Arbeitnehmer waren nur dann befugt im Bewachungsgewerbe tätig, wenn sie vor dem 1. Januar 2000 an der seit 1. April 1996 notwendigen Unterrichtung teilgenommen haben oder wenn sie bereits am 31. März 1996 im Bewachungsgewerbe tätig und aufgrund dieser Stichtagsregelung von der bisherigen Unterrichtung befreit waren. Für diesen Fall gilt die Freistellung von der neuen Sachkundeprüfung aber nur dann, wenn am 1. Januar 2003 gleichzeitig eine ununterbrochene dreijährige Bewachungstätigkeit nachgewiesen werden kann.
Hallo
Bei mir trifft dieses . Jetzt habe ich eine frage dazu . Gibt es die möglichkeit da ein Dokument zu bekommen das , das z.b. ein art nachweis ist . Denn ich habe mich schon bei einigen unternehmen beworben die wussten davon gar nichts und haben mich aufgrund dessen nicht eingestellt .