Türsteher - Einbehalten von Personalausweisen von unter-18-j

    • Erster Beitrag

    Interessantes Posting aus einem Rechts-Forum:


    Verfasst am: 25.10.04, 01:13 Titel: Türsteher in Disco (mal wieder)


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    Folgendes
    Person A (17 Jahre) wird bei Betreten der Disco aufgefordert seinen Personalausweis abzugeb um sicherzustellen, dass er um 24 Uhr die Disco verlässt. Falls er dies nicht mäche würde dieser eingezogen und müsste am nächsten Tag abgeholt werden!


    Ist diese Handlung des Türstehers legitim oder darf er dies nicht ?


    Danke schonmal im vorraus für eure Bemühungen


    PS: Ist zwar nur ne kleinigkeit aber interessiert mich gerade sehr ! Wäre nett wenn ich schnell eine Antwort erhalten würde

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    Gast




    Verfasst am: 25.10.04, 08:06 Titel:


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    klar darf er das.
    Den Ausweis kannst du dann bei der Polizei abholen und dir dort einen ordentlichen Anschiss anhören!

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    flip
    FDR-Mitglied




    Anmeldungsdatum: 06.10.2004
    Beiträge: 197


    Verfasst am: 25.10.04, 08:20 Titel:


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    nein das darf er nicht!


    das dürfte unter den tatbestand der unterschlagung fallen!


    der türsteher hat kein recht darauf, deinen perso einzubehalten! allerdings bist du dann in einer zwickmühle ... wenn du den perso nich abgibst, kommst du nicht rein!


    wenn du ihn wegen unterschlagung anzeigst kommste da nie wieder rein! :D

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    Gast




    Verfasst am: 25.10.04, 15:27 Titel:


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    Zitat:
    Den Ausweis kannst du dann bei der Polizei abholen und dir dort einen ordentlichen Anschiss anhören!



    ich war ja vor 12.00 UHR wieder drausen


    Ja da, bin ich wohl in einer Zwickmühle

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    Gast




    Verfasst am: 25.10.04, 19:34 Titel:


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    Hallo,


    ich denke das geht schon. Das Betretungsrecht der Disco steht unter dem Vorbehalt der Abgabe des Personalausweises. Wird der "Benutzungsvertrag Disko" verletzt, behält der Betreiber den Ausweis zum nächsten Tag ein. Genauso könnte eine Vertragsstrafe vereinbart werden (zB 25 €).


    den "Anschiss" bekommt nicht der Jgdl. sondern der Betreiber, weil er damit bestätigt, dass er gegen das JuSchG verstoßen hat.


    mfg
    Klaus

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    auaox
    FDR-Mitglied




    Anmeldungsdatum: 20.10.2004
    Beiträge: 117
    Wohnort: Bad Wildungen
    Verfasst am: 27.10.04, 01:49 Titel:


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    Eben. Ein Jugendlicher macht sich nicht daduch strafbar, dass er sich nicht an das Jugendschutzgesetz hält, sondern derjenige, der ihm das ermöglicht. Das Gesetz schränkt nicht den Handlungsspielraum Jugendlicher ein, sondern den derjenigen, die mit den Jugendlichen zu tun haben.
    Darum wäre der Diskobetreiber schön doof, würder er der Polizei die Ausweise mit dem Kommentar übergeben: "Der hat sich nicht an das JuSchu gehalten...." - das wäre so, als wenn ein Sturzbesoffener mit dem Auto zur Polizei fährt und dort lallt: "Ich will ne Anzeige gegen ein Kind erstatten, dass mir gerade vors Auto gelaufen ist...."
    _________________
    Ich bin nicht befugt, verbindliche Rechtsauskünfte zu erteilen. Alle meine Postings geben nur meine allgemeine persönliche Meinung zum Thema wieder. Wenn Sie Rechtsrat benötigen, wenden Sie sich bitte an eine dafür berechtigte Person.
    - auaox -

  • Zitat von LEVI


    oder doch der Betreiber, weil er quasi die Gäste dazu veranlasst gegen ein Gesetz zu verstossen? bzw. eine Zutrittsbedingung verlangt welche vorneherein nicht rechtsmässig ist.


    Ich tendiere mal ganz stark zu dieser Variante. Mein Kumpel (Rechtsanwalt) meinte dass hier so viel Schindluder getrieben wird und die Richter sich doch recht gerne für den "armen Gast entscheidet" der ja angibt sonst nicht reinzukommen.


    Aber ich frage mich gerade wofür brauche ich an der Tür einen Pfand?

    Gruss
    Ghost


    Seiner eigenen Würde gibt Ausdruck, wer die Würde anderer Menschen respektiert.
    R.v.Weizsäcker

  • interessante diskussion. dinge die so simpel aussehen können doch so kompliziert sein ;)


    Um nochmal auf die "tragepflicht" des BPA zu kommen. Als ich mal eine weile bei der Lapo, gab es den fall das ein "fremdländer" kontrolliert wurde und keine dokumente zur feststellung seiner person bei sich hatte. Im guten glauben richtig zu handeln, wurde jne person bis zur feststellung der ID ersteinmal in gewahrsam genommen....nun...es hat einige hohe herren sehr viel schweiss gekostet den guten herren davon zu überzeugen KEINE anzeige zu erstatten, den sein deutscher perso lag zuhause und somit haben die beiden streifenhörnchen eine nette lektion erhalten zu der "tragepflicht" des BPA.


    Was einen Post vorher angeht, von wegen feuer in der disko und dein kein perso dabei, weil drinnen.....also...irgendwie verstehe ich die logik überhaupt nciht dahinter..macht die feuerwehr ersteinmal eine Perso feststellung aller die draußen stehen ? nei....! solange dem veranstalter keine konkreten zahlen vorliegen wie viele gäste er im haus hat, ist alles andere sinnlos...können ja auch einige nachdem sie geflüchtet sind nach hause gegangen sein....oder hatten erst gar keinen dabei weil se 50ig sind ?! ;)


    Türsteher sind schon arme schweine...egal wie man es macht, man(n) macht es falsch...

  • Steh ich aufm Schlauch?Oder raffe ich nix mehr?


    Man darf seinen Perso meines Wissens gar nicht als Pfand hinterlassen,weil er einem nicht gehört.
    Der Personalausweis ist und bleibt Eigentum der Bundesrepublick Deutschland.


    Darf lediglich von Amtspersonen oder Angestellten des Bundes,der Länder und Gemeinden einbehalten werden.


    Z.B. beim Betreten einer Kaserne-da aber auch nur gegen Ersatzdokument wärend des Aufenthaltes.


    Habe im Leben noch keinen Türsteher gesehen der Ausweisdokumente für die Dauer des Aufenthaltes seiner Gäste einbehalten hat.

    Leidenschaftlicher Skeptiker und alles-in-Frage-Steller


    Optimisten sind Träumer! Deshalb behalten die Pessimisten auch immer recht!

  • Zitat

    es hat einige hohe herren sehr viel schweiss gekostet den guten herren davon zu überzeugen KEINE anzeige zu erstatten, den sein deutscher perso lag zuhause und somit haben die beiden streifenhörnchen eine nette lektion erhalten zu der "tragepflicht" des BPA.


    Der gute Herr hätte getrost Anzeige erstatten können... passiert wäre den Beamten... nix!


    Die Ingewahrsamnahme zum Zwecke der Sistierung ist rechtlich einwandfrei möglich, wenn der Betroffene durch andere Weise nicht identifizierbar ist.
    Wer keine Ausweispapiere (das muss nicht zwangsläufig der BPA sein) mit sich führt, muss im Falle einer Kontrolle eben damit rechnen, mit zur Dienststelle genommen zu werden.


    In Baden-Württemberg wird die Sistierung in §26 (2) PolG geregelt... in anderen Bundesländern wird es nicht großartig anders aussehen

    "Was ich anpacke, klappt immer..... ...manchmal
    Mike Lowrey - Bad Boys


    Team_Signatur

  • Zitat von guardian_bw

    In Baden-Württemberg wird die Sistierung in §26 (2) PolG geregelt... in anderen Bundesländern wird es nicht großartig anders aussehen


    ...sieht es auch nicht.


    Wer sich nicht ausweisen kann darf zur Feststellung der Personalien mitgenommen werden....auch erkennungsdienstliche Behandlung wenn nötig...
    Ansonsten würde ja jeder der per Haftbefehl gesucht wird einfach immer seinen Perso zuhause lassen..... :wink:

    Sed quis custodiet ipsos custodes?


    "None of you understand. I'm not locked up in here with you. You're locked up in here with me."

  • Zitat von Landgraf

    ...auch erkennungsdienstliche Behandlung wenn nötig...


    So ist es...


    und deshalb halte ich die Geschichte von proSicherheit nicht grad für glaubwürdig... oder es gehörte zum Sachverhalt noch etwas mehr dazu...

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    Team_Signatur

  • Cheers,


    mag sein das ich (und es ist 6 Jahre her) nen paart vergessen habe *grübel* jedoch die eckdaten...mitgenommen...begründung keine papiere...papiere waren zuhause...= ärger...noch so stimmen...es war übrigens in HH...warum sollte ich stuss erzählen ????


    ciao

  • Mal die oberen Abschnitte lesen insbesondere die über den unmittelbaren Zwang und das Festhalten der Person:


    http://de.wikipedia.org/wiki/Identitätsfeststellung_(Recht)


    Ich habe übrigens mindestens 1000 Mal gehört das man sich bei meinen Vorgesetzten beschweren wird..... FFF sag ich nur....


    Edit : und mal § 10 POG dazu : (Absatz 2)


    § 10
    Identitätsfeststellung und Prüfung von Berechtigungsscheinen


    (1) Die allgemeinen Ordnungsbehörden und die Polizei können die Identität einer Person feststellen, wenn dies zur Abwehr einer Gefahr oder zum Schutz privater Rechte erforderlich ist. Die Polizei kann darüber hinaus die Identität einer Person feststellen,
    1.


    wenn sie sich an einem Ort aufhält,
    a)


    von dem aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte erfahrungsgemäß anzunehmen ist, dass dort
    aa)


    Personen Straftaten verabreden, vorbereiten oder verüben,
    bb)


    sich Personen treffen, die gegen aufenthaltsrechtliche Vorschriften verstoßen, oder
    cc)


    sich Straftäter verbergen oder
    b)


    an dem Personen der Prostitution nachgehen,
    2.


    wenn sie sich in einer Verkehrs- oder Versorgungsanlage oder -einrichtung, einem öffentlichen Verkehrsmittel, Amtsgebäude oder einem anderen besonders gefährdeten Objekt oder in unmittelbarer Nähe hiervon aufhält und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass in oder an Objekten dieser Art Straftaten begangen werden sollen, durch die in oder an diesen Objekten befindliche Personen oder diese Objekte selbst unmittelbar gefährdet sind, oder
    3.


    an einer Kontrollstelle, die von der Polizei eingerichtet worden ist, um Straftaten im Sinne des § 100 a der Strafprozessordnung oder des § 27 des Versammlungsgesetzes zu verhindern.


    (2) Die allgemeinen Ordnungsbehörden und die Polizei können zur Feststellung der Identität die erforderlichen Maßnahmen treffen. Sie können den Betroffenen insbesondere anhalten, ihn nach seinen Personalien befragen und verlangen, dass er mitgeführte Ausweispapiere zur Prüfung aushändigt. Der Betroffene kann festgehalten werden, wenn die Identität auf andere Weise nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten festgestellt werden kann. Unter den Voraussetzungen von Satz 3 können der Betroffene sowie die von ihm mitgeführten Sachen durchsucht werden.


    (3) Die allgemeinen Ordnungsbehörden und die Polizei können verlangen, dass ein Berechtigungsschein zur Prüfung ausgehändigt wird, wenn der Betroffene aufgrund einer Rechtsvorschrift verpflichtet ist, diesen Berechtigungsschein mitzuführen.

    Sed quis custodiet ipsos custodes?


    "None of you understand. I'm not locked up in here with you. You're locked up in here with me."

  • das ist aber auch wieder öffentliche stellen


    aber ist es nicht die regel, das persos einbehalten werden, um dann der polizei direkt sagen zu können der und der hat bis soundsoviel uhr gefeiert, wollte aber auf unsere aufforderung nicht gehen?


    das ist doch eher selbstschutz und wird doch von der polizei sogar willkommen geheißen, soweit ich das bis jetzt gehört habe


    ist das nicht wieder ein fall von darf nicht, ist aber besser als nix?

    "Es ist viel sicherer, zu wenig als zuviel zu wissen."


    Samuel Butler

  • Zitat von proSicherheit.de

    ...warum sollte ich stuss erzählen ????


    ...weil eine Anzeige wegen dem von dir erzählten Sachverhalt keinen Schweiss-Ausbruch in der Führung der Polizei auslöst, sondern eher ein müdes Lächeln...


    Landgraf hat dir die Rechtsgrundlage kopiert, ich habe dir die Rechtsgrundlage für Baden-Württemberg genannt, nach der die Polizei durchaus jemanden mit zur Wache nehmen kann, wenn keine Ausweispapiere mitgeführt werden und auf andere Weise die Identität nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten festgestellt werden kann.
    Und es ist eigentlich völlig egal, in welchem Bundesland sich die Geschichte abgespielt hat - JEDE Landespolizei hat diese Rechtsgrundlage in vergleichbarer Form in ihrem PolR... größtenteils gar identisch im Wortlaut.


    Sollte jedoch noch etwas anderes zum Sachverhalt dazugehören, kann es bereits wieder anders aussehen. Ich könnte mir da durchaus den einen oder anderen Grund vorstellen, der Schweissausbrüche in der Führung auslösen kann (leider mehrfach in Deutschland vorgekommen, in einigen Polizeidienststellen).


    Aber einzig und alleine die Tatsache, dass der kontrollierte Bürger in Gewahrsam genommen wurde, weil er sich nicht ausweisen konnte... siehe oben: Müdes Lächeln.

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