Krankheit und Zahlung

  • Hallo Jungs und Mädels,


    kann mir das mal bitte jemand erklären. Also ich finde das ja total ungesetzlich was ich so verstehe.


    Wenn ich am 20.des jetzigen Monat Krank bin und habe eine Krankschreibung von 4 Wochen, mein Chef weiß, dass ich im Folgemonat die ersten Tage im Monat fehlen werde und setzt mich im Dienstplan nicht ein, bekomme ich einen halben Monat kein Geld??? Geht's noch, der AG muss doch die 6Wochen Lohnfortzahlung machen und zwar 30 SV Tage im Monat, oder?


    Also mir fehlen da echt die Worte. Nur die Hälfte Geld im Monat kann kein Schwein leben.


    Sagt mir mal bitte was darüber. Danke!! securitytreff.de/index.php?attachment/863/

  • Hallo,


    gemäß EntgFGesetz muss der AG bei vorliegen eines ärtzlichen Attestes (AU) in den ersten 6 Wochen der Krankheit den Lohn weiterzahlen für die Krankheitstage.


    Macht er das nicht,Klage einreichen.

  • Ich bin bei Lohnfortzahlung im Krankheitsfall nur bedingt im Thema.... aber ganz so einfach und immer ist es so nicht. Da fehlt dann z.B. die Information seit wann man dort beschäftigt ist.

  • Schau mal in die Tarifverträge.

    Sowohl für das Bundesland, wie auch den Bundestarifvertrag.

    Vom vorgenannten Gesetz kann per Tarifvertrag abgewichen werden. ...

  • Nein, Nach §4 Abs. 4 (vormals stand dort versehtnlich Abs. 3) in Kombination mit § 4 Abs. 1 EntFG kann in alle Richtungen abgewichen werden, also auch zum AG.


    Aber zurück zur Originalfrage, die Antwort steht im Manteltarifvertrag. In der Regel richtet sich das Krankengeld an den Zahlungen über einen bestimmten Zeitraum der Vergangenheit. Dieser schwankt aber je nach Quelle und Bundesland zwischen 3 Monaten und 12 Monaten.

  • Hallo,


    Cygniat,


    sorry aber da liegts du Falsch.


    Auszug § 4 Abs.1

    Zitat


    § 4 Höhe des fortzuzahlenden Arbeitsentgelts

    (1) Für den in § 3 Abs. 1 oder in § 3a Absatz 1 bezeichneten Zeitraum ist dem Arbeitnehmer das ihm bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit zustehende Arbeitsentgelt fortzuzahlen.



    Auszug § 4 Absatz 3


    Zitat

    (3) Wird in dem Betrieb verkürzt gearbeitet und würde deshalb das Arbeitsentgelt des Arbeitnehmers im Falle seiner Arbeitsfähigkeit gemindert, so ist die verkürzte Arbeitszeit für ihre Dauer als die für den Arbeitnehmer maßgebende regelmäßige Arbeitszeit im Sinne des Absatzes 1 anzusehen. Dies gilt nicht im Falle des § 2 Abs. 2.




    Wo steht da was für den AG ??

  • Sorry meinte Absatz 4 nicht 3.


    Dort steht übrigens weder Arbeitgeber noch Arbeitnehmer.


    Man darf also im Tarif abweichen wie man will... Extrem nach AN Seite, aber auch extrem nach AG Seite.

  • Hallo Cygniat,


    auch da (Absatz 4)

    Zitat

    (4) Durch Tarifvertrag kann eine von den Absätzen 1, 1a und 3 abweichende Bemessungsgrundlage des fortzuzahlenden Arbeitsentgelts festgelegt werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages kann zwischen nichttarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern die Anwendung der tarifvertraglichen Regelung über die Fortzahlung des Arbeitsentgelts im Krankheitsfalle vereinbart werden.


    steht nichts von weniger


    Das ist nur die sogenannte Tariföffnungsklausel ,damit die Parteien (also AG und Gewerkschaft) für die Branche zutreffende Regelungen bezüglich der Berechnung treffen können.

    Denn in vielen Branchen wird ja im Schichtbetrieb gearbeitet und da greift die normale Berechnung des Lohnersatzes (Krankengeld) ja oft daneben, wenn man zum B. in 6 Wochen-Schichtplänen arbeitet.

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