Unfall mit feuerwehrmann

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    Feuerwehrmann kollidiert bei Einsatzfahrt mit seinem Privatauto mit einem anderen Fahrzeug


    Nördlingen | am 08.11.2012 - 09:45 Uhr | Aufrufe: 8930
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    von retter.tv
    Am Mittwoch fuhr ein Feuerwehrmann bei einer Einsatzfahrt mit seinem Privatauto über eine rote Ampel und stieß mit einem PKW zusammen. An beiden Fahrzeugen entstand Totalschaden.


    Am Mittwochmittag wurde ein Nördlinger Feuerwehrmann zum Einsatz gerufen. Der Mann fuhr mit seinem Privatauto, auf dem er ein Feuerwehr-im-Einsatz-Schild montiert hatte, an einer Kreuzung über eine rote Ampel. Er war erst langsam auf die Kreuzung gefahren und hatte dann abgebremst, um ein abbiegendes Auto vorbeizulassen. Als er dann wieder anfuhr, kam ein anderes Fahrzeug angefahren, dessen Fahrer den Smart des Feuerwehrmannes übersah und mit ihm zusammenstieß. Der Feuerwehrmann wurde bei dem Aufprall verletzt und ins Krankenhaus gebracht. Der zweite Fahrer blieb unverletzt.


    Ein Warnschild reicht nicht aus


    „Ein Feuerwehrmann darf mit seinem Privatfahrzeug nur über eine rote Ampel fahren, wenn er dabei Blaulicht und Martinshorn eingeschaltet hat", erklärt dazu der Donau-Rieser Kreisbrandrat Bernhard Meyr. Diese Warneinrichtungen dürfen allerdings nur Kreisbrandräte, -brandinspektoren und -brandmeister sowie Stadtbrandmeister und Stadtbrandinspektoren an ihrem Privatfahrzeug anbringen. Alle anderen Feuerwehrleute dürfen bei einer Einsatzfahrt im Privat-PKW nicht über eine rote Ampel fahren, auch nicht, wenn sie ein Warnschild an ihrem Fahrzeug montiert haben.


    Es gibt zwar eine spezielle Versicherung, die bei Unfällen auf der Fahrt zum Einsatzort haftet, jedoch darf dann kein grob fahrlässiges Verhalten vorliegen.


    Quelle: Augsburger Allgemeine


    :o tja eigentlich müssten die Feuerwehrleute das wissen, klar is es wichtig ,dass die schnell auf die Wache kommen und die Raserei wird ja auch geduldet ,nun hat er ja eigentlich gut gehandelt, aber wie die bei uns durch die Ortschaft rasen ..extrem Rücksichtslos . Sogar ein Nachbar von mir ,der nur 50 :o Meter bis zur wache hat.


    Es wundert mich ,dass da noch nicht mehr und schlimmeres passiert ist :)

  • Zitat von "Horst Lichter"

    „Ein Feuerwehrmann darf mit seinem Privatfahrzeug nur über eine rote Ampel fahren, wenn er dabei Blaulicht und Martinshorn eingeschaltet hat", erklärt dazu der Donau-Rieser Kreisbrandrat Bernhard Meyr


    Zumindest was die gesetzlichen Regelungen betrifft liegt der Kreisbrandrat falsch.
    Es mag sein, daß es innerhalb der örtlichen Feuerwehren der Ansicht jenes Brandrats entsprechende Regelungen gibt, aber der §35 StVO und auch die höchstrichterliche Rechtsprechung zu diesem Thema gibt dem Feuerwehrmann persönlich die Sonderrechte. Unabhängig vom Wegerecht, jenes hat man tatsächlich nur mit Blaulicht und Signalhorn.
    Der Feuerwehrmann darf damit das Sonderrecht nach §35 StVO nutzen, auch wenn er mit dem Privatfahrzeug ohne Sondersignaleinrichtung unterwegs ist. Er darf schneller als eigentlich erlaubt fahren, und er darf auch das Rotlicht einer LZA mißachten.


    Anders sieht es beim Rettungsdienst aus, dort sind die Sonderrechte an die Fahrzeuge gebunden und nicht an die Person.

  • Sind grundsätzlich nicht erlaubt.
    Diese Schilder sind lichttechnische Einrichtungen. Und jene müssen über eine Zulassung verfügen und müssen eingetragen sein, um sie im oder am Fahrzeug nutzen zu dürfen.
    Mir ist kein derartiges Schild für die Feuerwehr bekannt, welches über die erforderliche Zulassung verfügt.


    Bei Ärzten sieht das etwas anders aus. Der §52 (6) StVZO sieht die Möglichkeit eines solchen beleuchteten Schildes vor.


    Erlaubt sind für die Feuerwehr Schilder, die unbeleuchtet sind.

  • Das heißt also;
    Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr, die auf den Weg zur Wache, so ein gelbes Blinklicht nutzen und sich durch den Gegenverkehr drängeln begehen eine Ordnungswidrigkeit?

  • Zitat von "haifisch"

    Zumindest was die gesetzlichen Regelungen betrifft liegt der Kreisbrandrat falsch.
    Es mag sein, daß es innerhalb der örtlichen Feuerwehren der Ansicht jenes Brandrats entsprechende Regelungen gibt, aber der §35 StVO und auch die höchstrichterliche Rechtsprechung zu diesem Thema gibt dem Feuerwehrmann persönlich die Sonderrechte. Unabhängig vom Wegerecht, jenes hat man tatsächlich nur mit Blaulicht und Signalhorn.
    Der Feuerwehrmann darf damit das Sonderrecht nach §35 StVO nutzen, auch wenn er mit dem Privatfahrzeug ohne Sondersignaleinrichtung unterwegs ist. Er darf schneller als eigentlich erlaubt fahren, und er darf auch das Rotlicht einer LZA mißachten.


    Anders sieht es beim Rettungsdienst aus, dort sind die Sonderrechte an die Fahrzeuge gebunden und nicht an die Person.


    :top:


    HAIFISCH, ich bin Ex Berufsfeuerwehrmann und kein freiwilliger darf mit diesen Schildern irgendwelche Sonderrechte und Wegerechte in Anspruch nehmen. Geduldet wird vieles aber im Falle eines Unfalles haftet der voll und ganz.

  • Genau so ist es. Auch wenn du im Feuerwehrfahrzeug oder mit dem Rettungsdienst unterwegs bist ,aber das hatte ich schon mal ausführlicher gepostet :)

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