Zuschläge???

  • Ja haha
    Laut Ausbildungsordnung bin ich ja superschlau, wäre nur schön wenn auch ein kleiner Teil davon in der Schule mal dran kommen würde und ich nicht ab und zu Lehrer bei Recht oder Spychologie verbessern müsste :bö:

  • lustig oder eher traurig ist ja, dass das bei uns wirklich nicht dran kam.... :grummel.
    Könnte ein grund sein, wieso bei uns die durchfallquote so hoch liegt. Allerdings glaub ich kaum, dass gerade eine Schule aus unserer umgebung so "schlecht" ist.

  • Zitat von "Cujo"


    Hat eine IHK denn irgendeine Eingriffsbefugnis :oppps: ?


    Aber Cujo... Soweit wie ich das lese geht es hier um Auszubildende, da hat die IHK wohl so einiges mitzureden.....


    Dafür gibt es den Ausbildungsberater !!!


    Zudem unterschreibt die IHK serh wohl den Ausbildungsvertrag!!!


    Das schlimme ist nur, das viele Frimenchefs das wohl immer wieder vergessen...Ausbildungsvertrag =~ Arbeitsvertrag (57)


    Aber was will man machen, nach aufhebung der AEVO darf ja jeder ausbilden.... :wein: :wein:


    Gruß


    Sereant7

  • Zitat von "Sergeant7"

    Aber was will man machen, nach aufhebung der AEVO darf ja jeder ausbilden....


    Die AEVO ist NICHT aufgehoben. Sie war eine Zeitlang ausgesetzt.


    Seit der Neufassung von 2009 gilt wieder:


    "Ausbilder und Ausbilderinnen haben für die Ausbildung in anerkannten Ausbildungsberufen
    nach dem Berufsbildungsgesetz den Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen
    Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach dieser Verordnung nachzuweisen."


    (§ 1 AEVO)


    Der Wermutstropfen ist allerdings die Übergangsregelung in § 7:


    "§ 7 Fortführen der Ausbildertätigkeit.
    Wer vor dem 1. August 2009 als Ausbilder im Sinne des § 28 Absatz 1 Satz 2 des
    Berufsbildungsgesetzes tätig war, ist vom Nachweis nach den §§ 5 und 6 dieser
    Verordnung befreit, es sei denn, dass die bisherige Ausbildertätigkeit zu
    Beanstandungen mit einer Aufforderung zur Mängelbeseitigung durch die zuständige
    Stelle geführt hat."

  • ich klick mich mal dazu passt hier gut rein, stehe selber gerade bin denn grauen zellen im zwiespalt. :grummel.
    mir geht es hauptsächlich um denn nacht-zuschlag :pein: ( die anderzuschläge sagen es ja schon ).


    1. in unsere branche ab wann fängt die nachtzulage an zu zählen (uhrzeit)?
    2. wie ist der mindestsatz (%) an zulage in NRW ? gibt es dafür auch eine liste wie am anfang in bayern.

  • Bei uns im Allgäu gibt es in der Nacht 23 %, Sonntags entweder 3 % oder 26 %, sowie Feiertags 77 % bzw. 100 %, hängt von der Uhrzeit ab, plus die Nachtzuschläge an Sonn- und Feiertagen.

  • im allgemeinverbindlichen Manteltarifvertrag in NRW ist geregelt :


    1. du musst Nachtarbeitnehmer sein im Sinne des § 5 Abs.2 ArbZG
    dann gilt
    2. in der Zeit von 22:00-06:00h erhältst du einen Nachtzuschlag von 5 %
    - basierend auf den Grundstundenlohn der Lohngruppe 2.0.1 für die Lohngruppe A
    ( zur Erklärung :also 5 % von 10,32 €)
    - basierend auf den Grundstundenlohn der Lohngruppe 2.0.11 für die Lohngruppe B
    (zur Erklärung :also 5% von 7,95 €)
    keinen Nachtzuschlag erhalten die Lohngruppe 2.0.13b und 2.0.14b
    da es hier einen separaten Stundengrundlohn für die Nachtzeit gibt


    alles klar ? :kotz:
    (wer sich diesen Mist ausgedacht hat, gehört auf den Mond geschossen ....)

  • Nachtzuschläge gibt es ab 20 Uhr bis 6 Uhr, Sonntagszuschläge 3 % von 6 Uhr bis 20 Uhr und von 0 Uhr bis 6 Uhr und 20 Uhr bis 0 Uhr 26 %, Feiertags 77 % 6-20 und 0-6 sowie 20-0 100 %

  • @SSH was ist das jetzt bitte. nicht verwirren, weiter rückwärts lesen.


    trifft das jetzt auf dich zu was du bekommst oder ein gewisses bundesland, oder bezifisch in deinem vertrag.


    ahh sehe weiter oben ist allgäu. dazu sage ich nur :no: andere sitten anderes land.

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