Muss Dienstausweis immer Sichtbar getragen werden?

  • Hallo zusammen,

    Heute war das Ordnugsamt zur Kontrolle in einer Flüchtlingsunterkunft, ich und mein Kollege standen vor der Tür Rauchen, als wir kontrolliert wurden, wurde mein Kollege nach seinen Dienstausweis gefragt , er hat ihn vorgezeigt lag auf dem Schreibtisch bei ihm, darauf hin wurde eine Notiz gemacht, das der Ausweis nicht Sichtbar getragen wurde, mein Chef meinte das das völlig absurd wäre Hauptsache er hat ihn dabei und kann ihn vorzeigen, zu dem Zeitpunkt haben wir auch keine Kontrollen oder sonstiges gemacht saßen überwiegend an der Pforte .. wer ist ihm recht ? Und könnte er deswegen eine Abmahnung bekommen ?

  • Zuallererst möchte ich meiner Begeisterung Ausdruck verleihen, dass es tatsächlich durch das Gewerbeamt zu einer Vorortkontrolle gekommen ist.

    Wirklich megagut, sowas sollte 3 mal im Jahr in jedem Schutzobjekt stattfinden.


    Abmahnen können nur Arbeitgeber und Arbeitnehmer.

    Das Gewerbeamt könnte Bußgelder aussprechen.


    Die gewerberechtlichen Vorschriften sollten ja bekannt sein...

  • § 11 Gewerbeordnung (Dienstausweis)


    (3)
    1] Wachpersonen sind verpflichtet, den Ausweis in Verbindung mit dem gemäß Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 vorgeschriebenen Ausweis- oder Identifizierungsdokument während des Wachdienstes mitzuführen und auf Verlangen den Beauftragten der Vollzugsbehörden, zum Beispiel Ordnungsämter, Polizei- oder Zollbehörden, vorzuzeigen.
    2] Der Ausweis ist während des Wachdienstes sichtbar zu tragen.
    3] Dies gilt nicht für Wachpersonen, die Tätigkeiten nach § 34a Absatz 1a Satz 2 Nummer 2 der Gewerbeordnung ausüben.


    (4) Wachpersonen, die Tätigkeiten nach § 34a Absatz 1a Satz 2 Nummer 1 und 3 bis 5 der Gewerbeordnung ausüben, haben sichtbar ein Schild mit ihrem Namen oder einer Kennnummer sowie mit dem Namen des Gewerbetreibenden zu tragen.

  • § 11 Gewerbeordnung (Dienstausweis)


    (3)
    1] Wachpersonen sind verpflichtet, den Ausweis in Verbindung mit dem gemäß Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 vorgeschriebenen Ausweis- oder Identifizierungsdokument während des Wachdienstes mitzuführen und auf Verlangen den Beauftragten der Vollzugsbehörden, zum Beispiel Ordnungsämter, Polizei- oder Zollbehörden, vorzuzeigen.
    2] Der Ausweis ist während des Wachdienstes sichtbar zu tragen.
    3] Dies gilt nicht für Wachpersonen, die Tätigkeiten nach § 34a Absatz 1a Satz 2 Nummer 2 der Gewerbeordnung ausüben.


    (4) Wachpersonen, die Tätigkeiten nach § 34a Absatz 1a Satz 2 Nummer 1 und 3 bis 5 der Gewerbeordnung ausüben, haben sichtbar ein Schild mit ihrem Namen oder einer Kennnummer sowie mit dem Namen des Gewerbetreibenden zu tragen.

    Ok das heißt ja im Asylbereich , könnte das irgend welche Folgen haben oder eher nicht weil die haben dort ein kreuzchen gemacht bei nicht sichtbar getragen .

  • Möglicherweise hat dies Auswirkungen auf den Unternehmer.

    Für die Mitarbeiter ist es schwierig zu sagen. Dinge wie die Einhaltung der Dienstanweisungen, Unterschriften, korrekte Ausstellung von Ausweisen und die Dokumentation von Schulungen und Anweisungen spielen dabei eine Rolle.


    Im Grunde ist es sehr unwahrscheinlich, dass ernsthafte Konsequenzen eintreten.

  • § 11 Gewerbeordnung (Dienstausweis)


    2] Der Ausweis ist während des Wachdienstes sichtbar zu tragen

    Das ist aber eine alte Fassung.


    In der aktuellen Fassung:

    § 18 Ausweis, Kennzeichnung der Wachperson

    ...
    (2) Jede Wachperson ist verpflichtet, den Ausweis in Verbindung mit dem im Bewacherregister angegebenen Ausweis- oder Identifizierungsdokument während des Wachdienstes mitzuführen und auf Verlangen den Beauftragten der Vollzugsbehörden, insbesondere Ordnungsämter, Polizei- oder Zollbehörden, vorzuzeigen.
    (3) Jede Wachperson, die Tätigkeiten nach § 34a Absatz 1a Satz 2 Nummer 1 und 3 bis 5 der Gewerbeordnung ausübt, hat während dieser Tätigkeiten sichtbar ein Schild mit ihrem Namen oder einer Kennnummer sowie der Bezeichnung des Gewerbebetriebs zu tragen. In den Fällen des § 34a Absatz 1a Satz 2 Nummer 4 und 5 der Gewerbeordnung gilt das auch für jede Wachperson in nicht leitender Funktion. Der Gewerbetreibende hat der Wachperson zu diesem Zweck spätestens vor der ersten Aufnahme der Bewachungstätigkeit ein entsprechendes Schild auszustellen.
    ...


    gibt es keine Verpflichtung zum Sichtbaren Tragen mehr. Allerdings kann dies durch Dienstanweisungen etc. natürlich anders geregelt sein. Und in Flüchtlingsheimen muss dafür ein Namensschild getragen werden. Habt ihr dort sowas? Wenn nicht bezieht sich das Ordnungsamt wohl eher darauf und nennt es nur "Ausweis nicht sichtbar getragen"


    Sprich ob es Folgen haben kann ist nicht so einfach zu beantworten.


    Das Ordnungsamt ansich kann aber keine Abmahnung etc. machen. Das Ordnungsamt wird wenn dann dem Unternehmen eine entsprechende Meldung mit ggf. einem Bußgeld zukommen lassen (Da aber die aktuelle BewachV dies nicht hergibt wäre das dann anfechtbar. Was dann das Unternehmen daraus macht kann man natürlich schlecht beurteilen zumal wir nicht wissen was dort ggf. in der Dienstanweisung dazu steht.

    Der Preis des Erfolges ist Hingabe, harte Arbeit und unablässiger Einsatz für das, was man erreichen will (Frank Lloyd Wright)


    Der überlegene Mensch vergisst nicht die Gefahr, wenn er in Sicherheit ist (Confucius)

  • Bußgeld aber für die Firma oder?


    Ich würde mal bei der Firma wegen der Namensschilder nachfragen und mal davon abgesehen würde ich niemals meinen Dienstausweis irgendwo rumliegen lassen

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