Vorsicht beim Gebrauch von Handschellen!!!

    • Erster Beitrag

    Hallöchen Forum!


    Am Wochenende hat mir mein Kollege (im Streifendienst tätig) von einer Gerichtsverhandlung erzählt, die meiner Meinung nach interessant für das Forum sein könnte.


    Kurze Einleitung:


    Person wird auf frischer Tat (Ladendiebstahl) durch 2 Sicherheitsmitarbeiter bzw. Detektive im Verkaufsraum eines Geschäftes gestellt. Alle Personen befinden sich zu diesem Zeitpunkt vor einem CD-Regal. Der Dieb verlangt lautstark nach der Polizei und will bis zum Eintreffen der Polizei genau an diesem Ort verweilen. Hierbei setzt sich der Tatverdächtige demonstrativ auf den Boden.
    Dem Dieb wird mündlich mitgeteilt, dass er vorläufig festgenommen ist.


    Nun entschließen sich die beiden SM den Tatverdächtigen (TV) in ihr Detektivbüro zu verbringen. Das möchte der TV aber nicht und bleibt sitzen.
    Die beiden SM beginnen nun mit einfacher körperlicher Gewalt den TV zu transportieren. Dieser leistet Widerstand und hält sich an Regalen und Personen fest.
    Daraufhin werden ihm im Geschäftsraum Handschellen durch beide SM angelegt (Hände auf dem Rücken). Nur mit Mühe und unter Geschrei des TV gelingt der Transport zum Büro.


    Als mein Kollege vor Ort eintrifft, befindet sich der TV im Detektivbüro mit einem schmerzverzerrtem Gesicht. Jegliche Bewegung seiner Arme und Hände beim Lösen der Handschellen verursachte beim TV augenscheinlich starke Schmerzen. Weiterhin waren beide Hände bläulich verfärbt und zeigten Verletzungen in Form von Einschürfungen an beiden Gelenken.


    Die Handschellen wurden als Beweismittel da Tatmittel nach StPO sichergestellt.


    Dieser Vorfall geschah im Mai 2009


    Nun zur Hauptverhandlung am AG (der Diebstahl wurde im Vorfeld mit Zahlung einer Geldstrafe abgeurteilt):


    ->Der Geschädigte klagt nach eigenen Angaben noch Heute über ein Taubheitsgefühl in den Fingerspitzen beider Hände und kann auch ein entsprechendes ärztliches Gutachten vorlegen. Seine berufliche Tätigkeit als angestellter Zweiradmechaniker steht demzufolge auf der "Kippe".


    ->Die sichergestellten Handschellen entpuppten sich als "Billigprodukt" aus Fernost und wurden nach Angaben eines Beschuldigten über einen Versandhandel bezogen. Diese Handschellen werden mangels Zulassung auch nicht von deutschen Behörden benutzt. Es konnten scharfe bzw. ungeschliffene Kanten an den Schellen festgestellt werden. Auch eine entsprechende schützende Arretierung fehlte!
    Somit wurden die Handschellen durch das Gericht als gefährliches Werkzeug eingestuft und hätten nicht angelegt werden dürfen.


    ->Das Verbringen des Geschädigten zum Detektivbüro wurde durch den Vorsitzenden sehr kritisch gesehen, zumal der Gesch. bereit war an Ort und Stelle auf die Polizei zu warten. Kausal wäre ja dann das Anlegen der Handschellen unterblieben und der Gesch. nicht verletzt worden. Dazu wurden noch 2 Zeugen gehört.


    -> Jetzt wird es interessant:


    Auf die Frage des StA wo die beiden Beschuldigten den ordnungsgemäßen Gebrauch und sicherer Handhabung bezüglich des Anlegens von Handschellen gelernt hätten, kam keine Antwort!


    Fazit: Die beiden wurden wegen gef.KV schuldig gesprochen und zu einer Geldstrafe verurteilt. Diese Geldstrafe fiel nicht so hoch aus, da der Vorsitzende in seiner Urteilsbegründung den noch anstehenden Zivilprozess nannte, wo wahrscheinlich noch Geldforderungen durch den Gesch. (Kläger) auf die beiden Sicherheitsmitarbeiter zukommen könnten.
    Die Versicherung der beiden SM hat sich wohl bezüglich eines durch den Anwalt angestrebten außergerichtlichen Vergleiches mit dem Gesch. total verweigert und auf die nicht eingehaltene Dienstanweisung hingewiesen.


    -Wenn mein Kollege noch im zivilrechtlichen Prozess aussagen muss, dann werde ich nachberichten!-


    Also: Vorsicht beim Handtieren mit Handschellen!!!


    Es grüßt


    das Zeitwesen

  • Zitat von guardian_bw

    ...wobei der UZw mit den Jedermannsrechten nicht wirklich viel zu tun hat...


    Wer als Jedermann im Bewachungsgewerbe mit den Rechtsgrundlagen der Polizei oder Bundeswehr zur Anwendung des unmittelbaren Zwangs arbeiten will,
    wird recht schnell seine Grenzen vom Staatsanwalt aufgezeigt bekommen.


    Was im UZw von Polizei oder Bundeswehr getan werden darf, darf der Sicherheitsmitarbeiter im Bewachungsgewerbe noch lange nicht...



    Eben! Deswegen gibt es ja diese schönen Belehrungen in Bezug auf das UZwG für zivile Kollegen, die dann mal die Kasernen bewachen wollen...
    Die haben dann ihre Beleihung und dürfen das auf dem Kasernengelände... 5 Meter weiter weg - auf öffentlichen / zivilen Grund und Boden schon nicht mehr.
    Hier sind sie "JEDERmann".

  • Die Selbstgefährdung einer Person zum Beispiel, wo man die Notwehr nicht anwenden kann.

    Erfahrung und Wissen zählt um die Dienstleistung sinnvoll umzusetzen.

  • Zitat von königsmark, 06.07.2011, 19:13 Uhr

    Die Selbstgefährdung einer Person zum Beispiel, wo man die Notwehr nicht anwenden kann.

    und

    Zitat von königsmark, 07.07.2011, 12:28 Uhr

    Die Selbstgefährdung einer Person zum Beispiel, wo man die Notwehr nicht anwenden kann.

    ... und täglich grüßt das Murmeltier... 8)


    Ich wiederhole meine Frage aber nochmal:

    Zitat

    Wenn Personen sich selbst gefährden bzw. verletzen, könnte man über Notstand eine Fesselung begründen?

  • Zitat von guardian_bw


    Wer als Jedermann im Bewachungsgewerbe mit den Rechtsgrundlagen der Polizei oder Bundeswehr zur Anwendung des unmittelbaren Zwangs arbeiten will,
    wird recht schnell seine Grenzen vom Staatsanwalt aufgezeigt bekommen.


    Was im UZw von Polizei oder Bundeswehr getan werden darf, darf der Sicherheitsmitarbeiter im Bewachungsgewerbe noch lange nicht...



    Was tragisch genug ist...

    "Es ist besser, gehasst zu werden für das, was man ist, als geliebt zu werden für etwas, was man nicht ist."
    Niklas Severin Faber (1985 - 2001)


    "Jedenfalls bin ich kaum in der Lage, etwas Intelligentes zu sagen..."
    Jack Nicholson

  • Warum?


    Ich halte es für absolut vertretbar und nachvollziehbar, dass z.B. dem Wachmann im Einkaufszentrum nicht die weitgehenden Eingriffsrechte des Polizisten gegeben werden...
    Die Jedermannsrechte sind schon ausreichend, insbesondere wenn man die zivilrechtlichen Rechtsgrundlagen mit einbezieht.
    Der durchschnittliche Wachmann hat Dank einer nur unzureichenden Ausbildung schon genug damit zu kämpfen, diese ihm zustehenden Jedermannsrechte ordentlich anzuwenden.

    "Was ich anpacke, klappt immer..... ...manchmal
    Mike Lowrey - Bad Boys


    Team_Signatur

  • Ein Sicherheitsmitarbeiter ist einem Krankenhaus beschäftigt, zwischen Krankenhaus und Sicherheitsdienst ist einBewachungsvertrag geschlossen worden, dieser Beinhaltet auch die Abteilung Notaufnahme. Ein Patient wird vom Rettungsdienst dort Eingeliefert, mit psychischen Problemen, der Sicherheitsdienst wird auch gleichzeitig alarmiert zur Vorbeugung. Der Patient will sich selber töten mit einem Messer, der Sicherheitsmitarbeiter entwaffent Ihnen und legt Ihn Handschellen an.


    Der Straftbestand des Sicherheitsmitarbeiter ist Freiheitsberaubung § 239 StGB und § 240 StGB Nötigung , jetzt greift ein Rechtsfertigungsgrund nach § 34 StGB rechtfertigender Notstand ein:


    Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Tat begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahren, das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt. Dies gilt jedoch nur, soweit die Tat ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden.


    Eine gegenwärtige Gefahr für das Leben des Patieten ist gegeben, weil er sich selber umbringen will, wenn Sicherheitsmitarbeiter jetzt so handelt wie im obrigen Fall handelt er nicht rechtswiderig.

    Erfahrung und Wissen zählt um die Dienstleistung sinnvoll umzusetzen.

  • Hmmmm... wenn der SiMa den Patienten entwaffnet hat... dann ist die "Bedrohungslage" doch beendet... oder droht der Patient dann damit, sich selbst zu erwürgen?


    Ein milderes Mittel an diesem Ort wäre eine Fixierung an einem Bett oder die Unterbringung in einem besonderen Raum (Zelle).
    Begründung: Gefahr in Verzug
    Ausführung durch: medizinisches Fachpersonal
    Dann: Polizei holen.


    Alles Weitere klärt dann die Exekutive und im Nachgang die Judikative, wenns denn länger dauern sollte.


    Gesetzliche Grundlage dürften die Freiheitsentzugsgesetze der jeweiligen Bundesländer sein.
    Auf der Basis der Eigen- und Fremdgefährdung dürfte der temporäre Wohnsitz für die kommenden 24 Stunden klar definiert sein.


    Ne... ich sehe hier weder die Handfessel noch den 34 StGB.


    Kann aber auch an meiner Sichtweise liegen.

  • Jetzt stellt sich die Frage, nach welchen gesetzlichen Grundlagen handelt das medizinische Fachpersonal ?

    Erfahrung und Wissen zählt um die Dienstleistung sinnvoll umzusetzen.

  • Notwehr... wenn sie eine Gefahr für sich selbst sehen bzw. Nothilfe, wenn ein anderer (in dem Fall der Patient) gefährdet ist.

  • Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.

    Erfahrung und Wissen zählt um die Dienstleistung sinnvoll umzusetzen.

  • Wenn die Einweisung und Unterbringung gem. PsychKG erfolgte, greifen andere Regelungen.


    Ich will auch keine Beispiele lesen, ich möchte von einem Meister für Schutz und Sicherheit erklärt und vermittelt bekommen, wie ich eine Fesselung in einer Notstandslage (hier: "rechtfertigender Notstand") rechtfertigen soll.

  • Zitat von guardian_bw

    Warum?


    Ich halte es für absolut vertretbar und nachvollziehbar, dass z.B. dem Wachmann im Einkaufszentrum nicht die weitgehenden Eingriffsrechte des Polizisten gegeben werden...



    Da bin ich anderer Meinung. Aber ich will nicht mit dir streiten.

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    Niklas Severin Faber (1985 - 2001)


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    Jack Nicholson

  • @ Law...


    Ich kann Guardian nachvollziehn.


    Folgende Annahme: DU hast "es drauf" und du könntest in entsprechenden Situationen rechtssicher handeln. Dann wäre die Übertragung weitergehender Befugnisse evtl. kein Problem (die aktuelle Gesetzgebung lassen wir jetzt mal aussen vor.)


    Jetzt schau dich aber bitte mal draußen um.


    Wieviele Vollhonks stehen an Türen rum und laufen durch die Geschäfte... lauern darauf, "einzugreifen" und "durchzugreifen" ... auf der Basis gefährlichen Halbwissens und mangelhaften Trainings.


    Danke! In deren Händen möchte ich keine hoheitlichen oder weitere Befugnisse sehen. Diese "Kollegen" werden zur Gefahr.


    Die mir zustehenden Rechte (Jedermann- / Ausnahmerechte, Hausrecht etc.) reichen mir vollkommen aus, um meinen Job zu erledigen. Diese Rechte mit einer einigermaßen verständlichen Ausdrucksweise, Körpersprache, Auftreten und Verbindlichkeit kombiniert haben bis dato immer ausgereicht.


    Wie gesagt... Aus unserer Sicht wäre es evtl. kein Problem, die Befugnisse zu erweitern, doch ich stelle mir immer die Frage: "Was möchte ich, dass ein anderer mit mir tun darf, wenn ich in eine Kontrollsituation komme?" und "Sollte ein "Privater" mit hoheitlichen Zwangsrechten ausgestattet werden?"


    Bei den vielen Blindgängern in unserem Gewerbe kriege ich bei dem Gedanken alleine schon das kalte Grausen.


    Schau dir doch mal diesen Thread an... hier fehlen die elementarsten Grundkenntnisse...


    BG
    SF

  • Zitat von stinkefuchs

    Wenn die Einweisung und Unterbringung gem. PsychKG erfolgte, greifen andere Regelungen.


    Dann hat die Staatsmacht ja schon ihren Teil dazu getan und die Sache ist klar. In diesem Fall ist aber auch meist ein Beamter dabei, der UZw ausüben darf. Dann stellt sich dieses Problem ganz anders dar.


    So wie ich es verstanden habe, hat der Patient zwar nicht mehr alle Nadeln an der Tanne - aber eine Einweisung nach PschKG ist noch nicht erfolgt. Solch eine Eskalation kann auch schnell bei alkoholisierten Patienten ohne psysch. Hintergrund aufkommen.


    Aber ich bin auch mal auf die Erklärung gespannt. Meister sagst du? ...soso... Der muss es ja wissen.

  • Schon richtig. Aber du musst zugeben, dass auch Polizisten häufig nicht mit der ihnen übertragenen Macht umgehen können.


    Leider habe ich so ein "Paradebeispiel" momentan in der Familie. Ein Angehöriger von mir hat ein Ermittlungsverfahren am Hals, das eigentlich sofort zum Aktenmüll gelegt werden müsste. Dennoch droht der zuständige Beamte ihm ständig mit "Abholung" und ED-Behandlung. Außerdem sieht er es als "natürlich" an, dass mein Angehöriger von der Familie des Anzeigenerstatters mit "in den Rollstuhl prügeln" und sogar mit Mord bedroht wurde. Ich möchte ausdrücklich darauf hinweisen, dass mein Angehöriger nichts, aber auch wirklich gar nichts getan hat, was man ihm zur Last legen könnte.


    Und da frage ich mich doch, warum solche unfähigen Polizisten mehr Befugnisse haben sollen als wir.

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    Niklas Severin Faber (1985 - 2001)


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  • Zitat von Law Enforcement Agent

    Da bin ich anderer Meinung. Aber ich will nicht mit dir streiten.


    Begründe doch mal deine Meinung - eine Diskussion ist noch lange kein Streit, sondern irgendwie Sinn eines Forums wie securitytreff.de

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    Team_Signatur

  • Zitat von Law Enforcement Agent

    Schon richtig. Aber du musst zugeben, dass auch Polizisten häufig nicht mit der ihnen übertragenen Macht umgehen können.


    Ersetze "häufig" mit "manchmal" und ich gehe mit.


    Die Wahrscheinlichkeit liegt bei den Polizeibeamten aufgrund des Auswahlverfahrens schon mal um ein Vielfaches niedriger als im Wachgewerbe, wo nahezu jeder nicht vorbestrafte Volltrottel arbeiten darf.


    Nimmt man dann noch die doch recht umfassende Ausbildung dazu, in der u.a. auch vermittelt wird wie man innerhalb von wenigen Augenblicken eine Maßnahme ordentlich zu treffen hat und vergleicht das dann wieder mit der grundsätzlich eher unzureichenden "Ausbildung" des 34a-Sicherheitsmitarbeiters...


    Äh... muss ich noch weiter schreiben?



    SecurForce hat da eine schöne Signatur... da stimme ich absolut zu, denn die Wahrscheinlichkeit mit richtigen Profis zu arbeiten ist vergleichsweise niedrig in unserem Gewerbe.


    Ja, auch in den Reihen der Polizei gibt es welche, die man "unfähig" nennen könnte und die nicht mit ihren Rechten umgehen können. Meiner Erfahrung nach sind das jedoch eher Einzelfälle.
    Bei uns ist es eher umgekehrt: Da sind die Einzelfälle diejenigen, die ihre Rechte und Pflichten kennen und sie zu nutzen wissen... der Rest hat keine Ahnung.




    Von den verfassungsrechtlichen Hürden, das Bewachungsgewebe grundsätzlich mit den gleichen Eingriffsrechten wie die Polizei auszustatten wollen wir jetzt gar nicht erst anfangen und lassen diese Teilaspekte der Frage aussen vor.

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    Einmal editiert, zuletzt von guardian_bw ()

  • Zitat von guardian_bw

    ...wobei der UZw mit den Jedermannsrechten nicht wirklich viel zu tun hat...


    Ehm, ich hab doch auch garnichts diesbezüglich gesagt?!
    Ich meinte damit viel eher, dass jeder, der beim Bund nicht geschlafen hat, eigentlich wissen sollte, wer UZw anwenden darf und wer nicht.

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