weil er sich selbst wiedersprochen hat, ließt du auch das vorherige oder rätst du wild drauflos?
man man man, was war das denn jetzt?
gib so eine antwort wie skooby oder lass es! unqualifiziertes geblubbere hier
Und zu Braubundmadin sag ich besser nix mehr........
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@ fssma
Zitatherzelein, mal ganz langsam. du darfst deinen nachbarn nicht festnehemn, weil du ihn kennst, deshalb wird dich auch kein ladendetektiv vor eintreffen der polizei nach den personalien fragen, weil er dich dann gehen lassen muss. neu hier oder einfach mal blubb gemacht?
Jetzt überleg mal ganz scharf warum der Ladendetektiv die Polizei hinzuzieht?
Darfst Du den betreffendende durchsuchen?
Minderjährig? -
wenn du ihm das gestattest darf er dir sogar nen finger in den allerwertesten schieben, freiwilligkeitsprinzip
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Dreht sich bei der Aussage um die erlaubte Nachschau (freiwilliger Unterwerfungsakt?).
Ich frage, er (nicht sie) gestattet es unter Zeugen oder bestenfalls schriftlich - und schon gehts los mit der Durchsuchung...Wenn ich fragen würde, ob ich ihm nen Finger in den Po stecken darf und mein Gegenüber nickt (und bekräftigt seine Aussage mit einem langgezogenen "Jaaaaaa..." und einer Unterschrift auf einem Vordruck), wäre da rechtlich kein Problem...
Da ich aber kein Onkel Doktor bin und auch nicht auf sowas stehe, wird es wohl nie passieren.
Nu aber fix BTT!!!
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dankeschön herr fuchs
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Bitte!
Hab diesen Post aber nicht geschrieben, weil ghostguard es nicht wusste, sondern um keinen Streit aufkommen zu lassen.BTT!
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war ja uach eher, weil ich es nicht so schön formulieren konnte *g*
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