Kontrollgänge im öffentlichen Verkehrsraum ...

  • Halli Hallo,


    der wissbegierige Bernd ist wieder da (57) :bier:



    Man benötigt ja die Sachkundeprüfung unter anderem auch für



    Kontrollgänge im öffentlichen Verkehrsraum oder in Hausrechtsbereichen mit tatsächlich öffentlichem Verkehr



    Was genau sind die Merkmale des öffentlichen Verkehrsraumes. Wann geschieht "öffentlicher Verkehr"?




    Als erstes denkt man dabei natürlich an die "Sherrifs" die in U-Bahnstationen nach dem Rechten sehen und ggf. eingreifen...aber was zählt noch dazu?

  • Zum Begriff "Öffentlicher Verkehrsraum":


    Öffentlicher Verkehrsraum ist jeder Teil einer gewidmeten Verkehrsanlage. Öffentlicher Verkehr findet auch auf nichtgewidmeten Verkehrsanlagen statt, wenn diese mit Zustimmung oder unter Duldung des Verfügungsberechtigten tatsächlich allgemein benutzt werden.

    Öffentlicher Verkehr findet nicht statt, wenn alle Verkehrsarten ausgeschlossen werden, durch wirksame Mittel ein Zugang/eine Zufahrt von Unberechtigten verhindert wird oder der optische Eindruck alle Verkehrsarten ausschließt.


    Es gibt aber noch diverse andere Definitionen, die im Endeffekt aber alle auf das gleiche Ergebnis abzielen :zw: ...

  • Ganz blöd gefragt:


    Also auch Veranstaltungen mit herumlaufenden Leuten wo der Zweck der Veranstaltung ist, dass da halt Leute rumlaufen, verweilen, an diversen Ständen kaufen? :-D

  • Kommt auf die Art der Veranstaltung an ;-)
    oder zumindest in welchem Rahmen diese Abgehalten wird...


    nehmen wir einen typischen Weihnachtsmarkt... wäre es öffentlicher Raum


    nehmen wir aber ein Typisches Zeltfest mit ensprechenden Einlasskontrollen ... wäre es kein öffentlicher Raum nach dem Einlass... vor dem Einlass und der Einlass unmittelbar selbst wären aber noch öffentlicher Raum

  • Vorsicht mit den Begriffen! Es ist ein Unterschied zwischen öffentlicher Verkehrsraum (iSd §34a GewO) und Hausrechtsbereichen mit tatsächlich öffentlichem Verkehr.


    Zitat von "Breaker_Zero"

    nehmen wir einen typischen Weihnachtsmarkt... wäre es öffentlicher Raum


    "Öffentlicher Raum" muß auch hier nicht zwingend vorliegen. Kommt auf die Örtlichkeit und die verwaltungsrechtliche Situation an. Es ist aber auf jeden Fall während des Betriebs ein Bereich mit tatsächlich öffentlichem Verkehr.



    Zitat von "Breaker_Zero"

    nehmen wir aber ein Typisches Zeltfest mit ensprechenden Einlasskontrollen ... wäre es kein öffentlicher Raum nach dem Einlass... vor dem Einlass und der Einlass unmittelbar selbst wären aber noch öffentlicher Raum


    Das Zeltfest ist auch mit Einlasskontrollen ein Hausrechtsbereich mit tatsächlich öffentlichem Verkehr. Zumindest dann, wenn kein eingeschränkter Personenkreis (geladene Gäste, Zutritt nur mit Einladung) vorliegt.
    Wenn jedoch Hinz und Kunz kommen darf und grundsätzlich auch Zutritt hat (wird zB nur dann verweigert, wenn der Hinz erkennbar alkoholisiert ist oder der Kunz sich nicht an die Hausordnung halten will), sind wir zwar nicht mehr im öffentlichen Verkehrsraum, aber noch immer im Hausrechtsbereich mit tatsächlich öffentlichen Verkehr.


    Erst wenn wie gesagt eine Gästeliste vorhanden ist und nur dieser eingeschränkte Personenkreis in den Hausrechtsbereich Zutritt hat, sind wir nicht mehr in diesem tatsächlich öffentlichen Verkehr.

  • @breaker zero


    Cujo hat das ganz gut erklärt:



    Zitat von "Cujo"

    gewidmete Verkehrsanlage.


    = Öffentlicher Verkehrsraum


    Zitat von "Cujo"

    Öffentlicher Verkehr findet auch auf nichtgewidmeten Verkehrsanlagen statt, wenn diese mit Zustimmung oder unter Duldung des Verfügungsberechtigten tatsächlich allgemein benutzt werden.


    = tatsächlich öffentlicher Verkehr

  • Momentmal kurz ;-)
    Wieso darf dann jemand mit Unterrichtung nach §34a auf solchen Veranstaltungen arbeiten wie Zeltfesten und Discotheken im Innerenbereich? Das lässt sich gerade nich wirklich nachvollziehen für mich...

  • Was ist daran nicht nachvollziehbar?


    Die Unterrichtung nach §34a GewO ist für jeden Beschäftigten im Bewachungsgewerbe als absolutes Minimum zwingend notwendig.
    Die Sachkundeprüfung nach §34a GewO ist für bestimmte Tätigkeiten erforderlich, und die sind recht eindeutig im §34a GewO genannt:


    1. Kontrollgänge im öffentlichen Verkehrsraum oder in Hausrechtsbereichen mit tatsächlich öffentlichem Verkehr,
    2. Schutz vor Ladendieben,
    3. Bewachungen im Einlassbereich von gastgewerblichen Diskotheken


    Für den Sicherheitsmitarbeiter im Hausrechtsbereich mit tatsächlich öffentlichem Verkehr brauchts demnach nur dann die Sachkundeprüfung, wenn er dort Kontrollgänge durchführt.
    Der Begriff "Kontrollgang" ist wieder für sich definiert, die Definition findest du zB bei einer IHK oder auch bei den Ordnungsämtern.
    Finden keine Kontrollgänge statt, reicht für den Sicherheitsmitarbeiter im Hausrechtsbereich mit tatsächlich öffentlichem Verkehr die ganz normale Unterrichtung nach §34a GewO.

  • Naja aber wenn keine Kontrollgänge stattfinden brauch ich kein Sicherheitsmitarbeiter denn dafür wird er ja nun mal bezahlt... also für mich klingt das wirklich ziehmlich unlogisch

  • Beispiel:
    Der Sicherheitsmitarbeiter des Dienstleisters in einem solchen Festzelt, um im Beispiel zu bleiben, läuft keine "Streife" im Zelt, sondern hält sich nur im Bereich der Kassen oder der Bühne auf.
    Bei Bedarf, im Falle einer Schlägerei oder dessen Anbahnung geht er auf Anforderung, zB durch das Servicepersonal, dort hin wo es gerade abgeht.
    Das wären dann per definitionem keine Kontrollgänge im Sinne der GewO... und folglich bräuchte der Wachmann auch keine Sachkundeprüfung, die normale Unterrichtung würde ausreichen.


    Wir reden hier nur von der Theorie! In der Praxis wird der Großteil derart Beschäftigter die Sachkundeprüfung haben. Alleine um flexibler einsetzbar zu sein.

  • Zitat von "haifisch"


    Die IHK Stuttgart hat diesen Begriff Kontrollgang wie ich finde, sehr schön definiert:


    3. Tätigkeiten, für die die Sachkundeprüfung vorliegen muss:


    3.1 Kontrollgänge im öffentlichen Verkehrsraum und in Hausrechtsbereichen mit tatsächlich öffentlichem Verkehr


    ■Öffentlicher Verkehrsraum: Öffentliche Straßen, Bahnhöfe, Wege, Parkanlagen, Vorplätze von öffentlich zugänglichen Gebäuden, wie Rathaus und anderen öffentlichen Gebäude.


    ■Kontrollgänge: Wachpersonal muss einen größeren Raum durch Umhergehen oder Umherfahren bewachen. Die Bewachung besteht gerade im Kontrollgehen; nicht, wenn verschiedene Gebäude in einer Straße/Stadt (stationär) bewacht und die Wege zwischen den verschiedenen Gebäuden von Zeit zu Zeit zu Fuß oder mittels Auto zurückgelegt werden; Revierfahrer gehören folglich nicht dazu. Kontrollgänge müssen die Hauptleistung der Bewachung sein. Selbst regelmäßiger Raumwechsel, z. B. im Museum (verschiedene Räume werden abwechselnd bewacht), dürfte nicht als Kontrollgang eingeordnet werden.


    ■Hausrechtsbereiche mit tatsächlich öffentlichem Verkehr: Private Räumlichkeiten oder privates Gelände, das der Eigentümer der Allgemeinheit, also keinem speziell vorab feststellbaren Personenkreis, allgemein zugänglich macht, z. B. jedermann zugängliche Empfangshallen, Aufenthaltsräume z. B. Empfangshallen in Flughäfen, Aussichtsterrassen (soweit für jedermann und ohne Flugticket zugänglich), Schulgebäude, Krankenhäuser, z. T. Universitäten, z. T. Kongresshallen - soweit frei zugänglich, Gerichte, Sportanlagen aller Art - soweit frei zugänglich, Einkaufszentren, Kaufhäuser, Geschäfte, bestimmte Ladenpassagen etc.


    ■Beispiele für sachkundepflichtige Kontrollgänge:
    - Kontrollgänge auf U-Bahnhöfen und in S-Bahnen
    - Kontrollgänge in Fußgängerzonen
    - Kontrollgänge in Empfangshallen von Flughäfen etc.
    - sog. Citystreifen
    - Kontrollgänge in Kaufhäusern
    - Kontrollgänge in Ladenpassagen


    Wenn der allgemeine Zugang durch eine Zutrittskontrolle beschränkt wird, ist derzeit noch unklar, ob eine Sachkundeprüfung erforderlich ist. Diese Frage ist noch offen und muß mit dem zuständigen Gewerbeamt geklärt werden.


    <!-- m --><a class="postlink" href="http://www.stuttgart.ihk24.de/starthilfe/pruefungen/Bewachungsgewerbe/973798/iw_bewach_abgrenzung.html">http://www.stuttgart.ihk24.de/starthilf ... nzung.html</a><!-- m -->

  • Dark Wing
    also damit ich das jetzt richtig verstehe...
    Der §34a`ler darf seinen zugewiesenen Posten nur auf Aufforderung verlassen?
    - Das heißt auch wenn unmittelbar vor ihm eine Schlägerei entfacht wäre müsste er auf die Aufforderung warten?
    - Wer dürfte ihm die Aufforderungen geben?
    - Dürfte man Ihn überall hinstellen? (Notausgänge,Pommesbude,Bierwagen,Bühne,Zelteingang)


    Jetzt nochmal nen anderes Beispiel...
    Wenn ich einen §34a´ler einen festen Standpunkt in einer Bahnhofshalle oder Einkaufszentrum geben würde wäre das dann auch okay Ihn dort einzusetzen?

  • Zitat von "Breaker_Zero"

    also damit ich das jetzt richtig verstehe...
    Der §34a`ler darf seinen zugewiesenen Posten nur auf Aufforderung verlassen?


    Nein, das hast du falsch verstanden. Es geht darum, daß der Sicherheitsmitarbeiter keine Kontrollgänge machen darf, wenn er keine Sachkundeprüfung hat.
    Er kann auch selbst Dinge feststellen, wenn er zB an einer exponierten Lage einen guten Überblick über das Geschehen hat und dann auch ohne Aufforderung tätig werden. Das mit der Aufforderung war nur ein Beispiel.


    Zitat von "Breaker_Zero"


    Jetzt nochmal nen anderes Beispiel...
    Wenn ich einen §34a´ler einen festen Standpunkt in einer Bahnhofshalle oder Einkaufszentrum geben würde wäre das dann auch okay Ihn dort einzusetzen?


    Theoretisch ja. Es gibt ja in beiden genannten Örtlichkeiten meist auch so etwas wie eine Sicherheitszentrale, oft auch mit der Möglichkeit der Kameraüberwachung. Wenn der Wachmann dann bei Feststellungen von seinem festen Standort an einen Ort geschickt wird, an dem gerade sein Tätigwerden benötigt wird...


    Nemere hat die Definition der IHK Stuttgart geliefert:
    Kontrollgänge: Wachpersonal muss einen größeren Raum durch Umhergehen oder Umherfahren bewachen.


    Gehe ich nicht umher, sondern bin statisch an einer einzigen oder nur wenig wechselnden Positionen und verlasse die nur im Bedarfsfall zum erforderlichen Eingreifen, habe ich keinen Kontrollgang.

  • Wenn ich jetzt jetzt aber quasi einen Zeitplan vorgeben würde für ein Objekt
    Wie z.B.
    07:00 - 08:00 Uhr Punkt A
    08:00 - 09:00 Uhr Punkt B
    09:00 - 10:00 Uhr Punkt C


    und zwischen dem Standortwechsel von Punkt A zu Punkt B kommt es zu einem Ereignissfall... wie wäre das jetzt zu werten?

  • Und nochmal eine andere Sache...
    Wenn ich Personal mit §34a auf dem Revierdienst einsetzten würde wo ich ein Wächterkontrollsystem installiert habe... wäre das dann auch so zu werten? Weil genau genommen möchte ich ja das mein Mitarbeiter dann eben genau diese Punkte anläuft und nicht mehr ...(Das heißt natürlich im Ereignisfall schon)

  • Lies doch einfach mal in aller Ruhe den Beitrag von Nemere und die darin enthaltene Definition und Erklärung zu dem Merkmal "Kontrollgang". Damit sollten die Fragen eigentlich schon beantwortet sein.