Überwachungskamera Innen gesucht

  • Servus zusammen,

    wir sind neu hier und hoffen darauf auch einmal den Expertenrat hier in Anspruch nehmen zu dürfen. Von daher schon einmal "Danke" im Voraus.


    Kurzer Hintergrund: Wir leben in einem 2-Parteienhaus, unser Vermieter bewohnt das EG, wir das 1. OG. Wir sind uns absolut sicher, dass unser Vermieter unsere Abwesenheit im Urlaub nutzt um sich unsere Wohnung anzuschauen, was uns, gelinde gesagt, ziemlich abnervt. Woher wissen wir das? Hauchdünne Streifen Tesa-Krepp am Türrahmen waren zerrissen, die wir extra dort angebracht haben, wir haben hauchdünn Mehl auf den weißen Fußboden gestreut, wo jemand durchgelaufen ist und so weiter. Bis dato haben wir das nicht angesprochen, weil es eben kein schlagender Beweis ist, sondern lediglich unsere Vermutung mit guten indizien. Dementsprechend würden wir da jetzt gerne Nägel mit Köpfen machen und diese Situation ein für allemal zu beenden.


    Jetzt war die Idee im Flur eine kleine Kamera mit Bewegungsmelder aufzustellen, die uns sofort benachrichtigt, wenn jemand die Tür öffnet. "Kein Problem" sollte man denken, Amazon hat hunderte davon im Angebot. Und genau das ist das Problem - umso mehr wir lesen, umso verunsicherter sind wir, welches das richtige Gerät für uns ist.


    Die Anforderungen sind echt simpel:

    - Gute Bildqualität (muss weiß Gott kein 4K sein)

    - Bewegungsmelder

    - Sofort Benachrichtigung auf dem Handy, vorzugsweise mit Bild

    - Sollte tunlichst nicht soviel kosten wie ein Kleinwagen

    - EINFACH zu bedienen (wir sind beide deutlich über 60, nicht blöd, aber auch keine Techniker)

    - Kein Abschluss von irgendwelchen Abos


    Hat da eventuell jemand Erfahrungen gemacht und kann uns etwas empfehlen? Angesichts der Vielfalt an Angeboten verzweifeln wir hier fast, da blickt ja keiner mehr durch.


    Vielen herzlichen Dank!

  • Ich habe diese verbaut

    https://www.amazon.de/gp/produ…_asin_title?ie=UTF8&psc=1

    um die Haustiere zu beobachten, wenn wir auf Schicht sind.


    Das Modell ist günstig, hat ein Bewegungsmelder und wird über WLan verbunden, was es weiter auf das Handy senden kann.

    Da es diese nicht mehr gibt, mal in den Store schauen, gibt sicher Nachfolgemodelle.




    Bitte beachten Sie aber, den Rechtlichen Rahmen von einer Videoüberwachung.

    Im Zweifel sind Ihre Recht beim Hausfriedensbruch zwar höher als die Persönlichkeitsrechte des Täters, aber es ist stressig.

    Also einfach eine Rechtskonformes Schild (so klein wie möglich) sichtbar und dennoch so dass man es übersieht, aufhängen 😊


    Die Kamera sollte nicht versteckt sein.

    Das Schild am besten an die Decke.


    Sieht der Täter es, ist es bereits zu spät „gg“.



    Gute Jagt

  • Ich befinde mich derzeit in einem kleinen Dorf im Norden von Thailand.

    Bewegungen im Aussenbereich meiner Haustür in D kann ich über meine VideoTuerklingel von Ring sowie über meine Kamera von Eufy sehen. Letztere werden in meiner Eufy-Homebase auch gespeichert. Die Innenkameras sind deaktiviert, da mein Nachbar/Bruder fast täglich meine Post ins Haus bringt. Ich kann diese Kameras aber auch aus der Ferne aktivieren.

    1. Damit dein Vermieter Zugang zu deiner Wohnung hat, muss er einen Schlüssel haben. Bei meinen früheren Mietwohnungen habe ich immer zuerst das Schloss ausgetauscht. Weshalb ist dies hier nicht möglich? Evtl. zur schnelleren Gefahrenabwehr bei einem Wasserschaden?

    2. Die Pflicht für Hinweisschilder für Kameras innerhalb einen privaten Wohnung wäre mir neu. Wie lautet der Gesetzestext?

    Willst du den Charakter eines Menschen erkennen, so gib ihm Macht.

    Wer kämpft, kann verlieren, wer nicht kämpft, hat schon verloren.

    Du kannst die Leute um dich herum nicht ändern,

    aber du kannst ändern, wer um dich herum ist.

  • Grundrecht der freien Persönlichkeitsentfaltung (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG)

    Recht auf informationelle Selbstbestimmung (BVerfG, Urteil vom 15.12.1983 [1 BvR 209, 269, 362, 420, 440, 484/83])

    Recht am eigenen Bild (§§ 22ff. KunstUrhG)

    Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO): Verordnung der Europäischen Union zur Verarbeitung personenbezogener Daten

    Bundesdatenschutzgesetz (präzisiert und ergänzt die DSGVO an den Stellen, die nationalen Regelungen der EU-Staaten überlassen sind)

    Strafgesetzbuch (z. B. § 201a StGB)

    Landesdatenschutzgesetze (Art. 21a BayDSG, §29b DSG NRW, § 33 SächsDSG etc.)



    Bitte beachten, das ist auch für Atrappen und Ähnliches so.
    Auch Besucher, Handwerker, Rettungskräfte und Straftäter haben die Rechte.

    Jeder der die Wohnung betritt, hat das Recht zu Wissen, dss er gefilmt wird.

  • Guten Morgen,


    ähnliches Thema hatte ich bei mir auch mal und habe mich gegen die Überwachungskamera im Inneren als Einzelaktion entschieden.


    Was möchtest du erreichen? Das eine dritte Person nicht in deine Räumlichkeiten kommt, welche einen Schlüssel hat.


    als Video

    https://www.mein-eigenheim.de/…tuerschloss-ausbauen.html als Leseanleitung mit Bildern.


    Fahr in den Baumarkt und kaufe einen neuen Schließzylinder und baue diesen ein.

    Dies ist die günstiges und schnellste Möglichkeit das Problem zu lösen.

    Da der Vermieter im EG wohnt wird es hier keine Wohnanlage sein, bei welcher der Schlüssel als zig Türen passen muss.

    Falls doch hast du anschließend einfach zwei Schlüssel am Bund.


    Tipps:
    Achte beim Kauf auf die richtigen Maße und das der Zylinder eine Not- und Gefahrenfunktion hat.

    Vorteil: Wenn Innen ein Schlüssel steckt kannst du dennoch von Außen mit einem zweiten Schlüssel aufschließen.

    https://mobil.abus.com/de/Priv…nder/Not-Gefahrenfunktion


    Hier nur ein Beispiel eines Abus EC 550 Profilzylinders:

    https://www.ebay.de/itm/152545…WrBl%7Ctkp%3ABFBM5oa2muJg

    Preis mit 5 Schlüsseln bei 30 €.


    Kamera wird um einiges teurer sein.


    Hier kann man aber dennoch für die Abwesenheit bei Urlaub eine aufstellen:

    https://www.evehome.com/de/eve-cam


    Und hier noch für die Sorge das der Vermieter ein Problem macht:
    Wie soll der Vermieter wissen das du das Schloss getauscht hast wenn er nicht "rangehen" darf?


    Hier die rechtliche Lösung:

    https://www.hausundgrund.de/zw…timmung%20betreten%20darf.


    Der Tausch des Zylinders dauert maximal 10 Minuten und du benötigst nur einen Schraubenzieher und den Haustürschlüssel.


    Gutes Gelingen.


    Tom

  • Nur um Zweifel auszuräunen: Hinweisschilder für Kameras in privaten Wohnungen müssen nicht angebracht werden.

    Die genannten Aussagen und Links von Fynnarium betreffen den öffentlichen Raum. Keine Ahnung weshalb diese hier genannt wurden. Ist ziemlich viel Blödsinn dabei.

    Willst du den Charakter eines Menschen erkennen, so gib ihm Macht.

    Wer kämpft, kann verlieren, wer nicht kämpft, hat schon verloren.

    Du kannst die Leute um dich herum nicht ändern,

    aber du kannst ändern, wer um dich herum ist.

  • Mir zwar neu, das Gesetzte ungültig werden, nur weil es die eigene Wohnung ist, aber bitte.


    Besucher mit einem Schild warnen

    Sie sollten auch dann, wenn Sie nur Ihr eigenes Grundstück filmen, eine Warnung platzieren. Filmen Sie Gebäude oder Rasenfläche, dann zeigen Sie das Besuchern zum Beispiel durch ein Hinweisschild.

    Wenn Sie die Regeln nicht einhalten und jemanden ohne dessen Einverständnis auf eigenem, fremden oder öffentlichen Grund filmen oder fotografieren, verstoßen Sie gegen das europaweite Datenschutzrecht und müssen damit rechnen, dass so gewonnene Beweisfotos in einem Strafprozess gar nicht verwertet werden dürfen. Zudem riskieren Sie nicht nur ein Bußgeld der Datenschutzbehörde, sondern setzen sich auch zivilrechtlichen Ansprüchen auf Unterlassung und Schadenersatz oder gar Schmerzensgeld aus.

    Jemand kann sein, Besucher, Handwerker oder auch Rettungsdienst die ihre Wohnung/Grundstück betreten.

    Dabei spielt es keine Rolle, ob es eine aktive oder inaktive Kamera ist, ja nichteinmal ob es eine Atrappe ist.
    Also die Aussage; "Ich schalte die Kamera ab, wenn Besuch kommt", ist unerheblich.


    Recht am eingene Bild, oder oder DSGVO erlöschen nicht an der Wohnung/Grundstückgrenze.

  • Es wird nicht besser. Warum nennst du weiterhin Beispiele mit Aussenkameras? Welcher normale Mensch lässt eine Innenkamera bei Anwesenheit in der Wohnung laufen? Diese wird erst bei Verlassen der Wohnung scharf geschaltet. Nenne mir auch nur ein Urteil hinsichtlich dem Nichtanbringen von Hinweisschildern zu Innenkameras in privaten Wohnungen, bzw. einen passenden Gesetzestext. Was hat DSGVO hier zu suchen? Nenne mir auch nur ein Urteil, wo ein Einbrecher seine durch seine Straftat bzw. durch seinen Einbruch verlorenen Persoenlichkeitsrechte alleine wegen der Videoaufzeichnung gerichtlich wiedererlangt hat.

    Willst du den Charakter eines Menschen erkennen, so gib ihm Macht.

    Wer kämpft, kann verlieren, wer nicht kämpft, hat schon verloren.

    Du kannst die Leute um dich herum nicht ändern,

    aber du kannst ändern, wer um dich herum ist.

  • LG Essen, Urteil vom 30.01.2019 - 12 O 62/18



    Es ist nicht erheblich, ob dier Kamera aktiv ist (oder eine Atrappe).

    Es ist auch nicht erheblich, ob innen oder aussen.


    Stell dir vor, du wirst heimlich von deinem ... gefilmt, als ihr bei Kuchenessen sei.

    Dabei passiert dir eine Unglück.

    Die Familie schaut es sich immer wieder an und lacht darüber.


    Es ist nicht öffendlich und es ist innen, aber es bleibt verboten.

    (Natürlich kannst es ignorieren, weil Antragsdelikt)

  • Auf das Urteil aus Tschechien habe ich nur gewartet. Dieses ist hier komplett falsch. Hintergrund: Der Taeter hat mit einer Steinschleuder eine Scheibe zu Bruch geschossen und wurde dabei vom Hauseigentuemer gefilmt. Das Problem des Hauseigentuemer: Der Taeter stand mit beiden Beinen auf oeffentlichem Grund.

    Warum bringst du hier immer wieder die irrwitzigsten Beispiele? Bleib doch mal beim Einbruch in eine private Wohnung.

    Willst du den Charakter eines Menschen erkennen, so gib ihm Macht.

    Wer kämpft, kann verlieren, wer nicht kämpft, hat schon verloren.

    Du kannst die Leute um dich herum nicht ändern,

    aber du kannst ändern, wer um dich herum ist.

  • Das ändern nichts an meiner Aussage.


    Wer sich mit Videoüberwachung schützen will, darf das tun – aber eben nur in „seinem“ Bereich und nur, wenn er deutlich darauf hinweist (dabei handelt es sich letztlich um die „normalen“ Datenschutzhinweise gemäß Art. 13 DSGVO, wie wir sie auch bspw. von Webseiten kennen).

    der Ort ist dabei unerhelblich.

  • Och noe. Gleiches Urteil. Oeffentlicher Bereich. Du disqualifizierst dich immer mehr.

    Uebrigens: DSGVO: betrifft nicht den privaten Innenbereich.

    Willst du den Charakter eines Menschen erkennen, so gib ihm Macht.

    Wer kämpft, kann verlieren, wer nicht kämpft, hat schon verloren.

    Du kannst die Leute um dich herum nicht ändern,

    aber du kannst ändern, wer um dich herum ist.

  • Und genau da liegt der Denkfehler, es gibt nämlich eine Drittwirkung.

    https://www.activemind.de/magazin/privatpersonen

    https://www.heise.de/hintergru…atleute-gilt-6370971.html


    Auch ändern das nichts an Recht auf eigene Bild oder den Persönlichkeitsrechen eines Einbrechers.

    Diese Sachen liegen im Grundgesetzt.


    Och noe. Gleiches Urteil. Oeffentlicher Bereich.

    Falsch, da liegen 5 Jahre dazwischen.


    Es gibt aber recht wenige Urteile, da z.B. Einbrecher selten klagen, nach ihrer Tag.
    Aber das ist vorgekommen, ob den Täter viel bracht, ist zwar fraglich, aber es ändern nichts an Sachverhalt.


    Videoaufnahmen unterliegen Vorschriften, diese ändern der Privatbereich nicht.
    Im Gegenteil, es gibt dort sogar besonders geschützte Bereiche.



    Weiteres Beispiel, Frau/Freundin/Geliebt beim xxxspiel heimlich gefilmt.

    Auch wenn das nicht veröffendlich wird und nur privater Nutzung unterliegt, ist es verboten.

    Oder Besuch in der wohnung von der Oma, die nackt aus dem Bad kommt.

    Möchte bestimmt gerne gefilmt werden.


    Videoaufnahmen sind möglich, wenn alle Personen zustimmen.

    Das können sie nur, wenn sie darüber bescheid wissen.

    Da sie nicht immer vor Ort sein können, bleibt als Drittwirkung nur das Hinweisschild.

    Beispiel hier, Wasserschaden, und Vermieter geht mit Hausmeister und Feuerwehr in die Wohnung.

    Oder wenn eine Handwerker, Kinderbetreuer oder Versicherungsvertreter in der Wohnung ist.

    Die wollen bestimmt, das sie später der Familie das alles zeigen.


    So jetzt ist aber genug.

    Es liegt so das Videoaufzeichnung gekennzeicht werden muss.

    [Recht auf informationelle Selbstbestimmung]

    Eine Ausnahme für die Wohnung haben sie nicht vorgelegt, sondern werden nur immer persönlicher.


    https://www.isteshaltbar.de/ar…videoueberwachung-pflicht

    Auch hier sehen sie, das es eine Informationsplicht gibt.
    Und nein nicht nur für den Aussenbereich, sondern auch für den Aussenbereich.



    Ausserdem liegt die Sachlage so.

    Das nicht Ich beweisen muss das es so ist.

    Sondern Sie das es nicht so ist.

    Denn ich kann das Recht auf informationelle Selbstbestimmung belegen.

    Sie wollen eine Ausnahme davon beweisen. Dann tun sie das auch.

  • Nur um Zweifel auszuräunen: Hinweisschilder für Kameras in privaten Wohnungen müssen nicht angebracht werden.


    Ist ziemlich viel Blödsinn dabei.


    Es wird nicht besser.


    Och noe.


    Manchmal sollte man die Füsse lieber still halten... Si tacuisses und so...


    https://www.lawblog.de/archive…ohnung-nicht-ohne-risiko/


    https://www.immobilien24.de/ti…eoueberwachung-mietshaus/



    Warum bringst du hier immer wieder die irrwitzigsten Beispiele?

    Im Gegensatz zu Dir versucht er seine Position wenigstens nachvollziehbar zu argumentieren.


    Du behauptest einfach etwas. Und dann ist das auch noch falsch.


    Du disqualifizierst dich immer mehr.

    Und Du?

  • Nur mal eine Anregung, um die Sachlichkeit der Diskussion wiederherzustellen: Die DSGVO entfaltet im rein privaten Bereich keine Wirkung (Art. 2 Abs. 2 lit. c DSGVO). Es ist also durchaus zulässig Familienangehörige großflächig innerhalb der Wohnung mittels Videoüberwachung zu verfolgen. Da die DSGVO keine Wirkung entfalten, gelten die datenschutzrechtlichen Vorgaben nicht.

  • Na super.

    Die Anzahl der Unwissenden steigt.

    Ich loese mal daher auf:

    Aktuelle Rechtssprechung:

    Nicht zugaengliche Privatbereiche muessen nicht gekennzeichnet werden.


    Beispiel: Einfamilienhaus, Grundstueck ummauert, Einfahrt verschlossen.

    Bei Unternehmen und Vereinen ist eine Kennzeichnung pflicht, auch wenn tagsueber nach dem Oeffnen der Eingangsbereiche die Kameras deaktiviert werden.


    Tschuss bis zum 1. Oktober 2022.


    Nachtrag: Diese Zeilen wurden ohne Kenntnis des Beitrag von KrisensicherWerden erstellt. Quasi zeitgleich.

    Willst du den Charakter eines Menschen erkennen, so gib ihm Macht.

    Wer kämpft, kann verlieren, wer nicht kämpft, hat schon verloren.

    Du kannst die Leute um dich herum nicht ändern,

    aber du kannst ändern, wer um dich herum ist.

  • Es ist also durchaus zulässig Familienangehörige großflächig innerhalb der Wohnung mittels Videoüberwachung zu verfolgen.

    Mit deren (implizitem oder explizitem) Einverständnis, nachdem man sie darüber in Kenntnis gesetzt hat.


    Andernfalls nicht.


    Na super.

    Die Anzahl der Unwissenden steigt.

    Stimmt, Du bist da.



    Ich loese mal daher auf:

    Lass' es lieber. Sonst erzähnlst Du noch mehr falsche Sachen.


    Einfach mal die bereits im letzten Beitrag zur Verfügung gestellten Links lesen.

    Das Gilt im Übrigen auch für KrisensicherWerden



    Das ist aber regelmäßig der Fall, wenn die Betroffenen nichts von den Aufnahmen wissen. Strenggenommen macht sich ein Wohnungsinhaber also schon strafbar, wenn er mit seinen Besuchern ganz normal auf dem Sofa sitzt, plaudert und diese nicht darüber informiert, dass er eine Überwachungskamera (weiter) laufen lässt.

    Weder Vermieter noch Mieter dürfen eine Videoüberwachung am oder im Mietshaus installieren, ohne alle Betroffenen darauf hinzuweisen. Das gilt sogar für das Filmen in der eigenen Mietwohnung: Wer etwa eine versteckte Kamera installiert, die Babysitter oder Reinigungspersonal überwachen soll, handelt unrechtmäßig. Nur in Fällen, in denen häufiger wertvolle Dinge wie Schmuck entwendet worden sind, kann diese Art der Überwachung vor Gericht als verhältnismäßig gewertet werden.




    Tschuss bis zum 1. Oktober 2022.

    Es darf gerne auch länger dauern, dass wir auf solche "Qualitätsbeiträge" verzichten müssen. Viel... ehm... Spass in Thailand. :rolleyes:

  • Die DSGVO entfaltet im rein privaten Bereich keine Wirkung (Art. 2 Abs. 2 lit. c DSGVO).

    (...) Da die DSGVO keine Wirkung entfalten, gelten die datenschutzrechtlichen Vorgaben nicht.

    Dir ist aber bewusst, dass es da noch so Sachen wie den §201a StGB und das BDSG gibt, gelle?

    Dem Senior offensichtlich ja nicht.


    Noch eine weitere Quelle:


    Videoüberwachung Zuhause und im Privatbereich


    Dank einfacher Bedienbarkeit, günstiger Preise und vernetzter Technik hält Videoüberwachung zunehmend Einzug in Privathäuser und Wohnungen. Diese Installationen müssen natürlich den rechtlichen Grundlagen entsprechen, wobei hier regelmäßig aufgrund der Vielfältigkeit der Gegebenheiten vor Ort eine Einzelfallbetrachtung vorgenommen werden muss.

    Grundsätzlich sollten folgende Voraussetzungen geprüft werden*:

    1. Rechtmäßigkeit:

    Eine Überwachung des eigenen privaten Umfeldes (Grundstück, Wohnung) ist regelmäßig zulässig. Werden fremde Personen innerhalb dieses rein privaten Umfeldes überwacht, ist dies nur erlaubt, wenn die betroffenen Personen dem ausdrücklich oder durch schlüssiges Verhalten zugestimmt haben.



    Kurzum: SecurityRichter hatte mit seinem ursprünglichen Hinweis auf eine Kennzeichnung der Videoüberwachung in der privaten Wohnung zum Zwecke des Filmens von Dritten während der eigenen Abwesenheit vollkommen Recht. Und damit ist das Thema eigentlich durch.

  • Mit deren (implizitem oder explizitem) Einverständnis, nachdem man sie darüber in Kenntnis gesetzt hat.


    Andernfalls nicht.

    Ja, man braucht eine Erlaubnis. Aber nicht aufgrund der DSGVO sondern aufgrund von §201a StGB. Ich wollte eher darauf hinweisen, dass die Anforderungen des gewerblichen Datenschutzes nicht gelten. Trotzdem danke für die Klarstellung!

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