Legal oder nicht?

  • Hallo Zusammen,

    in der alten Firma wurde der Urlaub so berechnet, es wurden pro Urlaubstag 6,5 Stunden berechnet, und dann wurde das Durchschnitts Einkommen des Vorjahres als Formel genommen.

    Ein Kollege hat einen Anwalt aufgesucht in einer anderen Sache, als dieser von dieser Berechnungsart hörte, meinte er das dieses nicht statthaft wäre, es müssten immer acht Stunden berechnet werden.

    Kann mir hier einer sagen was jetzt richtig ist?

  • Noch einmal: Relevant ist der jeweils anzuwendende Tarifvertrag.


    Dort ist beschrieben, wie das Urlaubsentgelt berechnet wird. Je nach Ländertarifvertrag kann das auf Basis des Durchschnittsgehalts des letzten Jahres, der letzten drei Monate oder ggf. eine anderen Berechnungsgrundlage sein. Meist wird der Bruttoverdienst zu Grunde gelegt, oft abzüglich eventueller Einmalzahlungen, Fahrtkostenzuschüsse, Spesen, Jahressonderzahlungen, etc...

  • Heute hat mich die Nachricht meiner Firma erreicht, das der Ostersonntag kein gesetzlicher Feiertag ist, und deswegen der Zuschlag für den Feiertag nicht bezahlt wird. Es handelt sich bei dem Ostersonntag lediglich um einen kirchlich hohen Feiertag, darum gibt es auch keine Zuschläge.

    Habe den Tarifvertrag für das Sicherheitsgewerbe NRW durchsucht, und bin nicht so recht fündig geworden.

    In einem Auszug, auf den ich gestoßen bin steht aber das ich im Recht bin, kann mir einer weiter helfen?

    Das wird ja immer mafiöser in dieser Firma wo ich seit kurzem bin!

  • Der Ostersonntag ist in fast allen Bundesländern ein ganz normaler Sonntag und kein gesetzlicher Feiertag.
    Die einzige Ausnahme ist Brandenburg, wo er als einziger gesetzlicher Feiertag gilt

              

    Bücher für das Sicherheitsgewerbe

  • Das war mir nach einer Recherche auch bekannt, in einem Text im Netz steht aber auch das es Ausnahmen gibt, auch im Bewachungsgewerbe Tarifvertrag NRW, deswegen die Frage.

    Ich konnte diese Stelle im Bewachungsgewerbe Tarifvertrag NRW nicht finden, deswegen hoffe ich auf euer Schwarm wissen.

    Einmal editiert, zuletzt von Dekan ()

  • In Bayern sind der Ostersonntag und der Pfingstsonntag einem Feiertag gleichzusetzen steht im MTV Bayern.


    Leider ist der Ostersonntag kein bundeseinheitlicher Feiertag.

  • 3.1.4Ein Zuschlag von 100 % für Arbeitsstunden, die an gesetzlichen Feiertagen geleistet werden (das gilt auch für gesetzliche und kirchliche Feiertage, die auf einen Sonntag fallen, am 24.12. ab 14.00 Uhr, am 31.12. ab 14.00 Uhr).


    Mantel-TV, Wach- u. Sicherheitsgewerbe, Nordrhein-Westfa ... / 3. Lohnzuschläge

    Habe ich wohl doch Recht.

  • Habe ich wohl doch Recht.

    Womit?


    Bisher hast Du dazu keine konkrete Aussage getroffen.


    Tatsache ist, dass der Ostersonntag ausschließlich in Brandenburg ein gesetzlicher Feiertag ist.


    Du sprichst von NRW, dort ist er eben kein gesetzlicher Feiertag.

    Du zitierst aber die Regelung für gesetzliche Feiertage.


    Deine Firma hat also Recht, es sei denn, es steht etwas Abweichendes im Tarifvertrag NRW, aber da sagst Du selbst, dass Du diesbezüglich nichts gefunden hast.


    /edit: Es steht etwas Abweichendes im Tarifvertrag NRW, siehe unten.

  • 3.1.4Ein Zuschlag von 100 % für Arbeitsstunden, die an gesetzlichen Feiertagen geleistet werden (das gilt auch für gesetzliche und kirchliche Feiertage, die auf einen Sonntag fallen, am 24.12. ab 14.00 Uhr, am 31.12. ab 14.00 Uhr).

    er bezieht sich auf den Manteltarifvertrag für NRW. Dort steht eben dieser Absatz u.A. drin.

    allerdings muss man auch den Punkt komplett zitieren damit das deutlich wird.


    §3 Abs. 4 "Ein Zuschlag von 100 % für Arbeitsstunden, die an gesetzlichen Feiertagen geleistet
    werden (das gilt auch für gesetzliche Feiertage, die auf einen Sonntag fallen, am
    Oster- und Pfingstsonntag, am 24.12. ab 14.00 Uhr, am 31.12. ab 14.00 Uhr)"


    So beim BDSW im MTV vom 16.01.2017 zu finden. Gültig für NRW.


    Woher er den hat mit 3.1.4 weiß ich nicht denke aber mal das ist eine ältere Version irgendwo aus dem Internet.

    Der Preis des Erfolges ist Hingabe, harte Arbeit und unablässiger Einsatz für das, was man erreichen will (Frank Lloyd Wright)


    Der überlegene Mensch vergisst nicht die Gefahr, wenn er in Sicherheit ist (Confucius)

  • So beim BDSW im MTV vom 16.01.2017 zu finden. Gültig für NRW.

    Grade selber mal beim BDSW in the NRW MTV reingeschaut und Du hast Recht.


    Wie oben festgestellt, ist der Ostersonntag (außer in Brandenburg) kein gesetzlicher Feiertag. Dementsprechend haben die Arbeitnehmervertreter offenbar den Oster- und Pfingstsonntag zusätzlich in den Passus des 100% Zuschlags hineinverhandelt.


    Wäre die vom Threadstarter gepostete Version gültig, gäbe es keinen Zuschlag.

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