Hi Duncan,
ich nochmal: ich bezog mich auf Deinen Absatz nachstehend:
Um diesen Part des §34a GewO zu verstehen, hier ein Auszug aus einem Kommentar zur GewO:
"Der durch Gesetz vom 23. 7. 2002 eingefügte S. 5 verlangt einen Sachkundenachweis von dem Bewachungspersonal, welches die dort genannten Bewachungstätigkeiten konkret ausführt, nicht dagegen von dem Gewerbetreibenden selbst (Schönleiter GewArch 2003, 1 [3]; Marcks in: Landmann/Rohmer, § 34 a Rdn. 31). Unter den öffentlichen Verkehrsraum i. S. d. Nr. 1 fallen beispielsweise Bahnhöfe oder City-Areale, Bereiche, welche bislang nur zurückhaltend durch private Sicherheitsunternehmer bewacht wurden (Stober GewArch 2002, 129 [133]). Dem Schutz vor Ladendieben nach Nr. 2 dienen von gewerblichen Bewachungsunternehmen angestellte Kaufhausdetektive (siehe Rdn. 14). Unter Nr. 3 fallen Türsteher vor Diskotheken, sofern sie nicht durch diese, sondern durch ein Bewachungsunternehmen angestellt sind. Daraus wird deutlich, dass ansonsten in einer bloßen Zugangskontrolle keine Bewachungstätigkeit zu sehen ist. Keiner Sachkundeprüfung bedürfen daher in der Regel – Geld- und Werttransportbegleiter
– Pfortendienst, soweit eine Zugangskontrolle und nicht nur reine Informationsvergabe vorgenommen wird
– Bewachungspersonal direkt vor der Bühne (z. B. zum Schutz der Musiker)
– Der „Revierwachmann“ nach Dienstschluss in verschlossenen öffentlichen Gebäuden und in und um abgezäunten Firmengebäuden
– Personenschützer unabhängig vom öffentlichen oder nichtöffentlichen Verkehrsraum
– Der Museumswächter
– Personen, die im Eingangsbereich von Kaufhäusern bewachend tätig sind, gleichwohl keine Funktion für den Schutz vor Ladendieben wahrnehmen (so zutr. Schönleiter GewArch 2003, 1 [4]).
Liebe Grüße