• Muss man z.B. für eine Baustellenbewachung nicht den §34a haben? Oder darf man solch ein Objekt auch ohne diesen Bewachen?


    Desweiteren soll ich diesen Auftrag für eine Firma machen, die selbst kein Bewachungsgewerbe hat, sondern nur als Sub-unternehmer arbeitet.


    Würde ich mich dabei nicht strafbar machen und auch der Arbeitgeber? Wo könnte sowas angezeigt werden und mit welchen Strafen muss ich dabei rechnen.


    Wäre um jede schnelle und vor allem richtige Antwort dankbar! (Bevor ich was falsches mache) Die Baustelle ist nicht umfriedet und für jedermann zugänglich!

  • Du kriegst gerade eine PN^


    €dit: Vielleicht solltest Du dir doch auch einmal die Bewachungsverordnung durchlesen.
    Die findest Du über die Forensuche.

    Gruss
    Ghost


    Seiner eigenen Würde gibt Ausdruck, wer die Würde anderer Menschen respektiert.
    R.v.Weizsäcker

  • so richtig schlau werde ich aus der Verordnung nicht! Für mich heißt es, das ich mich dann strafbar mache,oder nicht! Auch darf meine Firma solche Aufträge nicht annehmen, auch nicht als "Sub-Auftrag". Aber wer könnte mir denn was, wenn ich trotzdem da arbeiten muss? Ich will ja meine Arbeit nicht verlieren!

  • Och ich wüßte was ich zu tun hätte.


    Ich würde dies auch mit einem lächeln zur Anzeige bringen

    Gruss
    Ghost


    Seiner eigenen Würde gibt Ausdruck, wer die Würde anderer Menschen respektiert.
    R.v.Weizsäcker

  • Zitat von Sniper on Hill

    Aber wer könnte mir denn was, wenn ich trotzdem da arbeiten muss?


    niemand. die firma muss wissen, was für aufträge sie annimmt, und ob sie die erforderliche erlaubnis besitzt, darum brauchst du dich nicht kümmern

    "da trifft der podolski gleich zwei mal gegen polen und macht danach trotzdem ein gesicht wie der franjo pooth am geldautomaten"

  • DENKANSTOSS


    Beispiel:
    Dann dürfte also ein ungelernter Hilfsarbeiter auf Anweisung Stromanschlüsse verlegen und freischalten?
    Wenn was passiert, haftet nur die Firma?


    Wirklich ? :?:
    Wärend Fachkräfte die fahrlässig/tödliche Fehler begehen selber in den Bau wandern? :roll:


    Eine vorgeschriebene Ausbildung oder in dem genannten Fall "Unterweisung" ist ja nicht für lau "vorgeschrieben"!
    Der MA muß sich uber seine Rechte und die Folgen seiner Handlungen im klaren sein.
    -Und Unwissenheit schützt vor Strafe nicht.

    Leidenschaftlicher Skeptiker und alles-in-Frage-Steller


    Optimisten sind Träumer! Deshalb behalten die Pessimisten auch immer recht!

  • Nicht alles, was rechtlich nicht ok ist, ist auch zugleich eine Straftat.


    Wo soll denn bei nem Verstoß gegen die BewachVO oder 34a GewO der Straftatbestand liegen?


    ich will das nicht kleinreden- aber zwischen Ordnungswidrigkeit und Straftat gibts schon ein paar unterschiede....

  • Hier sollte mal aussen vor bleiben ob OWi oder Straftat.


    Hier geht es doch mal wieder darum dass hier Praktiken stattfinden die jedem reell arbeitenden SDL den Kamm stellen.


    Es ist schlichtweg verboten.
    Wundert sich denn hier wirklich noch jemand wo die Dumping Preise herkommen.

    Gruss
    Ghost


    Seiner eigenen Würde gibt Ausdruck, wer die Würde anderer Menschen respektiert.
    R.v.Weizsäcker

  • .. Trapper schrieb:

    Zitat

    Beispiel:
    Dann dürfte also ein ungelernter Hilfsarbeiter auf Anweisung Stromanschlüsse verlegen und freischalten?
    Wenn was passiert, haftet nur die Firma?


    Verlegen ja, freischalten nein... :wink:


    Ansonsten ist das Rechtsverhältnis hier wie beim firmeneigenen "Wachmann" des Schrotthandels, oder den "angestellten" Türstehern der Eventtempel.
    Gehörst Du zum hauseigenen Personal darfst Du den JOb ausüben.
    Du darfst Dir aber trotzdem sicher sein, das alle Gesetze genau wie bei der geleasten professionellen Wachtel mit mindestens 34a im Falle des Falles (gegen oder für Dich ) greifen.

  • Zitat von Faultier


    Gehörst Du zum hauseigenen Personal darfst Du den JOb ausüben.


    Darum gehts aber nicht.


    Es handelt sich um eine Fa. mit ganz anderem Tätigkeizsfeld. Und die machen als Sub für einen SDL Bewachungsaufgaben.

    Gruss
    Ghost


    Seiner eigenen Würde gibt Ausdruck, wer die Würde anderer Menschen respektiert.
    R.v.Weizsäcker

  • Hi!


    Meines Wissens nach muss dann auch der SUB über eine Bewachungserlaubnis verfügen.
    Also steht der Nachunternehmer hier auf sehr dünnem Eis...


    In Folge dessen darf also der Angestellte des Nachunternehmers keine Bewachungstätigkeiten durchführen, für welche eine Erlaubnis notwendig ist.


    Klingt mal wieder nach multikompetentem Hausmeisterdienst mit eigenem SEK 8)


    BG
    SF

  • Hallo,


    die Gewerbeordnung (hier § 34a) ist doch nicht so schwer:


    Wer Gewerbsmäßig


    fremdes


    Leben oder Eigentum


    schützt


    Bedarf der Erlaubnis.


    Verstoß dagegen ist also ein Verstoß gegen die GewO und kann bis zur Entziehung der Gewerbeerlaubnis führen.
    Hierbei ist es doch wohl egal ob Nachunternehmer oder direkter Vertragshalter. Frage ist hier doch nur, weiß der Kunde, dass er "beschis..." wird!


    Gruß


    trainer

  • Zitat von trainer

    Verstoß dagegen ist also ein Verstoß gegen die GewO und kann bis zur Entziehung der Gewerbeerlaubnis führen.


    Ähm... Entzug der Erlaubnis?


    Welche Erlaubnis? Es geht doch gerade darum, dass der ausführende Unternehmer keine Bewachungserlaubnis besitzt... Wo nix ist, kann auch nix entzogen werden...

    "Was ich anpacke, klappt immer..... ...manchmal
    Mike Lowrey - Bad Boys


    Team_Signatur

  • Hallo zusammen,


    Ob das Papier vorliegt: Bewachungsverordnung hin oder her ... das kontrolliert so und so keine S..!


    Was anderes ist wesentlich wichtiger: "Organisationshaftung"


    1. Ein Subunternehmer muss selbstverständlich seine Bewachungserlaubnis haben, sonst spielt ja seine oder meine Schadensversicherung (Betriebs-Haftpflicht) nicht mit. Als Auftragnehmer stehe ich dabei immer mit im Boot, wird geklaut / kommt es zu einem Schaden, zahlt in letzter Konsequenz der Auftragnehmer. Aus diesem Grund schließen ja viele Auftraggeber die Subunternehmerschaft aus. In der Regel ist der Subunternehmer ein Einzelunternehmer, der bestimmt keine Schadensversicherung mit Millionen an Deckungsbeiträgen hat, das böse Thema Poolversicherung dabei noch gar nicht erwähnt!


    2. Als "Bewachungsunternehmen" gewährleiste ich die Sicherheit einer Baustelle. Habe ich als Unternehmer z. B. bei einer Riesenbaustelle mit 1 x Wachmann Besetzung widerspruchslos den Auftrag angenommen, so ensteht evtl. ein gehöriges Problemchen: Werden nämlich die Baubuden ausgeräumt und mein Wachmann bekommt nichts mit = Zahlemann & Söhne per Versicherung. Ob da von manchen Auftraggebern nicht sogar Absicht dahintersteckt, sei mal dahin gestellt (schon selbst erlebt)!!!


    MfG
    Faschusi

    Der beste Weg die Zukunft vorherzusehen ist es, sie zu gestalten!


  • Sorry, aber ich sehe hier wirklich kein Problem...!

  • wenn das thema nicht so traurig wäre........wo sieht den der liebe thales kein problem? :twisted:


    bei faschusi...wenn dein nick der realität entspricht, bin ich von deinem post.......ahem irritiert :shock:


    ricon

  • Im beschriebenen Fall stellt „Sniper on Hill“ zunächst die Frage nach der Erlaubnis! Antwort: Als Tätigkeitsvoraussetzungen reicht die 40-stündige Unterrichtung aus!


    Des weiteren sehe ich kein Problem darin, dass ein Unternehmer einen anderen Gewerbetreibenden mit Bewachungsaufgaben betreut. SOH schreibt doch, dass er für einen anderen, der kein Bewachungsunternehmen ist, einen Auftrag wahrnehmen soll! Oder?


    Warum kann SOH oder dessen Arbeitgeber, der ja Augenscheinlich ein Bewachungsunternehmen ist, diesen Auftrag nicht wahrnehmen?


    Zur Strafbarkeit ist zunächst festzustellen, dass wer ohne die nötige Zulassung, ein Bewachungsgewerbe betreibt, die Fortsetzung des Betriebes durch die zuständige Behörde, zu untersagen ist.


    Das Fehlen der erforderlichen Erlaubnis stellt - auch für die Ausübung des Bewachungsgewerbes – zudem das Tatbestandsmerkmal einer Ordnungswidrigkeit da. Für den Fall eines Verstoßes ist im § 144 Abs. 2 Nr. 1 GewO festgelegt, bei welchen Verstößen es sich um eine Ordnungswidrigkeit handelt.


    Weiter regelt der § 148 GewO die Strafbarkeit bei bestimmten Verstößen gegen die gewerblichen Vorschriften. Voraussetzung ist z.b. wer beharrlich eine Zuwiderhandlung wiederholt oder wer z.b. das Leben oder die Gesundheit eines anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet.

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