Autor: Sonntag, Susanne
Für Unternehmen und Betreiber überwachungsbedürftiger Anlagen ist die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) eine maßgebliche rechtliche Grundlage für die Wahrnehmung der Arbeitgeberverantwortung. Sie regelt die Anforderungen an die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Verwendung von Arbeitsmitteln und beim Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen. Die ab dem 1. Juni 2015 geltende neue Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Verwendung von Arbeitsmitteln (Betriebssicherheitsverordnung - BetrSichV) soll EU-Recht besser als die alte BetrSichV umsetzen, Doppelregelungen beseitigen und Schnittstellen zu anderen Rechtsvorschriften – insbesondere zum Produktsicherheitsgesetz (Prod-SG) – besser anpassen.
Zu wichtigen Neuerungen Die Anforderungen an die sichere Verwendung von Arbeitsmitteln werden jetzt als Schutzziele beschrieben. Die Sicherheit und der Schutz der Gesundheit von Beschäftigten bei der Verwendung von Arbeitsmitteln soll insbesondere erreicht werden durch 1. die Auswahl geeigneter Arbeitsmittel und deren sichere Verwendung, 2. die für den vorgesehenen Verwendungszweck geeignete Gestaltung von Arbeits- und Fertigungsverfahren sowie 3. die Qualifikation und Unterweisung der Beschäftigten. Die gemeinsamen Anforderungen für alle Arbeitsmittel und grundlegende Vorschriften für alle überwachungsbedürftigen Anlagen finden sich im §-Teil.Besondere Vorschriften für bestimmte Arbeitsmittel, Prüfvorschriften für überwachungsbedürftige Anlagen sowie Prüfvorschriften für bestimmte Arbeitsmittel (neu) enthalten die Anlagen.
Gefährdungsbeurteilung im ZentrumDie Anforderungen an die Gefährdungsbeurteilung für Arbeitsmittel wurden deutlich erweitert. Sie bildet das zentrale Element der Verordnung. Die Einzelheiten regelt § 3 in neun Absätzen:
Keine Anlage und kein Arbeitsmittel darf ohne Gefährdungsbeurteilung zur Verfügung gestellt oder verwendet werden.
Die Gefährdungsbeurteilung muss vor der erstmaligen Nutzung erstellt und dokumentiert werden.
Die Erstellung und Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung muss durch fachkundige Personen erfolgen.
Eine regelmäßige Überprüfung und ggf. Aktualisierung der Gefährdungsbeurteilung ist erforderlich, inkl. der Dokumentation der Überprüfung.
Ferner darf der Arbeitgeber darf nur solche Arbeitsmittel zur Verfügung stellen und verwenden lassen, die den für sie geltenden Rechtsvorschriften über Sicherheit und Gesundheitsschutz entsprechen. Zu diesen Rechtsvorschriften gehören neben den Vorschriften dieser Verordnung insbesondere Rechtsvorschriften, mit denen Gemeinschaftsrichtlinien in deutsches Recht umgesetzt wurden und die für die Arbeitsmittel zum Zeitpunkt des Bereitstellens auf dem Markt gelten. Arbeitsmittel, die der Arbeitgeber für eigene Zwecke selbst hergestellt hat, müssen den grundlegenden Sicherheitsanforderungen der anzuwendenden Gemeinschaftsrichtlinien entsprechen. Prüfinhalte, die im Rahmen eines EG-Konformitätsbewertungsverfahrens geprüft und dokumentiert wurden, müssen nicht erneut geprüft werden.
Quelle1: sicherheitsmelder.de - Wissensupdate in
Fachbeiträgen
Quelle 2: verordnung-neuregelung-anforderun-arbeitsschutz-verwendung-arbeitsmitteil-gefahrstoffe.pdf?__blob=publicationFile
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Eigene Meinung: Seit Jahren bereits wird mit jeder Novellierung der Vorschriften rund um den Arbeitsschutz immer mehr Verantwortung auf den Arbeitgeber abgewälzt. Das bedeutet, der Stellenwert von Arbeitssicherheit mit den Gefährdungsanalysen und den daraus resultierenden Schutzmaßnahmen rückt in den Fokus.