Legende hat geschrieben:Der Gesetzesgeber beruft sich bei der "Befreiung" von der Unterrichtung und der Sachkunde auf die Ausbildung für den mittleren Polizeivollzugsdienst bzw. Justizvollzugsdienst, beide mit bestandener Laufbahnprüfung. Bei der Militärpolizei, also den Feldjägern, ist die bestandene Feldjäger-Feldwebelausbildung gleichzusetzen. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass hier bei diesen Berufsgruppen ausreichend Wissen und Fähigkeiten vorhanden sind.
Die unterschiedliche Behandlung bei einzelnen Behörden ist zu bedauern und hält sicher auch einer genauen Rechtsprüfung nicht stand.
Es gibt noch seltsamere Auslegungen hinsichtlich der Anrechnung von Bundeswehrausbildungen.
In der Verordnung über die Berufsausbildung zum Meister für Schutz und Sicherheit steht im § 3 "Zulassungsvoraussetzungen" u.a.
(3) Die Berufspraxis gemäß den Absätzen 1 und 2 soll wesentliche Bezüge zu den Aufgaben eines Geprüften Meisters/einer Geprüften Meisterin für Schutz und Sicherheit gemäß § 1 Abs. 3 haben.
Dazu hatte ich im letzten Sommer folgendes Erlebnis:
Zwei Oberfeldwebel der Bundeswehr (Z 12) interessieren sich beide für eine Weiterbildung zum Meister für Schutz und Sicherheit und fragten bei einer süddeutschen IHK nach der Anrechnung ihrer Bundeswehrzeiten an.
Oberfeldwebel A. ist bei der Luftwaffe, ist während seiner ganzen Dienstzeit nur im Nachschubbereich tätig gewesen und hat ausser seiner Wachausbildung nie das geringste mit Sicherheitsaufgaben zu tun gehabt. Allerdings hat er vor sechs Jahren an der 80-stündigen Unterrichtung für Gewerbetreibende nach § 34 a GewO / Bewachungsverordnung teilgenommen, hat dann pro forma eine Sicherheitsfirma angemeldet, in der er allerdings nie tätig war, da nur seine Frau hier Vermittlungstätigkeiten für Sicherheitspersonal wahrgenommen hat.
Oberfeldwebel B ist ausgebildeter Feldjägerfeldwebel, hat die gesamte Personenschutzausbildung bei der Bundeswehr durchlaufen, hat Ausbildung im Ermittlungsdienst und mehrere Auslandseinsätze absolviert. Er war während seiner ganzen Dienstzeit ständig im Feldjägerdienst eingesetzt, unter anderem lange in der Objektschutzplanung für Bundeswehrstützpunkte bei Auslandseinsätzen.
Jetzt ratet mal, welchem der beiden man die Bundeswehrdienstzeit als Berufspraxis mit wesentlichen Bezügen zu den Aufgaben eines Meisters für Schutz und Sicherheit anerkannt hat?
Richtig - dem Oberfeldwebel A. von der Luftwaffe.