Zum Thema: ungerechte Vergütung
AUSZUG GEWERBEORDNUNG
(1a) Der Gewerbetreibende darf mit der Durchführung von Bewachungsaufgaben nur Personen (Wachpersonen) beschäftigen, die1.die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen und
2.durch eine Bescheinigung der Industrie- und Handelskammer nachweisen, dass sie über die für die Ausübung des Gewerbes notwendigen rechtlichen und fachlichen Grundlagen unterrichtet worden sind und mit ihnen vertraut sind.
Für die Durchführung folgender Tätigkeiten ist zusätzlich zu den Anforderungen des Satzes 1 Nummer 1 der Nachweis einer vor der Industrie- und Handelskammer erfolgreich abgelegten Sachkundeprüfung erforderlich:
1.Kontrollgänge im öffentlichen Verkehrsraum oder in Hausrechtsbereichen mit tatsächlich öffentlichem Verkehr,
2.Schutz vor Ladendieben,
3.Bewachungen im Einlassbereich von gastgewerblichen Diskotheken,
4.Bewachungen von Aufnahmeeinrichtungen nach § 44 des Asylgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 31. Juli 2016 (BGBl. I S. 1939) geändert worden ist, von Gemeinschaftsunterkünften nach § 53 des Asylgesetzes oder anderen Immobilien und Einrichtungen, die der auch vorübergehenden amtlichen Unterbringung von Asylsuchenden oder Flüchtlingen dienen, in leitender Funktion,
5.Bewachungen von zugangsgeschützten Großveranstaltungen in leitender Funktion.
Der Sicherheitsmitarbeiter bewacht ein Objekt mit tatsächlich öffentlichem Verkehrsraum und hat bei der IHK die Sachkundeprüfung abgelegt.
Im Tarifvertrag Berlin / Brandenburg wird zwischen
Unterrichtung EG 1 (13,90 €) und
Sachkunde EG 2 (14,25 €) unterschieden.
Allerdings mit dem Zusatz:
Ansprüche auf Vergütung nach der EG 2, 3, 4.. bestehen nur, sofern die Leistungsbeschreibung bzw. Leistungsanforderung des Auftraggebers die genannte Qualifikation bzw. Funktion ausdrücklich fordert.
Der Arbeitgeber sagt nun, dass im Leistungsverzeichnis keine Anforderung auf Sachkunde durch den Kunden gefordert ist und somit vergütet er den Arbeitnehmer auch nur nach EG 1 mit 13,90 € je Stunde, obwohl gemäß Gewerbeordnung die Sachkunde gefordert ist.
Problem, der Mitarbeiter hat die Sachkunde, bekommt diese halt nur nicht vergütet.
Was kann der Mitarbeiter tun?