guardian_bw hat geschrieben:Es geht bei der PSA auch weniger darum, Angriffe abzuwehren, sondern vielmehr darum das Risiko von Verletzungen zu minimieren.
Und dazu war die vorhandene PSA im geschilderten Fall ganz offensichtlich geeignet.
Gegenfrage: Wieso wäre eine Schusswaffe nicht geeignet?
guardian_bw hat geschrieben:Du redest von der Notwehr, ich von der Arbeitssicherheit.
.....
Wenn ich als Verantwortlicher den Mitarbeitern keine Schusswaffe zur Verfügung stelle, es zu der beschriebenen Lage kommt und irgendjemand (BG, Gewerbeamt, Mitarbeiter, wer auch immer) auf die Idee kommt mir eine mangelhafte Gefährdungsbeurteilung und damit ungeeignete Massnahmen zum Arbeitsschutz vorzuwerfen: Da geht es mitunter um Haftstrafen, wenn es in dieser Sache Versäumnisse gibt. Wie würde wohl der Richter entscheiden wenn sich zeigt, dass die getroffenen Massnahmen eben ganz offensichtlich doch geeignet waren?
Die Mitarbeiter kamen unverletzt aus der Lage raus und nur die PSA hat was abbekommen. Besser gehts doch gar nicht.
Okay, du kennst ja sicherlich die Tabelle aus dem Anhang mit der Maßnahmenhierarchie. Nach der Tabelle sollte man möglichst Maßnahmen ergreifen, die weiter oben liegen. Der Einsatz von Schusswaffen ist Sicherheitstechnik und liegt über der PSA. Demnach ist die Schusswaffe die geeignetere Maßnahme gegen die Gefährdung.