Schriftliche Sachkundeprüfung online mit Lösungen

  • Hier ein Link für die schriftliche Sachkundeprüfung. Mit Lösungen und Zeitangabe.


    Wer schaft wie viel Punkte? Junge und auch alte Hasen! Prüfung schon lange her? Dann macht sie noch mal! Selbstverständlich ist sie natürlich auch zum üben da.


    Eure Ergebnisse würden mich echt interessiern.


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    Gruss Bühnengrabenman 8)
    P. S. Ich hatte 68 von 100 Punkten.

    Bühnengraben: Der (bestge)sicherste Ort der Welt!!!

  • 79% in 35 Minuten

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    Trotz markiger Erklärungen produzieren wir wenig Sicherheit und viel Sicherheitsmarketing, das bestenfalls Passagiere in Flugzeugen und Besucher von Massenveranstaltungen beruhigt.


    Dagobert Lindlau

  • 84% in ca ~1 std weil gemütlich angegangen



    sind aber fehler dabei ich glaub bei frage 5.9


    gegen einen 12 jährigen der was einsteckt ist notwehr?!? nicht zulässig oder?


    €dit: Bild eingefügt



  • Strafunfähigkeit des Kindes unter 14 J. Folglich ist die Tat nicht rechtswidirig, folglich liegt kein rechtswidriger Angriff vor. Allerdings wäre eine Festnahme nach § 229 BGB möglich (nicht aber nach § 127 StPO).

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    Trotz markiger Erklärungen produzieren wir wenig Sicherheit und viel Sicherheitsmarketing, das bestenfalls Passagiere in Flugzeugen und Besucher von Massenveranstaltungen beruhigt.


    Dagobert Lindlau

  • Trotzdem braucht man sich von einem unter 14 Jährigen nicht alles gefallen lassen. Selbstverständlich ist ein Angriff von denen auch rechtswidrig und Notwehrfähig. Aber die Staatsanwaltschaft kann ihn schlecht Einsperren, aber zivilrechtlich ist er trotzdem zu belangen.

  • Zitat von klaus

    Trotzdem braucht man sich von einem unter 14 Jährigen nicht alles gefallen lassen. Selbstverständlich ist ein Angriff von denen auch rechtswidrig und Notwehrfähig. Aber die Staatsanwaltschaft kann ihn schlecht Einsperren, aber zivilrechtlich ist er trotzdem zu belangen.



    richtig

  • Zitat von Eugene Vidoq

    Strafunfähigkeit des Kindes unter 14 J. Folglich ist die Tat nicht rechtswidirig, folglich liegt kein rechtswidriger Angriff vor. Allerdings wäre eine Festnahme nach § 229 BGB möglich (nicht aber nach § 127 StPO).


    eben das meine ich doch. also ist die fragestellung wie sie da gestellt ist falsch.

  • @
    Genau zu der Frage passt die heute veröffentlichte Statistik...
    Immer mehr Gewalt, ROHE Gewalt von "Strafunmündigen"....
    Den Test zieh ich mir später rein


    Gute Idee Bühnengrabenman!

  • Zitat von klaus

    Trotzdem braucht man sich von einem unter 14 Jährigen nicht alles gefallen lassen. Selbstverständlich ist ein Angriff von denen auch rechtswidrig und Notwehrfähig. Aber die Staatsanwaltschaft kann ihn schlecht Einsperren, aber zivilrechtlich ist er trotzdem zu belangen.


    Die Frage bezieht sich aber auf § 32 StGB! Unter 14-jährige können keine Starftaten begehen, folglich kann man kein Notwehrrecht aus dem StGB gegen sie ableiten. Es gibt keine Notwehr gegen Strafunmündige (gilt also auch für andere als unter 14-jährige). Die BGB Vorschriften bleiben selbstverständlich davon unberührt.

    --
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    Dagobert Lindlau

  • Trotzdem braucht man sich auch von einem Kind oder Geisteskranken nicht alles gefallen lassen und genauso reagieren, wie bei einem Strafmündigen.
    Auch ein 5 Jähriger ist mit Messer eine Gefahr

  • *vor die stirn haut*


    willst du das nicht rallen??


    gucken wir uns den §32 stgb mal genau an:



    § 32
    Notwehr


    (1) Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig.


    (2) Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.


    aaaalso, gehen wir juristisch vor. der §32 hat 2 wichtige aussagen: 1. wer in notwehr handelt, mach nichts rechtswidriges. stellt sich also die frage, was notwehr ist und daher 2. notwehr ist die verteidigung [..] gegen einen gegenwärtigen rechtswidrigen angriff [...].


    wir haben also folgende dinge zu prüfen:
    1. verteidung:
    wenn dich jemand angreift und du dich wehrst, ist es verteidigung. voraussetzung gegeben
    2. ein gegenwärtiger angriff:
    wenn dich jemand angreift ist der angriff gegenwärtig.
    voraussetzung gegeben
    3. ein rechtswidriger angriff:
    dazu holen wir etwas aus.


    a) § 19 STGB
    Schuldunfähigkeit des Kindes
    Schuldunfähig ist, wer bei Begehung der Tat noch nicht vierzehn Jahre alt ist.


    b) Wird also die Rechtswidrigkeit bejaht, kommt es zur Prüfung der Schuld. Schuldfähigkeit ist die Voraussetzung des rechtswidrig Handelns.


    also: ein rechtswidriger angriff liegt aufgrund der nicht vorhandenen schuldfähigkeit des unter-14-jährigen nicht vor. eine weitere prüfung des §32, absatz 2 stgb ist nicht erforderlich.


    (andernfalls wären desweiteren zu prüfen: erforderlich, gegen sich oder einen anderen, abzuwenden)

  • Dann lasse Dich mal von einem 13 Jährigen eine in die Visage geben. Darfst ja nicht zurückhauen, weil er nicht strafmündig ist


    Sonst gehts Dir noch ganz gut, oder?

  • Zitat von klaus

    Dann lasse Dich mal von einem 13 Jährigen eine in die Visage geben. Darfst ja nicht zurückhauen, weil er nicht strafmündig ist


    Sonst gehts Dir noch ganz gut, oder?


    nochmal für ganz langsame menschen:
    wenn du dich gegen einen nicht schuldfähigen Menschen, beispielsweise ein 13 jähriger Junge, verteidigst, kannst du dich danach nicht auf §32 absatz 1,2 STGB berufen. Es war dann von dir also keine Notwehr im strafrechtlichen Sinne.


    Soll heißen - wenn du einen 13jährigen schlägst weil du dich verteidigen musstest, dann kann er (bzw. seine Eltern), bzw. die Polizei, der Staatsanwalt, zufällige Zeugen oder wer auch immer, dich sehr wohl wegen Körperverletzung nach §223, Absatz 1 STGB anzeigen und du kannst dich nicht auf Notwehr nach §32, Absatz 1,2 STGB berufen.


    Natürlich ist die Bweislage schwierig, denn du kannst eventuell argumentieren, dass das Aussehen und Verhalten des Jugendlichen darauf schließen ließ, dass er mindestens 14 Jahre alt ist. Wenn der Richter oder der Staatsanwalt dir das allerdings nicht glauben hast du strafbar nach §223, Absatz 1 STGB gehandelt. (Eventuell noch §224, Absatz 1 STGB, wenn eine Waffe, bzw. ein Werkzeug im Spiel war)


    Und ja, dass ist vielleicht komisch, aber ES IST SO!!!!


    Rate mal warum so viele professionelle Verbrecher sogenannte Kinderbanden für Diebstahl und Raub einsetzen!!


  • 79 % in ca. 35 Min. (?). - Über diese Frage bin ich auch gestolpert. Ich gehe aber davonb aus, dass die sog. Prüfungsfragenerfinder wohl darauf hinaus wollten, dass jedes Rechtsgut notwehrfähig ist, ergo auch Eigentum.

    Die beste Möglichkeit, seine Träume zu verwirklichen, ist aufzuwachen.

  • ... Wenn man bei der IHK keine Fotohandy mit nehmen kann etc. wo kommen denn dann die Fragen her?
    Also bei dem Kurs wo ich drin war (zur vorbereitung auf die IHK Prüfung) wurde uns allen gesagt das man sowas online nicht machen kann ...

    Verhaften Sie die üblichen Verdächtigen!
    Casablanca

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