Eigenabfrage von Daten bei Sicherheitsbehörden - Sicherheitsüberprüfung

  • Eine umfangreiche und gute Aufstellung,
    ist das juristisch nicht bereits überholt?

  • Kann ich dir leider nicht beantworten. Das Dokument habe ich zufällig im Internet gefunden. Ist aus dem Jahr 2011. Kann durchaus sein das sich da in der Rechtslage inzwischen was geändert hat.

  • Sowohl die OK wie auch IS sind über das Internet oder Darknet gut vernetzt, so dass Ermittlungsbehörden in Deutschland ohne Eingriffe in den Datenschutz von Personen nicht auskommen.


    Meine eigene Meinung dazu: Von mir aus kann Polizei mit richterlicher Anordnung ermitteln wann und was sie wollen, Hauptsache eine unabhängige Stelle hat die Kontrolle darüber. Gegen Vorratsdatenspeicherung der Mobilfunk- und Internetbetreiber habe ich ebenfalls nichts, wenn die vorgenannten Bedingungen erfüllt sind.

  • Bundeszentralregistergesetz: Zentralregister, Erziehungsregister, Gewerbezentralregister


    ISBN 978-3170255883


    5. Auflage, 560 Seiten, Ausgabe von 2015


    Auskünfte aus dem Bundeszentralregister können in Form von Selbstauskünften, einfachen und Behördenführungszeugnissen oder
    unbeschränkten Auskünften erteilt werden. Hinzu gekommen sind das erweiterte Führungszeugnis für beruflich und ehrenamtlich mit Kindern und Jugendlichen Tätige und das Europäische Führungszeugnis für EU-Bürgerinnen und -Bürger. In der Neuauflage des Kommentars werden das komplexe Regelungsgefüge des Registerrechts unter breiter Auswertung der aktuellen Rechtsprechung und Literatur insbes. zu Umfang und Grenzen der Auskunftsansprüche, aber auch den Möglichkeiten, die es zugunsten der Betroffenen unter strafprozessualen Gesichtspunkten eröffnet, erläutert und datenschutzrechtlich problematische Informationsüberschüsse bzw. Schutzlücken kritisch hinterfragt.


    Berücksichtigt werden zudem Entwicklungen, die im Zuge der EU-Rechtsharmonisierung für das Registerrecht zu erwarten sind. Der
    Kommentar bietet zudem einen umfassend Überblick über die im Rahmen der Eintragungs- und Mitteilungspflichten auftretenden Problematiken des Gewerbezentralregisters, das im Hinblick auf die Art der einzutragenden Entscheidungen, die Voraussetzungen der Eintragung, ihre Entfernung bzw. Tilgung und die Beauskunftung eigenen Regeln unterliegt. Von Bedeutung sind hier vor allem die (Anwendungs-)Probleme bei Auskünften im Bereich des Vergaberechts sowie die neu eingestellte Vorschrift zur Beauskunftung ausländischer sowie über- und zwischenstaatlicher Stellen.


    Gudrun Tolzmann, Ministerialrätin, ist Leiterin des Referats Bundeszentralregister u. Gewerbezentralregister im Bundesmin. der Justiz
    u. in dieser Funktion federführend im Bereich der Gesetzgebung sowie als Fachaufsicht über die Registerbehörde tätig.


    Bundeszentralregistergesetz: Zentralregister, Erziehungsregister, Gewerbezentralregister: Amazon.de: Gudrun Tolzmann: Bücher

  • Wem Auskünfte der Schufa, Bürgel etc. nicht ausreichen kann auch eine Selbstauskunft aus dem Vollstreckungsportal ( ehem. Schuldnerverzeichnis) der Länder beziehen.


    Registrierung unter diesem Link:


    Vollstreckungsportal


    Über evtl. Einträge im Schuldnerverzeichnis die vor dem 13.12.2012 getätigt wurden, wendet man sich direkt an das zuständige Amtsgericht des Wohnsitzes, welches das Schuldnerverzeichnis führt.

  • ..noch nicht, aber wer weiß.....


    Habe vorletzte Woche mein [lexicon='Bachelor-Studium'][/lexicon] erfolgreich abgeschlossen und auch direkt meine Bewerbung für den Master-Studiengang "[lexicon='Sicherheitsmanagement'][/lexicon]" an der HWR Berlin losgeschickt. Wenn es sich ergibt würde ich auch noch ne Promotion dran hängen. Da ich aber an einer Fachhochschule studiert habe bzw. werde, ist es mit einer Promotionsstelle nicht so einfach wie mit einem Universitätsstudium ;-)


    Mal abwarten was die Zukunft bringt ;-)

  • ....und weiter gehts ;-)


    Das Bundesamt für Verfassungsschutz hat umfangreiche Möglichkeiten, Auskünfte aus der Privatwirtschaft zu beziehen. Unter Umständen kann dies auch im Rahmen einer Sicherheitsüberprüfung (je nach Stufe) der Fall sein. Kommt drauf an wie tief man bei jemandem graben will... ;-)


    Alle nachfolgenden Informationen sind entnommen aus dem Handbuch für Verfassungsschutzrecht von Droste (Stand 2007)


    Handbuch des Verfassungsschutzrechts: Amazon.de: Bernadette Droste: Bücher


    Finanzauskünfte bei Kreditinstituten, Finanzdienstleistungsinstituten, Finanzunternehmen


    Abgefragt werden Daten zu Konten, Konteninhabern, sonstigen Berechtigten, Geldanlagen und Geldbewegungen. Im Einzelfall auch Video- und Audioaufzeichnungen bankeigener Überwachungssysteme (Geldautomat!)


    Unternehmensdatenbank der Bafin mit ALLEN Banken, Finanzdienstleistern, Kapitalanlagegesellschaften, Versicherern sowie Pensionfonds, die in Deutschland zugelassen sind. Das BfV hat´s leicht mit der Abfrage. Sie machen die Abfrage direkt über die Bafin. Uns Privatpersonen ist das nicht gestattet (siehe Artikel Kontostammdatenabfrage über das Bundezentralamt für Steuern).


    BaFin - Unternehmensdatenbank


    Postdienstleistungsauskünfte


    Namen, Anschriften, Postfächer, sonstige Umstände des Postverkehrs


    Luftverkehrsauskünfte


    Namen, Anschriften, Inanspruchnahme von Transportdienstleistungen, Flugziel, etc.


    Liste von Fluggesellschaften Liste von Fluggesellschaften – Wikipedia
    Bin mir nicht sicher ob die Fluggastdatenbank der EU schon läuft


    Auskünfte von Tele- und Telekommunikationsdiensten


    Telekommunikationsverbindungsdaten und Teledienstnutzungsdaten, Berechtigungskennungen, Karten-Nummern, Standortkennung sowie Rufnummer und Kennung des angerufenen oder anrufenden Anschlusses, Beginn und Ende der Verbindung (Datum/Uhrzeit), etc.


    Telefongesellschaften Telefongesellschaften in Deutschland
    Mobilfunkanbieter Rund um den Mobilfunk
    Online-Dienste Anbieter für Online-Dienste
    Email-Provider Freemail Anbieter Liste 2016: Alle Freemail Provider



    Zudem erhält das BfV umfangreiche Auskünfte von anderen Behörden im Sinne von Amtshilfe:


    Auskunft aus Register oder Dateien


    Meldebehörden
    Melderegister, Pass- und Personalausweisregister
    Eine erweiterte Melderegisterauskunft kann man auch selbst am Wohnsitz bekommen.


    Auskünfte über Sozialdaten bei den Sozialversicherungsträgern
    Krankenkassen, Rentenkassen, Berufsgenossenschaften, Sozialämter, Arbeitsämter und andere Leistungsträger - u.a. Namen und Adressen gegenwärtiger und früherer Arbeitgeber!!


    Die Auskunft über Sozialdaten von den Krankenkassen lässt sich auch prima zur Klärung versicherungsrechtlicher Zeiten bei der Rentenkasse nutzen! Den entprechenden Antrag findet man hier


    GKVAuskunft.pdf?__blob=publicationFile&v=3


    Kraftfahrtbundesamt
    Fahrzeugregister - [lexicon='Fahrzeug'][/lexicon]- und Halterdaten, Daten von Vorbesitzern, etc.


    Auskünfte über Steuerdaten
    Offenbarung steuerrechtlich relevanter Verhältnisse des Steuerpflichtigen sowie anderer Personen. Im Einzelnen Familien-, berufliche, betriebliche Verhältnisse, Betriebsgeheimnisse, Gesellschaftsverhältnisse, Auskunftspersonen, Steuerberater, Vermögensverwalter, Verfügungsberechtige


    Sonderfälle PERWIS/WEWIS


    Auskünfte aus PERWIS Personalwirtschaftsystem für Soldaten (Verzeichnis aktiver Soldaten und pensionierte und ggf. reaktivierbare Berufssoldaten


    WEWIS Informationssystem für das Wehrersatzwesen (alle Personen die ab Beginn und Erfassung der Musterung der Wehr[lexicon='überwachung'][/lexicon] unterliegen.


    Keine Ahnung ob das noch aktuell ist.



    .....to be continued!

  • Wer das alles zusammen benutzt, hat irgendwie zusätzlich noch ein anderes Problem!

  • @Aufseher


    "Nutzer" all dieser Maßnahmen bzw. Möglichkeiten ist idR das BfV selbst. Ich denke im Rahmen einer Ü3-Überprüfung wird man alle Register ziehen um den Kandidaten gründlich zu durchleuchten. Mit meinen Post will ich einfach nur alle denkbaren Möglichkeiten nennen, die der Überprüfende durchführen kann bzw. wird. Es ist für einen Kanditaten sicher auch interessant zu wissen wie tief das BfV im Einzelfall graben kann.


    Ich habe noch ein paar Infos gesammelt und halte den Thread am laufen ;-)


    Theoderich

  • Spass beiseite. Danke für den Tip aber ich glaube da passt meine bisherige berufliche Erfahrung nicht so ganz. Abgesehen davon bin ich für die zu alt. Aber schau mal hier, die beiden Stellenangebote finde ich ganz gut. Dürfte evtl. für den einen oder anderen Forumsteilnehmer interessant sein:


    Observationskräfte für mobile Observation
    Bundesamt für Verfassungsschutz - Observationskräfte für die mobile Observation


    Sachbearbeiter beim BfV
    Bundesamt für Verfassungsschutz - mehrere Sachbearbeiter/innen
    für verschiedene Aufgabenbereiche.

  • Selbst wenn ich die Voraussetzungen an die Stellen erfüllen würde, wären beide Stellen nichts für mich....
    1. Observation ist gefährlich:
    sowohl rechts und links, wie auch Glaubensrichtungen sind in den Extremen der Strömungen um die es hier geht, gewalttätig.
    2. Sachbearbeiter ist eine staubige Angelegenheit.

  • Sehr interessant aber [lexicon='Aufseher'][/lexicon] hat schon recht die ganze Sache mit der Observation ist sehr gefährlich.
    Meine Frau würde mich alleine für den Gedanken daran umbringen :D


    Sachbearbeiter ist da schon was anderes. Ist eine Überlegung wert, da ich die Voraussetzungen dafür auch erfüllen würde.


    Ist halt eine seltsame Angelegenheit.... Was ist wenn dich einer fragt was du Beruflich machst? Schwierig...

  • ...noch ein Tip zum Thema "Kontostammdatenabfragen" über die BaFin (näheres hierzu habe ich bereits in diesem Thread geschrieben). Es besteht zwar grundsätzlich keine Möglichkeit, eine Kontostammdatenabfrage zur Eigeninformation über die BaFin abrufen zu lassen, allerdings ist die BaFin nach § 24c KWG (Kreditwesengesetz) dazu verpflichtet, alle Abfragen die zu einer Person duchgeführt wurden zu protokollieren. Über diese Protokollierungsdaten erhält man bei der BaFin Auskunft gem. § 24c KWG.


    Der Gesetzestext im Wortlaut:


    § 24c Automatisierter Abruf von Kontoinformationen

    (1) Ein Kreditinstitut hat eine Datei zu führen, in der unverzüglich folgende Daten zu speichern sind:
    1.
    die Nummer eines Kontos, das der Verpflichtung zur Legitimationsprüfung im Sinne des § 154 Abs. 2 Satz 1
    der Abgabenordnung unterliegt, oder eines Depots sowie der Tag der Errichtung und der Tag der Auflösung,
    2.
    der Name, sowie bei natürlichen Personen der Tag der Geburt, des Inhabers und eines
    Verfügungsberechtigten sowie in den Fällen des § 3 Abs. 1 Nr. 3 des Geldwäschegesetzes der Name und,
    soweit erhoben, die Anschrift eines abweichend wirtschaftlich Berechtigten im Sinne des § 1 Abs. 6 des
    Geldwäschegesetzes.


    Bei jeder Änderung einer Angabe nach Satz 1 ist unverzüglich ein neuer Datensatz anzulegen. Die Daten sind
    nach Ablauf von drei Jahren nach der Auflösung des Kontos oder Depots zu löschen. Im Falle des Satzes 2 ist der
    alte Datensatz nach Ablauf von drei Jahren nach Anlegung des neuen Datensatzes zu löschen. Das Kreditinstitut
    hat zu gewährleisten, dass die Bundesanstalt jederzeit Daten aus der Datei nach Satz 1 in einem von ihr
    bestimmten Verfahren automatisiert abrufen kann. Es hat durch technische und organisatorische Maßnahmen
    sicherzustellen, dass ihm Abrufe nicht zur Kenntnis gelangen.


    (2) Die Bundesanstalt darf einzelne Daten aus der Datei nach Absatz 1 Satz 1 abrufen, soweit dies zur Erfüllung
    ihrer aufsichtlichen Aufgaben nach diesem Gesetz oder dem Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus
    schweren Straftaten, insbesondere im Hinblick auf unerlaubte Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen
    oder den Missbrauch der Institute durch Geldwäsche oder betrügerische Handlungen zu Lasten der Institute
    erforderlich ist und besondere Eilbedürftigkeit im Einzelfall vorliegt.


    (3) Die Bundesanstalt erteilt auf Ersuchen Auskunft aus der Datei nach Absatz 1 Satz 1
    1.
    den Aufsichtsbehörden gemäß § 9 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2, soweit dies zur Erfüllung ihrer aufsichtlichen Aufgaben
    unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 erforderlich ist,
    2.
    den für die Leistung der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sowie im Übrigen für die Verfolgung
    und Ahndung von Straftaten zuständigen Behörden oder Gerichten, soweit dies für die Erfüllung ihrer
    gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist,
    3.
    der für die Beschränkungen des Kapital- und Zahlungsverkehrs nach dem Außenwirtschaftsgesetz
    zuständigen nationalen Behörde, soweit dies für die Erfüllung ihrer sich aus dem Außenwirtschaftsgesetz
    oder Rechtsakten der Europäischen Union im Zusammenhang mit der Einschränkung von Wirtschafts- oder
    Finanzbeziehungen ergebenden Aufgaben erforderlich ist.


    Die Bundesanstalt hat die in den Dateien gespeicherten Daten im automatisierten Verfahren abzurufen und
    sie an die ersuchende Stelle weiter zu übermitteln. Die Bundesanstalt prüft die Zulässigkeit der Übermittlung
    nur, soweit hierzu besonderer Anlass besteht. Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung trägt die
    ersuchende Stelle. Die Bundesanstalt darf zu den in Satz 1 genannten Zwecken ausländischen Stellen Auskunft
    aus der Datei nach Absatz 1 Satz 1 nach Maßgabe des § 4b des Bundesdatenschutzgesetzes erteilen. § 9 Abs. 1
    Satz 5, 6 und Abs. 2 gilt entsprechend. Die Regelungen über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen bleiben
    unberührt.


    (4) Die Bundesanstalt protokolliert für Zwecke der Datenschutzkontrolle durch die jeweils zuständige Stelle bei
    jedem Abruf den Zeitpunkt, die bei der Durchführung des Abrufs verwendeten Daten, die abgerufenen Daten,
    die Person, die den Abruf durchgeführt hat, das Aktenzeichen sowie bei Abrufen auf Ersuchen die ersuchende
    Stelle und deren Aktenzeichen. Eine Verwendung der Protokolldaten für andere Zwecke ist unzulässig. Die
    Protokolldaten sind mindestens 18 Monate aufzubewahren und spätestens nach zwei Jahren zu löschen.


    (5) Das Kreditinstitut hat in seinem Verantwortungsbereich auf seine Kosten alle Vorkehrungen zu treffen, die für
    den automatisierten Abruf erforderlich sind. Dazu gehören auch, jeweils nach den Vorgaben der Bundesanstalt,
    die Anschaffung der zur Sicherstellung der Vertraulichkeit und des Schutzes vor unberechtigten Zugriffen
    erforderlichen Geräte, die Einrichtung eines geeigneten Telekommunikationsanschlusses und die Teilnahme an
    dem geschlossenen Benutzersystem sowie die laufende Bereitstellung dieser Vorkehrungen.


    (6) Das Kreditinstitut und die Bundesanstalt haben dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen
    zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit zu treffen, die insbesondere die Vertraulichkeit und
    Unversehrtheit der abgerufenen und weiter übermittelten Daten gewährleisten. Den Stand der Technik stellt
    die Bundesanstalt im Benehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik in einem von ihr
    bestimmten Verfahren fest.


    (7) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung Ausnahmen von der Verpflichtung zur
    Übermittlung im automatisierten Verfahren zulassen. Es kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die
    Bundesanstalt übertragen.


    (8) Soweit die Deutsche Bundesbank und die Bundesrepublik Deutschland – Finanzagentur GmbH Konten und
    Depots für Dritte führen, gelten sie als Kreditinstitute im Sinne der Absätze 1, 5 und 6.


    Bei einer Anfrage bei der BaFin den Auskunftsanspruch auf § 24c (4) KWG i.V.m. § 19 BDSG begründen und eine Kopie des Personalausweises dazu legen. Auskunftserteilung erfolgt dann innerhalb von 2-3 Wochen ;-)

  • Vielleicht bis auf ein paar gerissene Anwälte evtl. auch Steuerberater wird das kaum ein Deutscher wissen oder nutzen. Es ist jedoch gut mal zu wissen, was überhaupt so alles an Daten erfasst wird.

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