Rückwirkend Stundenabrechnung ---> wie lange Zeit

    • Erster Beitrag

    Wie lange habe ich Zeit Stunden nachträglich abzurechnen.


    Es geht hier um Mehrarbeitszuschlägen sowie Dienstfahrten von Anfang 2006 bis jetzt.



    Als ich im unternehmen Angefangen habe sagte mein chef das die Fahrten von Object zu Object keine Arbeitszeiten sind. Ich hatte das so hingenommen.
    Von mehrarbeitszuschlägen hat keiner was erwähnt.


    Nun würde ich das gerne nachträglich abrechnen wollte meinen Chef aber nicht gleich deswegen anquatschen um mir nachher sagen zu lassen das ich zu spät bin. Mal abgesehen davon das er das sowieso sagen würde auch wenn ich noch 5 jahre zeit dazu hätte ;)



    Danke für Eure Antworten

  • Zitat von nichtwissen

    Eine wirksame Antwort kann dir nur ein Anwalt deines Vertrauens geben!
    Den meisten Arbeitgebern, insbesondere die im BDWS Mitglied sind, sind Tarifverträge bekannt. Sollte dein AG im BDWS sein, hast du IMHO gute Chancen die von dir nachträglich geforderten Lohnteile zu bekommen.
    Entscheidend ist, hat dein AG Kenntnis von Tarifverträgen, wenn ja, mit welchem Recht hat er dir in 2006 Zuschläge nicht bezahlt?


    Viel Glück


    Deine Aussage entspricht deinem Nick

    Gruss
    Ghost


    Seiner eigenen Würde gibt Ausdruck, wer die Würde anderer Menschen respektiert.
    R.v.Weizsäcker

  • nundies ist zwar ein eher lauer Post aber....wenn ich nun schreiben würde was ich denke (und weis..so was kommt von WISSEN und KÖNNEN) müsste hier langsam ein langezogener PIEPTON stehen.


    Ob nun jemand Gesetze zitiert, die wiederum durch richterliche Entscheidungen relativiert werden können(was ist eine angemessene Frist, wie z.B. in diesem Fall) oder jemand seinem NICK gerecht wird....sagen wir mal so es ist dann schon äusserst schwierig sein Temperament im Zaum zu halten, vor allem wenn man einen Beruf engagiert betreibt und hofft, dass die Branche dem allgemeinen Aufwärtstrend folgt; sowohl auftragsseitig als aus befähigungsseitig, was den Personalbereich anbelangt. Ersteres ist durchaus am Horizont erkennbar; letzteres leider weniger.


    Recht ist ein äusserst diffisieler und anspruchsvoller Bereich, bei dem es nicht reicht Gesetze oder einzelne Urteile zu zitieren, sondern es darauf ankommt rechtliche Tendenzen zu erkennen und zu kennen.
    Auch höchstrichterliche Urteile sind oft eben nur fallbezogen und nicht geeignet als richtungsweisend erachtet oder in betracht gezogen zu werden.


    Man könnte hier jetzt noch erheblich mehr schreiben, beleuchten oder begründen, aber mir fehlt die Zeit und vor allem die Lust für solch tun; geschweigen denn, ist genug Motivation vorhanden nach dem Lesen so manchen Posts.


    Was das ganze nun soll? Nun, dies ist die freundliche Umschreibung eines langgezogenen Pieptons, ganz einfach!


    Tja, mir gehts nun besser, danke!



    Gruss ricon

  • Wenn ein BAG Urteil für Recht erkennt, dass eine zweimonatige Verjährung gegen den Treu und Glaubens Grundsatz des BGB verstösst hat diese Entscheidung selbstverständlich Wirkung.


    Da wird die Entscheidung zum Richterrecht ...verkürzt dagelegt, Stichwort auch Rechtsfortbildung.


    Gruss L.

    Sed quis custodiet ipsos custodes?


    "None of you understand. I'm not locked up in here with you. You're locked up in here with me."

  • Hallo,


    das genannte Urteil bitte einmal GENAU lesen................:


    Zitat


    ......Da die Fälligkeit im Vertrag nicht geregelt ist, findet § 614 Satz 1 und 2 BGB Anwendung. .........



    Von daher kann man das Urteil auch nicht so ohne weiteres auf das Bewachungsgewerbe übertragen......


    siehe auch hier im Urteil:

    Zitat


    Die Klausel entspricht auch nicht einer tariflichen Bestimmung oder anderen Norm iSd. § 310 Abs. 4 Satz 3 BGB, die auf das Arbeitsverhältnis der Parteien unmittelbar Anwendung finden kann (vgl. BAG 25. Mai 2005 - 5 AZR 572/ 04 - aaO, zu IV 2 der Gründe).


    und:


    Zitat


    b) § 202 BGB lässt eine Abkürzung der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren (§§ 195, 199 BGB) im Grundsatz zu. Die Abkürzung ist auch in Allgemeinen Geschäftsbedingungen zulässig, muss dann freilich den §§ 305 ff. BGB standhalten. Das gilt gleichfalls für die Vereinbarung von Ausschlussfristen, die kürzer als die gesetzlichen Verjährungsfristen sind.



    und:

    Zitat


    Üblicherweise verlangen tarifliche Ausschlussfristen iSd. § 4 Abs. 4 Satz 3 TVG die Geltendmachung nach Fälligkeit. Das entspricht ihrem oben herausgestellten Zweck, rasch Rechtsklarheit zu schaffen. Der Begriff der Fälligkeit wird dabei von den Gerichten für Arbeitssachen unter Einbeziehung des Kenntnisstandes des Gläubigers und subjektiver Zurechnungsgesichtspunkte interessengerecht ausgelegt (vgl. zuletzt BAG 9. Februar 2005 - 5 AZR 175/ 04 - EzA BGB 2002 § 818 Nr. 1, zu III 5 c der Gründe mwN). Ein Anspruch ist regelmäßig erst dann im Sinne der Ausschlussfrist fällig, wenn der Gläubiger ihn annähernd beziffern kann (vgl. die Übersicht bei Däubler/ Zwanziger TVG § 4 Rn. 1139 f., 1141 ff.). Das entspricht im Grundsatz der Wertung des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB.

    "Wo wir sind klappt nichts.........aber wir können nicht überall sein........"

  • Ich würde jetzt noch die zumindest bewusste Fahrlässigkeit des Arbeitnehmers in den Topf werfen, seine Mitschuld mit der Schuld des Arbeitgebers aufrechnen - und heraus kommt ein endloser Rechtsstreit mit einem Ausgang, den man am besten von einer Kristallkugel ablesen kann...


    Ist vielleicht jemandem aufgefallen, wie lächerlich es ist, wenn ein AN erst nach knapp 2 Jahren merkt, dass der Tag 24 Stunden hat (die Nacht nicht mitgerechnet)?

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