Selbsthilfe gemäß § 229 BGB

  • Die Selbsthilfe des Besitzdieners, kann doch nur unter anderem grundsätzlich ausgeführt werden, wenn ein Arbeitsverhältnis vorliegt bzw. Die rechte des Besitzers übertragen werden.


    Jetzt frage ich mich wo der Zusammenhang mit dem Besitzerdiener ist?


    Ausserdem was ist wenn du dich in die Angelegenheit einmischst und bei dir im Objekt ein ladendieb zugreift. Dabei hat wohl der SMA eventuell ein kleines problem im Bezug auf §13 StGB unteranderm. Denn nur er ist ja der Besitzdieners des Besitzers und nicht des Gegenüber liegendem dritten Eigentümer oder Besitzer.


    Vielleicht könnte man das im außerdienstlichen Verhältnis in Erwägung ziehen. Jedoch die Selbsthilfe nach §229 sich nicht auf ansprüche für Dritter sich bezieht und wie von dir ja auch erwähnt Nur auf/für eigene.


    Ausgenommen man bekommt es durch die DAW übertragen.

  • Maik: Die Tatsache, dass der Täter ein Kind ist, stellt ein absolutes Prozesshindernis dar, allein die Eröffnung eines Strafprozesses ist nicht statthaft. Die vorläufige Festnahme ist aber nach Ansicht der allgemeinen Rechtsmeinung die Eröffnung eines solchen Prozesses, denn sie ist eine strafprozessuale Maßnahme. Leider ist hier noch kein Urteil ergangen, so dass man sich weiterhin irgendwie zusammenreimen muss, ob nun eine Festnahme rechtens ist oder nicht.


    Was wäre denn mit dem "Erlaubnistatbestand "der würde ja eventuell die Vorraussetzungen einer Straftat verneinen.?.?


    Lg

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