Waffensachkundelehrgang am 18./19.08.2007

  • Hallo ForumLer,


    zum Waffensachkundelehrgang vom 18. und 19. August sind noch Plätze frei. Alle weiteren Informationen gibt es entweder bei mir oder auf der Internetseite http://www.dafss.de. Der Lehrgang beinhaltet die dazugehörige theoretische und praktische Prüfung im Sinne des WaffG i.V.m. AWaffV und ist staatlich anerkannt (Anerkennung im gesamten Bundesgebiet) sowohl für Kurz- als auch Langwaffen für Sportschützen, Waffenscheinanwärter und Waffensammler.


    Euer


    Roger

    “Wer sichere Schritte tun will, muss langsam gehen.”
    Johann Wolfgang von Goethe (1749-1832)

  • Frage zu dem Lehrgang.
    Nach meinen Kenntnissen, ist doch Ziffer 7 des Entwurfs der WaffVwV vom 16.10.2006, zum AWaffV unter anderem deutlich geschrieben, welche Mindeststundenzahl die theoretische Ausbildung enthalten sein muß "Ziffer 7.5.1 des Entwurfs der WaffVwV vom 16.10.2006 sieht folgendes vor:
    o Mindestdauer ohne Prüfung 16 Vollstunden bzw. 22 Unterrichtseinheiten zu je 45 Minuten
    Ausnahme: Bestimmte Fertigkeiten müssen nicht nachgewiesen werden
    Für die besonderen Anforderungen des Bewachungsgewerbes:
    o Mindestdauer ohne Prüfung 24 Vollstunden bzw. 32 Unterrichtseinheiten zu je 45 Minuten.
    Das ist nur ein Teil des Entwurfes.
    Eine Aberkennung der Prüfung, also auch den nachträglichen Entzug für den Lehrgangsteilneher ist zu erwarten und wurden schon durchgezogen, da Ausbildungsindstitute die Auflagen nicht erfüllt haben. Ich habe mich sowieso schon immer gefragt wie sowas in 2 Tagen geht.

  • Tach,


    kanns momentan Toppen....Mitarbeiter rief mich gerade an da er an einer Weiterbildungsmassnahme der Agentur Teilnehmen darf....Sachkunde mit Waffensachkunde in 6!!!! Wochen für knappe 2000€.....OK lassen wir das mal unbewertet, der Burner Waffensachkunde theoretischer Unterricht sage und schreibe 16 UE`S in der Summe....und morgen kommt noch der Rechtsanwalt mit, dann ist die Prüfungskommission ja komplett.....na wenn das mal nicht.....äääähm .....komisch ist..... :mecker:

  • Hmmmm....... also nach meinem Wissen hat der Tag 24 Stunden. Da es sich um zwei Tage theoretischen Unterricht handelt ergäbe das 48 Stunden - wo liegt also jetzt das Problem?


    Roger

    “Wer sichere Schritte tun will, muss langsam gehen.”
    Johann Wolfgang von Goethe (1749-1832)

  • jetzt langts.
    hier wurden zwei einträge gelöscht.


    man macht leute auf missstände aufmerksam, das sind keine bagatellen, es geht hier teilweise auch um existenzen, geld usw.
    und was passiert. dümmste einträge werden gelassen und wenn man meckert wird gelöscht.....


    nochmals an alle teilnhmer an waffensachkundelehrgänge, ich kann euch die neuen verordnungen geben. pn an mich.
    gebt kein geld mehr für lehrgänge aus, welche nicht mindestens 32 ue, achtung nur für theorie auch ohne prüfung, schießen usw, den es kann zum entzug der
    prüfungszeugnisse kommen. was das für waffenscheinbesitzer aber auch wbk bedeutet kann sich jeder ausmalen....

  • Icewind: Ich bin neu hier und hab mir die Beiträge zu dem Thema durchgelesen. Aus meinem näheren Bekanntenkreis kenne ich bereits einen Fall bei dem ein Prüfungszeugnis mit solch einem "fragwürdigem" Ausbildungshintergrund von zwei Tagen einschliesslich Prüfung eingezogen wurde. Der Ärger darüber und natürlich auch der finanzielle Schaden der gesamten Lehrgangsteilnehmer ist jetzt groß.


    Mein Tipp an alle Interessenten der Waffensachkunde: Informiert Euch gut über geltendes Recht und deren Ausführungsbestimmungen. Die Abteilung 6 der Regierungspräsidien sind da wohl ein kompetender Ansprechpartner!!!

  • hallo,


    also vorgeschrieben sind 16 stunden theorie zuzüglich praxis z.b. 5 stunden zuzuglich prüfung.


    gruß


    mike

  • is ja richtig, 16 std. für wbk, bewachungsgewerbe 24 vollstd., zzgl prüfung, handhabung, prakt. schießen, also min. 30 vollstd.
    ich möchte nur darauf hinweisen, daß solche zwei tageslehrgänge nicht mehr rechtsgültig sind. es kann mir niemand erzählen das geht. wer das trotzdem macht, gehört aus dem verkehr gezogen!!!!!!!!!!!!! auch wenn für ein rogernet der tag 24 std. hat.
    hier gibts in zukunft viel ärger. und was mich noch ärgert, ein experte, oder fachmann müßte das wissen!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!

  • Zitat von Icewind

    man macht leute auf missstände aufmerksam, das sind keine bagatellen, es geht hier teilweise auch um existenzen, geld usw.
    und was passiert. dümmste einträge werden gelassen und wenn man meckert wird gelöscht.....


    1. Ich hab hier nix gelöscht


    2. Mal die gesetzlichen Vorraussetzungen:


    2) Die staatliche Anerkennung von Lehrgängen zur Vermittlung der Sachkunde im Umgang


    mit Waffen und Munition erfolgt durch die zuständige Behörde; sie gilt für den


    gesamten Geltungsbereich des Waffengesetzes.


    (3) Lehrgänge dürfen nur anerkannt werden, wenn in einem theoretischen Teil die in §


    1 Abs. 1 Nr. 1 und 2 bezeichneten Kenntnisse und in einem praktischen Teil


    ausreichende Fertigkeiten in der Handhabung von Waffen und im Schießen mit


    Schusswaffen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 3 vermittelt werden; § 1 Abs. 2 bleibt


    unberührt. Außerdem dürfen Lehrgänge nur anerkannt werden, wenn


    1. der Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit und persönliche


    Eignung für die Durchführung des Lehrgangs besitzt,


    2. die fachliche Leitung des Lehrgangs und die von dem Lehrgangsträger


    beauftragten Lehrkräfte die ordnungsgemäße Durchführung der Ausbildung


    gewährleisten,


    3. die Dauer des Lehrgangs eine ordnungsgemäße Vermittlung der erforderlichen


    Kenntnisse und Fertigkeiten gewährleistet und


    4. der Antragsteller mit den erforderlichen Lehrmitteln ausgestattet ist und


    über einen geeigneten Unterrichtsraum verfügt.


    (4) Der Lehrgang ist mit einer theoretischen und einer praktischen Prüfung


    abzuschließen. Sie ist vor einem Prüfungsausschuss abzulegen, der von dem


    Lehrgangsträger gebildet wird. Im Übrigen gilt § 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass


    der Lehrgangsträger verpflichtet ist,


    1. die Durchführung der Prüfung und die Namen der Prüfungsteilnehmer der für


    den Ort der Lehrgangsveranstaltung zuständigen Behörde zwei Wochen vor dem


    Tag der Prüfung anzuzeigen und


    2. einem Vertreter der Behörde die Teilnahme an der Prüfung zu gestatten. Im


    Falle seiner Teilnahme hat der Vertreter der Behörde die Stellung eines


    weiteren Beisitzers im Prüfungsausschuss; bei Stimmengleichheit gibt die


    Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.



    soweit mir bekannt.......hat jemand etwas schriftliches das eine bestimmte Dauer festgeschrieben ist ??


    Also 16 Stunden für die Sachkunde und 24 für Sachkunde Bewachungsgewerbe hab ich irgendwie auch im Hinterkopf.......nur wo stehts ??


    Danke!!

    Sed quis custodiet ipsos custodes?


    "None of you understand. I'm not locked up in here with you. You're locked up in here with me."

  • Bitte auch nochmal darauf achten, dass es zwischen der "normalen" WSK und der für das Bewachungsgewerbe einen deutlichen Unterschied gibt, was die Anzahl der U-Stunden betrifft!

  • 7.5.1 Die Anerkennung eines Sachkundelehrgangs setzt nach § 3 Abs. 3 AWaffV voraus dass die nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 AWaffV erforderlichen Kenntnisse in einem theoretischen und einem praktischen Teil vermittelt werden. Da die Dauer des Lehrgangs eine ordnungsgemäße Vermittlung gewährleisten muss sind als Mindestdauer (ohne Prüfung) grundsätzlich 16 Vollstunden bzw. 22 Unterrichtseinheiten (zu je 45 Minuten) vorauszusetzen. Eine Unterschreitung kann nur in Ausnahmefällen in Betracht kommen, z.B. wenn eine Fertigkeit im Schießen nicht nachgewiesen werden muss. Demgegenüber ist im Hinblick auf die besonderen Anforderungen an Erlaubnisinhaber im Bewachungsgewerbe eine Lehrgangsdauer von 24 Vollzeitstunden (dies entspricht 32 Unterrichteinheiten) Voraussetzung. In der zusätzlichen Unterrichtszeit sind über die Grundqualifikation hinaus vertiefte Rechtskenntnisse (insbes. zu Notwehr, Notstand) sowie besondere Fertigkeiten im Schießen (insbes. mit Kurzwaffen) zu vermitteln. Der Lehrgang mit abschließender Prüfung ist unabhängig von der nach § 34a Gewerbeordnung i. V. m. der Bewachungsverordnung vorgesehenen Unterrichtung und Prüfung zu absolvieren. Um zu prüfen, ob die Lehrgangsleitung sowie die Lehrkräfte geeignet sind, ist der Lehrgangsplan mit Benennung der fachlichen Leitung und der Lehrkräfte für das jeweilige Fachgebiet vorzulegen. Sowohl die Lehrkräfte als auch die Lehrgangsleitung müssen grundsätzlich sachkundig sein, d.h. eine eigene umfassende Sachkundeprüfung oder nach § 3 Abs. 1 AWaffV gleichgestellte Ausbildung oder Prüfung abgelegt haben. Allerdings sind die erforderlichen Qualifikationen der einzelnen Lehrkräfte auch unter Berücksichtigung des jeweils nach dem laut Lehrplan zu unterrichtenden Fach zu beurteilen. So dürfte z.B. für die Unterrichtung im Waffenrecht einschließlich Notwehr/Notstand auch eine juristische Qualifikation, hingegen für die praktische Handhabung der Waffen ein Schießausbilder oder Schießsportleiter als geeignet angesehen werden. Unter "erforderliche Lehrmittel" sind sowohl Fachliteratur als auch Anschauungsmaterial(Waffen, Munition) zu verstehen. Ein Unterrichtsraum muss konkret benannt werden. Ebenso muss ein Schießstand (Nachweis der Anmietung) für die praktische Ausbildung und Prüfung vorhanden sein.



    Ergo 16 Stunden nötig oder 24 wenn Bewachungsgewerbe...innerhalb von 48 Stunden als 2mal 12 respektive 2mal8 Stunden Lehrgang doch wohl machbar ??


    Wo ist jetzt das Problem??

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  • also nochmal es sind 24 Vollstunden Theorie plus 8 Vollstunden Ausbildung an der Waffe plus Prüfung!


    und jetzt bitte erklären wie das an 2 Tagen funktuionieren soll! :mecker:

  • Zitat von ricon

    also nochmal es sind 24 Vollstunden Theorie plus 8 Vollstunden Ausbildung an der Waffe plus Prüfung!


    wo steht das ??


    da oben steht 16 oder 24 im Bewachungsgewerbe wobei das "Päng" in den zusätzlichen 8 Stunden vertieft werden soll !!??

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  • hallo landgraf,


    es wird hier aber auch von einer "mindestdauer" gesprochen, das bedeutet das je nach vorkenntniß erhöht werden kann/muß.
    das ziel ist das vermitteln ausreichender theoretischer sowie praktischer kenntnisse. handelt es sich um eine erweiterte waffensachkunde (langwaffen, kurzwaffen unterschiedlicher kaliber), kannst du dies in 16 bzw. 24 stunden theorie inkl. praxis nicht durchführen. es liegt am ausbilder, in wieweit er die stunden erhöht und somit die qualität steigert.


    gruß


    mike

  • Wir vermitteln den Stoff in der gesetzlich geforderten Zeit. Das dies ein hartes Brot für alle Teilnehmer ist, ist diesen auch vorher bekannt. Dennoch sind alle Teilnehmer davon begeistert, den Kurs innerhalb eines WOchenendes absolvieren zu können, um nicht noch mehr Tage dafür zu opfern. Zahlreiche erfolgreiche Teilnehmer, sowohl Sportschützen, als auch heutige Waffenträger zeigen, dass diese Art der Ausbildung auch funktionieren kann. Und ich darf nochmal darauf hinweisen: Wir bilden auch Behörden bzgl. der Waffensachkunde aus (natürlich nicht gem. §7 WaffG, weil Behördenvertreter keine Rechtskunde benötigen sondern lediglich praktisch). Und auch diese Teilnehmer sind sehr zufrieden (siehe Referenzen auf unserer Internetseite).


    Ich darf auch noch mal darauf hinweisen das die geforderten Zeiten UNTERRICHTSSTUNDEN sind, keine Zeitstunden, Es werden 16x bzw. 24x 45 Minuten und nicht etwa 60 Minuten gefordert.


    Roger

    “Wer sichere Schritte tun will, muss langsam gehen.”
    Johann Wolfgang von Goethe (1749-1832)

  • hallo rogernet,


    auf der website kann ich aber nicht ersehen um welche waffensachkunde es sich handelt. die begeisterung der schülerinnen und schüler, hat nicht`s mit der qualität der schulung zu tun. wieviele schüler/schülerinnen verfügen über vorkenntnisse, bezüglich des schießsportes. eine mindest forderung, bedeutet das man die stundenzahl nicht verringern darf, jedoch ist ein erhöhen möglich.


    gruß


    mike

  • Zitat von rogernet


    Ich darf auch noch mal darauf hinweisen das die geforderten Zeiten UNTERRICHTSSTUNDEN sind, keine Zeitstunden, Es werden 16x bzw. 24x 45 Minuten und nicht etwa 60 Minuten gefordert.
    Roger


    Dies bedeutet wohl das Erlaubnisinhaber im Bewachungsgewerbe nicht teilnehmen. Für diese Kollegen sind ja mindestens ohne Prüfung 24 Vollstunden bzw. 32 Unterrichtseinheiten zu je 45 Minuten gefordert.
    Von daher kommt dieser Lehrgang für mich nicht in Betracht.

  • Bitte tut mir einen Gefallen und LEST docha uch mal die Allgemeine Waffengesetzverordnung - da steht nichts von ZEITstunden !!!
    Roger

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