Zitat aus dem Bundesmanteltarifvertrag für unser Gewerbe:
§ 10 Ausrüstung und Bekleidung
1. Die für den Dienst erforderliche Ausrüstung und die erforderliche Dienstkleidung sind dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber in ordnungsgemäßem Zustand unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, diese Sachen im Dienst zu gebrauchen. Zum Gebrauch außer Dienst ist er ohne ausdrückliche Genehmigung der Betriebsleitungnicht befugt.
Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, die ihm übergebenen Ausrüstungs- und Bekleidungsstücke in Ordnung zu halten. Die Kosten für notwendige Reparaturen trägt der Arbeitgeber, wenn die Reparatur mit seiner Genehmigung vorgenommen wurde.
2. Wer Kleidungs- und Ausrüstungsstücke verliert oder schuldhaft beschädigt, hat dem Arbeitgeber den nachweislich entstandenen Schaden (Zeitwert) zu ersetzen.
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zu 1. ... unentgeldlich ... Von einem "Pfand" für Dienstkleidung kein Wort! (Deshalb der Punkt ... NickNatterton).
In vielen Länder-Manteltarifverträgen ist die Rückgabe von Dienstkleidung separat geregelt. Um Problemen grundsätzlich damit aus dem Weg zu gehen, kann man jedem Mitarbeiter nur empfehlen, bei Beschädigungen oder Verlust von Dienstkleidung (und Ausrüstung) eine schriftliche Meldung an den Arbeitgeber zu verfassen. Ist zurückgegebene Dienstkleidung beschädigt ... na und? Die Kosten einer Reparatur ist Sache des Arbeitgebers, wenn die Kleidung nicht vorsätzlich bzw. grob fahrlässig (siehe auch nachfolgender Absatz) beschädigt wurde. Waschen würde ich das Zeug so weit möglich vor der Rückgabe auf jeden Fall, in die chemische Reinigung geben nicht.
... im Dienst zu gebrauchen ... Fehlen im Objekt Umkleidemöglichkeiten, sollte der Arbeitnehmer auf eine einzelvertragliche, schriftliche Regelung für das Tragen der Dienstkleidung während der Fahrt vom/zum Arbeitsplatz bestehen. Ist ein Betriebsrat vorhanden, kann dafür eine Betriebsvereinbarung geschlossen werden.
zu 2. Reparaturen zahlt Chefe, wenn vorher gefragt wurde.
... schuldhaft beschädigt ... ist eigentlich eindeutig. Es beinhaltet Grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz. Deshalb vorbauen mit der im vorherigen Absatz vorgeschlagenen Meldung. ... verliert ... beinhaltet nach meiner Meinung nicht, wenn das Zeug gestohlen wurde, deshalb unbedingt Meldung wie vor.
Was gar nicht geht:
- Pfand für Dienstkleidung und
- Einbehaltung von Lohn für Reparaturen oder Reinigung durch den Arbeitgeber.
(Lohnzahlung für geleistete Dienste hat mit Schadenersatz für Dienstkleidung nicht das Geringste zu tun!)
Das sind meine persönlichen Meinungen zu diesem Thema.