Ab 1. Juni 2015: Neue Betriebssicherheitsverordnung

  • Autor: Sonntag, Susanne


    Für Unternehmen und Betreiber überwachungsbedürftiger Anlagen ist die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) eine maßgebliche rechtliche Grundlage für die Wahrnehmung der Arbeitgeberverantwortung. Sie regelt die Anforderungen an die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Verwendung von Arbeitsmitteln und beim Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen. Die ab dem 1. Juni 2015 geltende neue Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Verwendung von Arbeitsmitteln (Betriebssicherheitsverordnung - BetrSichV) soll EU-Recht besser als die alte BetrSichV umsetzen, Doppelregelungen beseitigen und Schnittstellen zu anderen Rechtsvorschriften – insbesondere zum Produktsicherheitsgesetz (Prod-SG) – besser anpassen.


    Zu wichtigen Neuerungen Die Anforderungen an die sichere Verwendung von Arbeitsmitteln werden jetzt als Schutzziele beschrieben. Die Sicherheit und der Schutz der Gesundheit von Beschäftigten bei der Verwendung von Arbeitsmitteln soll insbesondere erreicht werden durch 1. die Auswahl geeigneter Arbeitsmittel und deren sichere Verwendung, 2. die für den vorgesehenen Verwendungszweck geeignete Gestaltung von Arbeits- und Fertigungsverfahren sowie 3. die Qualifikation und Unterweisung der Beschäftigten. Die gemeinsamen Anforderungen für alle Arbeitsmittel und grundlegende Vorschriften für alle überwachungsbedürftigen Anlagen finden sich im §-Teil.Besondere Vorschriften für bestimmte Arbeitsmittel, Prüfvorschriften für überwachungsbedürftige Anlagen sowie Prüfvorschriften für bestimmte Arbeitsmittel (neu) enthalten die Anlagen.


    Gefährdungsbeurteilung im ZentrumDie Anforderungen an die Gefährdungsbeurteilung für Arbeitsmittel wurden deutlich erweitert. Sie bildet das zentrale Element der Verordnung. Die Einzelheiten regelt § 3 in neun Absätzen:


    Keine Anlage und kein Arbeitsmittel darf ohne Gefährdungsbeurteilung zur Verfügung gestellt oder verwendet werden.
    Die Gefährdungsbeurteilung muss vor der erstmaligen Nutzung erstellt und dokumentiert werden.
    Die Erstellung und Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung muss durch fachkundige Personen erfolgen.
    Eine regelmäßige Überprüfung und ggf. Aktualisierung der Gefährdungsbeurteilung ist erforderlich, inkl. der Dokumentation der Überprüfung.
    Ferner darf der Arbeitgeber darf nur solche Arbeitsmittel zur Verfügung stellen und verwenden lassen, die den für sie geltenden Rechtsvorschriften über Sicherheit und Gesundheitsschutz entsprechen. Zu diesen Rechtsvorschriften gehören neben den Vorschriften dieser Verordnung insbesondere Rechtsvorschriften, mit denen Gemeinschaftsrichtlinien in deutsches Recht umgesetzt wurden und die für die Arbeitsmittel zum Zeitpunkt des Bereitstellens auf dem Markt gelten. Arbeitsmittel, die der Arbeitgeber für eigene Zwecke selbst hergestellt hat, müssen den grundlegenden Sicherheitsanforderungen der anzuwendenden Gemeinschaftsrichtlinien entsprechen. Prüfinhalte, die im Rahmen eines EG-Konformitätsbewertungsverfahrens geprüft und dokumentiert wurden, müssen nicht erneut geprüft werden.


    Quelle1: sicherheitsmelder.de - Wissensupdate in
    Fachbeiträgen

    Quelle 2: verordnung-neuregelung-anforderun-arbeitsschutz-verwendung-arbeitsmitteil-gefahrstoffe.pdf?__blob=publicationFile


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    Eigene Meinung: Seit Jahren bereits wird mit jeder Novellierung der Vorschriften rund um den Arbeitsschutz immer mehr Verantwortung auf den Arbeitgeber abgewälzt. Das bedeutet, der Stellenwert von Arbeitssicherheit mit den Gefährdungsanalysen und den daraus resultierenden Schutzmaßnahmen rückt in den Fokus.

    • Damit wird Unsicherheit ohne Ende erzeugt und es kostet vor allem kleinen Firmen sehr viel Geld. Deshalb bin ich persönlich gegen diese Gummiversionen der Technischen Vorschriften.
    • Ein Mitarbeiter als Ersteller einer Gefährdungsanalyse ist im Auftrag des Unternehmers tätig, das Haftungsrisiko trägt der Unternehmer. Wird diesem Mitarbeiter jedoch Grobe Fahrlässigkeit oder gar Vorsatz für die falsche oder fehlerhafte Erstellung nachgewiesen, hat der Mitarbeiter ein Problem. Für die benannten Kolleginnen und Kollegen "Fachkräfte für Arbeitssicherheit" steigt das Risiko!

    Kleines Beispiel im Rahmen von diesem Thema: Bis vor ein paar Jahren genügte es, einen Personenaufzug jährlich einmal vom TÜV (o.ä.) abnehmen zu lassen, damit war der Betreiber weitgehend auf der sicheren Seite der Haftung, das Restrisiko wurde versichert. Heute ist es dem Betreiber freigestellt, wie viel mal er seinen Aufzug prüfen lässt, die meisten halten sich eben an den Zeitrahmen der alten Vorschriften.

  • Kleines Beispiel im Rahmen von diesem Thema: Bis vor ein paar Jahren genügte es, einen Personenaufzug jährlich einmal vom TÜV (o.ä.) abnehmen zu lassen, damit war der Betreiber weitgehend auf der sicheren Seite der Haftung, das Restrisiko wurde versichert. Heute ist es dem Betreiber freigestellt, wie viel mal er seinen Aufzug prüfen lässt, die meisten halten sich eben an den Zeitrahmen der alten Vorschriften.


    Das stimmt doch gar nicht.


    Die "Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Verwendung von Arbeitsmitteln (Betriebssicherheitsverordnung – BetrSichV) schreibt in § 16 ganz klar wiederkehrende Prüfungen vor und regelt im Anhang 2 die Prüffristen. Für Aufzüge ist gültig Anhang 2, Abschnitt 2 Nr. 4.1.: Hier sind als Prüffrist vorgeschrieben höchstens 2 Jahre. Das ganze wird ergänzt durch eine in Nr. 4.3. vorgeschriebene Zwischenprüfung "in der Mitte des Prüfungszeitraums" - also höchstens ein nach einem Jahr.


    Nachzulesen im Verordnungstext: verordnung-neuregelung-anforderun-arbeitsschutz-verwendung-arbeitsmitteil-gefahrstoffe.pdf?__blob=publicationFile

  • Innerhalb eines Forums ist die Spaltung zwischen richtig und falsch immernennend dabei! An dieser Stelle nochmal ein dickes Lob an den Kollegen „Nemere“, der uns mit Korrekturen immer wieder begleitet.

    Freundliche Grüße


    Moderator Doph_Zügota



    Gerechtigkeit herrscht, wenn es in einem Volk weder übermäßig Reiche noch übermäßig Arme gibt.


    Thales von Milet (um 625 - 545 v. Chr.), griechischer Philosoph und Mathematiker, einer der Sieben Weisen

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