Nach der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum § 34 a GewO ist für die Bewachungserlaubnis die Behörde zuständig, in deren Bezirk die Niederlassung liegt (Nr. 6.2. der VerwV)
http://www.csa-ffo.de/pdf/BewachVwV.pdfDiese Verwaltungsvorschrift wurde in Länderrecht übernommen, z. B. für Brandenburg
"4 Zuständigkeiten
...
4.2 Örtliche Zuständigkeit
Die örtliche Zuständigkeit der Behörde richtet sich nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 VwVfGBbg. Danach ist die Behörde zuständig, in deren Bezirk das Unternehmen oder die Betriebsstätte betrieben wird."
(Allgemeine Verwaltungsvorschrift zu § 34 a der Gewerbeordnung und zur Bewachungsverordnung (BewachVwV)
https://bravors.brandenburg.de/de/verwaltungsvorschriften-216382 Das dürfte auch in Berlin nicht anders sein. Das einfachste ist doch bei der zuständigen Genehmigungsbehörde in Berlin anzufragen. Die Meldung des beschäftigten Sicherheitspersonals muss auf jeden Fall bei der für den Sitz der Firma zuständigen Behörde erfolgen (siehe die oben zitierten Verwaltungsvorschriften).