Auszüge (Tenor) aus einem VG-Urteil:
Zusammen mit seinem Vater betreibt der Kläger die Firma ... Sicherheitsdienst ... GbR. Das Gewerbe wurde mit der Beschreibung „Sicherheitsdienst, Bewachung, Schutz von Leben und Eigentum“ am 2. Februar 2009 angemeldet. Die Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Bewachung von fremdem Leben und fremdem Eigentum gem. § 34a Abs. 1 GewO wurde dem Kläger mit Bescheid vom 18. März 2009 erteilt.
Mit Unterlagen vom 29. September 2011 beantragte der Kläger die Erteilung eines Waffenscheines. Vorgetragen wurde, dass ein Notrufverfolgungsvertrag bestehe, der u.a. die Firma ... GmbH & Co. KG (...) umfasse. Bei der Firma ... seien zudem werktäglich Werttransporte sowie Wartungsarbeiten und Störungsbehebung an den betriebseigenen Geldautomaten erforderlich.
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Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung eines Waffenscheines (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
Der Kläger führt nach schriftsätzlichem Vortrag und den Angaben seines Vaters in der mündlichen Verhandlung vom 12. September 2012 keine Personenschutzaufträge aus. Ein Bedürfnis unmittelbar aus der Bewachung gefährderter Personen i.S.v. § 19 WaffG ist daher nicht gegeben.
Soweit der Kläger Objektschutzaufgaben durchführt, ist ein ausreichendes Bedürfnis nicht nachgewiesen.
Ausweislich des Aktenvortrags sowie der Schilderungen des Vaters des Klägers, der den Betrieb des Klägers zunächst selbst jahrelang geführt hat und dort aber immer noch mitarbeitet, erfolgt der Objektschutz über eine Alarmmeldung von der eigenen oder fremden Notrufzentrale; woraufhin nach einem festgelegten Plan (Anfahrt des Gebäudes, Aufsperren, Aufsuchen der Alarmanlage, Prüfung der Alarmlinien) vorgegangen wird. Hierfür ist das Betreten des Gebäudes zunächst zum Erreichen der Alarmanlage/-zentrale anschließend zur Prüfung der Alarmlinie(en) erforderlich. Diese Art von Objektschutz in Form von Alarmaufschaltung mit Anfahrt und Kontrolle des Objekts im Alarmfall genügt jedoch für den Nachweis eines Bedürfnisses nicht, da der Objektschutz bei Alarmaufschaltung nicht in erster Linie der unmittelbaren Abwehr eines Angriffs auf das geschützte Objekt dient. Daran ändert auch die Berücksichtigung der Tatsache nichts, dass der Kläger Privatgebäude bekannter Unternehmerfamilien sowie ein bedeutendes Möbelhaus betreut. Unabhängig davon, ob diese Personen selbst möglicherweise gefährdete Personen i.S.v. § 19 WaffG sind, ist jedenfalls nichts dargelegt, dass deren Wohn- und Geschäftsgebäude wesentlich mehr als über das allgemeine Maß hinaus Angriffen oder Bedrohungen ausgesetzt seien. Doch selbst unter Zugrundelegung einer erhöhten Gefährdung dieser Objekte obliegt dem Kläger hier – im Gegensatz zu einer dauerhaften Bewachung vor Ort, die im Falle eines Angriffs auf das Objekt auch wesentlich mehr unmittelbar selbst betroffen wäre – vielmehr zunächst (nur) die Überprüfung, ob lediglich ein Fehlalarm gemeldet worden ist oder das Objekt tatsächlich gefährdet ist. Im Letzteren Fall hat der Bewachungsunternehmer die Polizei zu alarmieren, die dann als die in erster Linie zur Wahrung und Verteidigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung berufene Institution weitere Maßnahmen zu ergreifen hat. Soweit der Kläger vorträgt, er müsse das Gebäude zum Erreichen der Alarmanlage zunächst betreten und sodann die Alarmlinien im Innern des Objekts abgehen, ist nicht ersichtlich inwieweit der Kläger hierbei einem erhöhten Risiko, das durch das Führen einer Schusswaffe verringert werden könnte, ausgesetzt sein soll. Abgesehen davon, dass zur Prüfung eines Einbruchs vor Betreten des Gebäudes auch zunächst eine Außenkontrolle auf Einbruchspuren oder auffällige Beschädigungen in Betracht kommt, erscheint aber auch bereits aufgrund der Alarmauslösung und der durch die erforderliche Anfahrt verstrichenen Zeit eine unmittelbare Gefährdung des Klägers wenig wahrscheinlich. Selbst wenn der Kläger bei Eintreffen am Objekt noch einen Täter antreffen sollte, ist aber die Verwendung einer Schusswaffe mit den Belangen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nicht zu vereinbaren (VGH BW vom 16.12.2009, Az. 1 S 202/09, juris – Rdnr. 19).