Feuerwehr­mann geblitzt - Freispruch

  • Kann und will ich nicht nachvollziehen. Er hat so bewusst das [lexicon='Risiko'][/lexicon] auf sich genommen andere unbeteiligte zu gefährten.
    Helfen ist gut und schön auch ehrenwert aber nicht so.


    schulle

    Niemand ist nutzlos und wenn dieser nur als schlechtes Beispiel dient

  • Alarmverfolger sind ja auch Privatleute und arbeiten nur für ihre Kunden.
    Die Feuerwehr handelt im öffentlichen Interesse. Also ist das schon in Ordnung.

  • Finde das auch in Ordnung für Feuerwehrangehörige auf dem Weg zum Gerätehaus im Einsatzfall. Solange der Fahrer so fährt, das er noch gut alles gut händeln kann, darf es auch mal ein wenig schneller sein.


    Bei uns drückt das Ordnungsamt alle Augen zu und gibt solche Fälle erst gar nicht weiter. Deswegen haben wir alle die Hinweisschilder mit der Einsatzfahrt auf dem Dach. Da wird nur überprüft ob es sich wirklich um eine "Einsatzfahrt" handelte, danach ist das Foto gelöscht. :D

    Der Ungebildete glaubt das, was ihm paßt.
    (Ludovico Ariosto)

  • Wer sich in das Thema vertiefen will HIER einige Urteile dazu.


    Interessant finde ich das es da schon BGH Urteile zugunsten der Feuerwehrleute gibt.

    Der Ungebildete glaubt das, was ihm paßt.
    (Ludovico Ariosto)

  • Hatte das Vergnügen auch mal... kleines rotes Schild im Auto und dachte er ist Derrick, nötigte und beleidigte uns damals, durch Zufall anwesende Polizei die sich dessen annehmen wollte, nahm ihn mit, die Aussage "Hört mal zu Kollegen, ich hab echt besseres zu tun" sich umzudrehen und zu seinem Auto zu gehen fanden diese nicht so richtig erquicklich....


    Ich bin da sehr skeptisch, zuviele schlechte Erfahrungen. Mag auch daran liegen das ich mal direkt neben einer FF wohnte, coole Leute... aber hoheitliche Rechte, bei denen? Oh Gott....

  • Manche Menschen können halt nicht damit umgehen wenn sie etwas dürfen was anderen nicht erlaubt ist. Kennen wohl einige von uns auch aus unseren Reihen. Ich hatte mal einen alten Kollegen der war früher bei den "schwarzen Sheriff's" in München... ohne Worte.

    Der Ungebildete glaubt das, was ihm paßt.
    (Ludovico Ariosto)

  • Normalerweise müssten diese privat kfz's dementsprechend gekennzeichnet werden.
    Auch in Sachen StVO sollten klare Regeln vorhanden sein, ich halte es für unverantwortlich mit 100 km/h durch die Stadt zu jagen.

  • Finde einerseits richtig das Feuerwehrleute die auf dem Weg zum Einsatz etwas schneller fahren dafür nicht bestraft werden.
    Andererseits halte ich Überschreitung der erlaubten Geschwindigkeit um 50 km/h mehr als erlaubt ohne eine [lexicon='Warnung'][/lexicon] der anderen Verkehrsteilnehmer durch Blaulicht oder ähnliches für nicht gerechtfertigt. Wobei ich nicht weiß wo er zu schnell gefahren ist, war es eine Autobahn, eine Landstraße oder ein Wohngebiet.

  • Das Thema Sonderrechte und Wegerecht ist leider immer wieder Gegenstand teils hitziger Diskussionen unter ehren- und hauptamtlichen Feuerwehrangehörigen. Vielen fehlt es an einer sicheren Kenntnis der Regeln der StVO zu den Einsatzfahrten. Die §§ 35 und 38 StVO sind zugegeben nicht grade leicht verständlich. Dennoch sollte jeder BOS-Angehöriger wissen, wo die Grenzen der Sonderrechte (§ 35) und des Wegerechtes (§ 38StVO) liegen.


    Nach § 35 Abs. I StVO sind von den Vorschriften der StVO u.a. die Feuerwehr und der Katastrophenschutz befreit, soweit das zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist – sogenannte Sonderrechte. Zweck der Regelung für die Feuerwehr ist es, ein schnelles Erreichen des Einsatzortes zu ermöglichen. Grundsätzlich ist festzuhalten, dass Sonderrechte für die Feuerwehr nicht nur bei der Fahrt im Einsatzfahrzeug gelten, sondern bereits auf dem Weg zum Feuerwehrhaus nach einer Alarmierung.


    Allerdings ist der Gebrauch von Sonderrechten nur zulässig, wenn dies zur Erfüllung der hoheitlichen Aufgabe – für die Feuerwehr: Brandschutz und Allgemeine Hilfeleistung – dringend geboten ist. Dies bedeutet, dass der Gebrauch von Sonderrechten nur zulässig ist, wenn ohne diesen der Einsatzerfolg erheblich gefährdet oder vereitelt würde. Eine solche Gefährdung oder Vereitelung läge in einem verzögerten Erreichen des Einsatzortes bzw. in einer Verzögerung des Ausrückens mangels Personalstärke. Die Frage der dringenden Gebotenheit hängt damit stark von den konkreten Gegebenheit zur Zeitpunkt des Einsatzes ab.


    Wenn zulässiger Weise von Sonderrechten Gebrauch gemacht werden darf, führt dies nicht zu einem „Freifahrtschein“. Es muss stets die Verhältnismäßigkeit beachtet werden. Weiter dürfen nach § 35 Abs. VIII StVO Sonderrechte nur unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeübt werden. Eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ist damit ebenso wenig von den Sonderrechten gedeckt, wie deren Schädigung.


    Die Voraussetzungen für das Wegerecht (§ 38StVO) sind noch enger, als für den Gebrauch von Sonderrechten. Voraussetzung für die Anwendung durch die Feuerwehr ist zunächst das Vorliegen einer [lexicon='Gefahr'][/lexicon] für Menschenleben, bedeutende Sachwerte oder drohende schwere gesundheitliche Schäden. Bei Vorliegen einer solchen [lexicon='Gefahr'][/lexicon] darf vom Wegerecht nur Gebrauch gemacht werden, wenn höchste Eile geboten ist. Diese Voraussetzungen liegen in der Regel bei einem Feuerwehreinsatz, insbesondere beim Erstalarm, vor. Fraglich ist die Gebotenheit höchster Eile jedoch schon dann, wenn Kräfte nachalarmiert werden, bei Anfahrten über lange Wegstrecken oder bei der Nachführung von Material.


    Von Sonderrechten und vom Wegerecht sollte grundsätzlich nur sehr restriktiv Gebrauch gemacht werden. In jedem Falle trifft den Sonderrechts- bzw. Wegerechtsfahren eine erhöhte Sorgfaltspflicht. Auch kommt es nicht zu einer Umkehr der Verkehrsregeln.

    Der Ungebildete glaubt das, was ihm paßt.
    (Ludovico Ariosto)

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