Überwachungskamera Innen gesucht

    • Erster Beitrag

    Servus zusammen,

    wir sind neu hier und hoffen darauf auch einmal den Expertenrat hier in Anspruch nehmen zu dürfen. Von daher schon einmal "Danke" im Voraus.


    Kurzer Hintergrund: Wir leben in einem 2-Parteienhaus, unser Vermieter bewohnt das EG, wir das 1. OG. Wir sind uns absolut sicher, dass unser Vermieter unsere Abwesenheit im Urlaub nutzt um sich unsere Wohnung anzuschauen, was uns, gelinde gesagt, ziemlich abnervt. Woher wissen wir das? Hauchdünne Streifen Tesa-Krepp am Türrahmen waren zerrissen, die wir extra dort angebracht haben, wir haben hauchdünn Mehl auf den weißen Fußboden gestreut, wo jemand durchgelaufen ist und so weiter. Bis dato haben wir das nicht angesprochen, weil es eben kein schlagender Beweis ist, sondern lediglich unsere Vermutung mit guten indizien. Dementsprechend würden wir da jetzt gerne Nägel mit Köpfen machen und diese Situation ein für allemal zu beenden.


    Jetzt war die Idee im Flur eine kleine Kamera mit Bewegungsmelder aufzustellen, die uns sofort benachrichtigt, wenn jemand die Tür öffnet. "Kein Problem" sollte man denken, Amazon hat hunderte davon im Angebot. Und genau das ist das Problem - umso mehr wir lesen, umso verunsicherter sind wir, welches das richtige Gerät für uns ist.


    Die Anforderungen sind echt simpel:

    - Gute Bildqualität (muss weiß Gott kein 4K sein)

    - Bewegungsmelder

    - Sofort Benachrichtigung auf dem Handy, vorzugsweise mit Bild

    - Sollte tunlichst nicht soviel kosten wie ein Kleinwagen

    - EINFACH zu bedienen (wir sind beide deutlich über 60, nicht blöd, aber auch keine Techniker)

    - Kein Abschluss von irgendwelchen Abos


    Hat da eventuell jemand Erfahrungen gemacht und kann uns etwas empfehlen? Angesichts der Vielfalt an Angeboten verzweifeln wir hier fast, da blickt ja keiner mehr durch.


    Vielen herzlichen Dank!

  • Nur mal eine Anregung, um die Sachlichkeit der Diskussion wiederherzustellen: Die DSGVO entfaltet im rein privaten Bereich keine Wirkung (Art. 2 Abs. 2 lit. c DSGVO). Es ist also durchaus zulässig Familienangehörige großflächig innerhalb der Wohnung mittels Videoüberwachung zu verfolgen. Da die DSGVO keine Wirkung entfalten, gelten die datenschutzrechtlichen Vorgaben nicht.

    Wenn man sich rein die DSGVO raussucht ja.
    Aber hier geht es nicht rein um die DSGVO, sondern den Sachverhalt von Videoaufnahmen einer Person, die gerne den Vermieter/Einbrecher filmen will.

    Meine Aussage dazu:

    So blöd es klingt, haben Täter/Besucher auch Rechte:


    Grundrecht der freien Persönlichkeitsentfaltung (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG)

    Recht auf informationelle Selbstbestimmung (BVerfG, Urteil vom 15.12.1983 [1 BvR 209, 269, 362, 420, 440, 484/83])

    Recht am eigenen Bild (§§ 22ff. KunstUrhG)Strafgesetzbuch (z. B. § 201a StGB)

    Landesdatenschutzgesetze (Art. 21a BayDSG, §29b DSG NRW, § 33 SächsDSG etc.)


    Senior versucht die ganze Zeit das zu ignorieren und sich Einzelbereiche zu suchen, die keine Anwendung finden.

    Natürlich gibt es Stellen/Siterationen an dem das mit Hilfe z.B. der Selbsthilfe möglich ist.
    Aber Gerichte fragen dann gerne, nach milderen Mitteln.

    Es gibt neue Urteile zum Thema Video-Klingel.
    Aber das trifft hier nicht zu, da die Daten ja gespeichert werden.
    Anders als bei einer Türklingel oder rechtskonformen Dashcam.



    Z.B.
    https://www.ksta.de/koeln/--so…uerspion-gefilmt-23023700

    Und NEIN, das war nicht im öffendlichen Raum.

    Solange es da keine rechtsichern Urteile zu gunsten der Mieter/Bewohner gibt.
    Bleibe ich dabei, lieber eine Schild (in welcher Form auch immer) und fertig.

  • Ja, man braucht eine Erlaubnis. Aber nicht aufgrund der DSGVO sondern aufgrund von §201a StGB. Ich wollte eher darauf hinweisen, dass die Anforderungen des gewerblichen Datenschutzes nicht gelten. Trotzdem danke für die Klarstellung!

    Das würde ich so unterschreiben.
    Mit Erlaubnis meinst warscheinlich, Einverständis der gefilmten Person.
    In Welcher Art auch immr, das erfolgt.

  • Ja, man braucht eine Erlaubnis.

    Nein, man braucht prinzipiell keine Erlaubnis für die Videoaufzeichnung.

    (der Begriff "Erlaubnis" impliziert, dass wenn der Betroffene mir seine Erlaubnis nicht gibt, ich gezwungen wäre, die Videoüberwachung zu deaktivieren, weil er ein "Recht" darauf hätte).


    Man muss allerdings darauf (erkennbar) hinweisen und den Betroffenen die Möglichkeit geben, sich frei zu entscheiden, ob sie gefilmt werden möchten oder nicht. Das ist keine "Erlaubnis" im Sinne des Wortes sondern daraus ergeben sich zwei Handlungsoptionen für den Betroffenen:


    Er kann die Wohnung betreten und erteilt damit sein implizites Einverständnis (natürlich kann er gerne auch sein explizites Einverständnis erteilen und das dann meinetwegen auch "Erlaubnis" nennen, sinnvoll z.B. dann, wenn der Betroffene eine längere Anreise hat und seine Entscheidung schon vorher treffen können soll).


    Oder er ist damit nicht einverstanden und betritt die videoüberwachte Wohnung eben nicht.


    Ist man als videoüberwachender Wohnungsinhaber nicht vor Ort, kann man den Betroffenen nicht mündlich über die Überwachung informieren und er kann demnach auch nicht sein implizites oder explizites Einverständnis erklären.


    Also bleibt in einem solchen Fall nur eine ausreichend wirksame Beschilderung (was "ausreichend wirksam" ist, klärt dann bei Bedarf ein Gericht im Einzelfall), die der Betroffene wahrnehmen kann, bevor er in den aufgezeichneten Bereich kommt und ohne Einverständnis gefilmt wird.


    Also genau das, von dem Senior falsch behauptet hat, dass man das nicht bräuchte.

  • Wenn ich mir 201a ansehe, bezweifle ich, dass ein Schild das Problem der Befugnis heilt („wer von einer anderen Person, die sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befindet, unbefugt eine Bildaufnahme herstellt“). Eine Information schafft noch keine Befugnis. Hier geht es ja vielmehr ums Dürfen. Im Gesetz steht nicht darüber, ob ich heimlich Bilder aufnehmen darf. Die Frage ist also, ob im konkreten Fall eine Befugnis bestand. Dem Gesetzgeber ging es bei §201a mehr um den Schutz des Opfers in seiner eigenen Wohnung, als um den Handwerker in einer fremden Wohnung (z. B. https://www.zis-online.com/dat/artikel/2006_1_1). Nach meinem Verständnis darf ich meine Wohnung überwachen, wenn ich die Erlaubnis aller Personen, um deren „höchstpersönlichen Lebensbereich“ es sich handelt habe. Meine Wohnung muss vor mir selbst nicht geschützt werden.


    Die Frage, ob Aufnahmen, die ich in meiner Wohnung von Dritten gemacht habe, für irgendwas nutzen darf, ist dann wohl eine andere. Bei einem unbefugten Betreten der Wohnung könnte das schon zulässig sein (zur Aufklärung von Straftaten.) Nichtsdestotrotz, wenn man den Gesetzestext streng auslegt, hilft auch ein Hinweisschild nicht, vielmehr müsste ich in irgendeiner Form eine Erlaubnis erhalten.


    Um mal eine Brücke zur DSGVO zu schlagen, die ja nicht gilt, das Hinweisschild ist eine Information de Betroffenen nach Art. 13. Bevor ich überwache benötige ich aber zunächst eine Grundlage zur Verarbeitung (eine Rechtfertigung). Bei der Videoüberwachung ist das regelmäßig z. B. die Aufklärung von Straftaten. Wenn ich eine solche Rechtfertigung habe, brauche ich keine Zustimmung der Betroffenen mehr. Eine Informationspflicht lese ich aus 201a nicht.

  • bezweifle ich, dass ein Schild das Problem der Befugnis heilt


    Man könnte die bereits verlinkten Rechtsmeinungen (z.B. Lawblog u.a.) lesen und versuchen zu verstehen. Die Funktion einer Beschilderung ist die (einheitlich als erforderlich beschriebene) Information. Der Betroffene kann daraus dann ein schlüssiges Verhalten entwickeln und eine implizite Zustimmung (durch Betreten) erteilen oder (durch Fernbleiben) ablehnen. Ohne Schild kann er das nicht, wenn niemand vor Ort ist, um das mit ihm mündlich abzuklären.


    Eine Information schafft noch keine Befugnis.

    Nochmal, für den Fall dass Du die Systematik wirklich noch nicht verstanden hast: Es braucht keine Befugnis.


    Die Betroffenen müssen über die Videoaufzeichnung lediglich informiert sein und die Möglichkeit haben, sich (durch fernbleiben) der Aufzeichnung zu entziehen.

    Wenn ich eine solche Rechtfertigung habe, brauche ich keine Zustimmung der Betroffenen mehr. Eine Informationspflicht lese ich aus 201a nicht.

    Das wird vermutlich der Grund sein, warum in Foren keine Rechtsberatung stattfinden soll...


    ...andere, Qualifiziertere, lesen es daraus. Einige davon sind hier bereits weiter vorne verlinkt.


    Wer es lesen mag, der kann da lesen. Wer nicht, der soll machen was er mag.


    Wie ich Ende letzter Seite schon sagte:



    Und damit ist das Thema eigentlich durch.

  • Peter S. , es wäre schön, wenn wir sachlich bleiben. Mit Sicherheit gibt es bei diesem Themen keinen heiligen Gral.

    Woher kommt denn deine Einschätzung, dass die Betroffenen zu informieren sind? Das wurde überhaupt nicht schlüssig erläutert. Es wurden lediglich die Informationspflichten der Datenschutzgesetze genannt. Nur gelten hier weder DSGVO noch BDSG oder LDSG. Das habe ich erläutert. Warum der "Lawblog" eine einschlägige Rechtsmeinung sein soll, ist unklar.


    Das StGB sagt, es sei verboten, von einer anderen Person, die sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befindet, unbefugt eine Bildaufnahme herzustellen oder zu übertragen und dadurch den höchstpersönlichen Lebensbereich der abgebildeten Person zu verletzen.


    Wo steht da etwas von einer Informationspflicht? Die zentralen Fragen sind, ob ich den "höchstpersönlichen Lebensbereich" einer abgebildeten Person verletze und ob ich die Befugnis habe Videos/Fotos anzufertigen oder zu übertragen. Wenn ich jemanden beim Geschlechtsverkehr in seiner Wohnung filme, dann brauche ich seine Erlaubnis. Ob dies ein Schild ist oder das freudestrahlende Winken in die Kamera, macht wohl keinen Unterschied.


    Aber ich bin kein Strafrechtler und kann das nicht beurteilen. Ich kann aber lesen. Und wenn ich den Straftatsbestand auseinander nehme, dann lese ich dort in keinster weise, dass man a) seine Wohnung nicht überwachen darf, noch b) ein Schild aufhängen muss. Ansonsten müsste man bei jeder Geburtstagsfeier in einer Wohnung, bei der Videos gemacht werden, ebenfalls überall Schilder aufhängen. Ich bin sehr wohl Datenschutzbeauftragter und nach ständiger Rechtssprechung dürfen Datenschutzbeauftragte Rechtsberatung als erlaubte Nebentätigkeit wahrnehmen - aber nur im Datenschutzrecht.


    Der Grund, warum für die Rechtsberatung enge Grenzen gelten, ist die Tatsache, dass es oft um ein extrem komplexes Thema geht. Hiermüssen nämlich unterschiedliche Grundrechte gegeneinander abgewogen werden.

  • Leute cool bleiben.

    Es geht aneinander vorbei.


    Zum Thema Video von der Feier.


    Ja genau genommen, braucht man von jedem die Einwilligung.

    Es wird aber so Interpretiert, dass wer sich vor einer Kamera (freiwillig) positioniert,
    sein stillschweigendes Einverständnis gibt.

    Genauso ergibt es sich, wer sieht das dort in der Wohnung gefilmt wird, und
    sie dennoch betritt.


    Die Person hat auch die Möglichkeit zu gehen.

    Eine 100% rechtsicher Sache können wir hier nicht klären.


    Das können sicher aktuell nicht einmal die Gerichte.

    Aber ich denke, ihre werdet Zustimmen, das es sicher ist mit einem Piktogramm/Schild,
    als ohne.


    Da ich neben der Sicherheit, auch als Fotograf arbeite, lasse ich mir auch
    privat, immer die Zustimmung Schriftlich geben.

    Bei Großveranstaltungen, wo ich mit der Drohne arbeite, spreche ich mit dem
    Veranstalter ab, dass jeder Gast mit der Hausordnung, auch dem filmen zustimmt.

    Das geheime filmen ist mir nur von der Presse bekannt.


    Die dürfen das scheinbar wirklich.


    Heimliches filmen ist verboten, auch im privaten Bereich.
    Mit einem Piktogramm/Schild ist es nicht mehr heimlich.

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