Folgenden Text habe ich über den Umweg über Österreich erhalten:
"Schließung einer Diskothek wegen bewaffneter Türsteher
Waffen sind allgemein nicht zur Deeskalation geeignet. Wegen der wiederholten Bewaffnung
von Türstehern vor einer Diskothek, der daraus folgenden Risiken hinsichtlich einer
Gewaltspirale und wegen mangelnden Anstrengungen des Betreibers, einen
beanstandungsfreien Betrieb in Aussicht zu stellen, hat das VG Bremen einen Widerruf der
Gaststättenerlaubnis für rechtmäßig erachtet.
Die 5. Kammer des VG Bremen hat einen gegen den Widerruf seiner Gaststättenerlaubnis
gerichteten Eilantrag des Betreibers des „nff cream club“ in der Katharinenstraße in Bremen
abgelehnt. Nach Auffassung des Gerichts kann derzeit nicht davon ausgegangen werden, dass
der Antragsteller seinen Betrieb zukünftig in Einklang mit den geltenden Rechtsvorschriften
und ohne Gefährdung wichtiger Rechtsgüter führen wird. Diese Einschätzung stützt sich auf
polizeiliche Feststellungen, nach denen Türsteher des Betriebes des Antragstellers mehrfach
durch Gewalttätigkeiten aufgefallen sind und in ihrem Umfeld Waffen gefunden wurden.
Auch ist der Antragsteller der ihm vom Stadtamt Bremen zur Abwendung dieser Situation
auferlegten Verpflichtung, die bei ihm beschäftigten Türsteher zu benennen, nicht in
ausreichendem Maße nachgekommen.
Nach der Rechtsprechung der Kammer ist eine wie auch immer geartete Bewaffnung von
Türstehern einer Diskothek nicht zu akzeptieren, da Waffen gemeinhin nicht zur Deeskalation
führen, sondern das Ingangsetzen einer Gewaltspirale zu befürchten ist. Selbst nach der
Ankündigung des Widerrufs der Gaststättenerlaubnis des Antragstellers wurden aber in
dessen Betrieb wiederum zwei Türsteher angetroffen, die dem Stadtamt nicht zuvor gemeldet
worden waren, wobei einem von diesen beiden Türstehern ein Teleskopschlagstock
zugeordnet werden konnte. Vor diesem Hintergrund hätte es besonderer Anstrengungen des
Antragstellers bedurft, damit das Gericht von einem zukünftig beanstandungsfreien Betrieb
des „nff cream club“ hätte ausgehen können.
Eine solche positive Prognose konnte jedoch nicht getroffen werden. Eine konsequente
Herangehensweise an die Probleme seines Betriebes hat der Antragsteller auch im
gerichtlichen Verfahren nicht hinreichend dargetan. Insbesondere fehlten eine Analyse der
problematischen Ausgangssituation und ein aus dieser Analyse entwickeltes Konzept, wie die
Diskothek unter den besonderen Gegebenheiten beanstandungsfrei geführt werden könnte.
Gegen den Beschluss kann binnen zwei Wochen nach Bekanntgabe Beschwerde zum OVG
Bremen eingelegt werden. (VG Bremen, Beschl. v. 12. 11. 2007 – 5 V 2923/07)
Pressemitteilung des VG Bremen v. 15. 11. 2007
----------------------------------------------------------
Bekannt ist, daß eine Veranstaltungsbewachung nicht mit Waffen durchgeführt werden soll, dazu gehört auch ein Teleskopschlagstock.
Pfefferspray, wenn als Tirabwehrspray gekennzeichnet, fällt nicht unter das Waffengesetz, gilt also nicht als Waffe.
Eure Stellungnahme dazu ?