Frage zu einer Prüfungsaufgabe

  • Hallo,


    ich habe gerade eine Prüfungsaufgabe gemacht und habe dazu die Lösungen der IHK mit meinen Verglichen.


    Jetzt ist mir da doch noch eine Frage dazu eingefallen, kann mir jemand Helfen??


    In dem Fall geht es um zwei Täter, die in ein Gebäude eindringen und dabei schon Computer in ihr Auto geladen haben, außerdem haben sie verbotene Waffen bei sich, dann werden sie gestellt und dabei wehrt sich einer mit einem Schweißbrenner und versucht die Sicherheitskräfte zu überwältigen, was aber nicht gelingt.


    In den Lösungen steht jetzt:


    Diebstahl, besondersschwerer Fall des Diebstahls, Diebstahl mit Waffen, bandenmaßiger Diebstahl, räuberischer Diebstahl.


    Muss ich in einer Prüfung jetzt alle diese Delikte aufführen?
    Ist es nicht so, dass nur das am schwerseten Gewichtete Delikt gewährtet wird?


    Wär sehr nett, wenn mir da einer Helfen könnte


    Viele Grüße


    wsbodensee

  • a) Wer bist du?
    Eine Vorstellung wäre nett - schließlich möchte man auch wissen, wem man helfen soll.
    Einfach mal so eine Frage in den Raum werfen, schickt sich nicht.


    und


    b) Welches Hintergrundwissen hast du?
    Ausbildungsbeginn 2009?


    Willst du nur wissen, welcher Tatbestand hier greift oder willst/sollst du alle möglichen bzw. in Betracht kommenden Tatbestände (auch der Nebengesetze) mit einbeziehen?


    Tateinheit/Tatmehrheit ein Begriff?


    Aber fang erstmal im zweiten Unterforum an ("Mitglieder stellen sich vor..."), der Rest kommt später.

  • Also hab mich dann mal vorgestellt, sorry, dass ich da nicht dran gedacht habe.


    Mich hat verwundert, dass die IHK da als Lösungen, alle Tatbestände aufgeführt hat, sprich auch normaler Diebstahl angegeben hat, dies Trifft aber doch gar nicht zu?


    Deshalb meine Frage ob man dann nur die Tatbestände aufzählen muss, die tatsächlich greifen, oder auch den Grundtatbestand " normaler Diebstahl"?


    Da ja noch mehr Straftaten begangen wurden, wie Hausfriedensbruch und Sachbeschädigung, spreicht man ja dann von Tatmehrheit oder?


    Gruß

  • Zunächst: Ich bin keine Fachkraft und weiss auch daher nicht, was die IHK da sehen will.


    In meiner Ausbildung war es allerdings so, dass zunächst der Grundtatbestand geklärt werden musste, erst dann ging es an die qualifizierten Tatbestände.


    Im Beispiel wäre das also tatsächlich zunächst der Diebstahl aus §242 StGB (fremde bewegliche Sache, Wegnahme, rechtswidrige Zueignungsabsicht).
    Dann kommen die Qualifizierungen ins Spiel: §243 (1) Nr. 1 StGB, Besonders schwerer Fall des Diebstahls durch Einbruch in ein Gebäude.
    Der genannte Diebstahl aus 243 bezieht sich auf 242, deshalb muss auch der 242 zunächst begründet werden.


    Gleiches Spiel bei §244 StGB, Diebstahl mit Waffen und bandenmäßiger Diebstahl und §252 StGB, räuberischer Diebstahl.



    Hinzu kämen evtl. noch §303 StGB, Sachbeschädigung und die strafrechtlichen Vorschriften aus dem Waffengesetz, wenn es sich bei der Waffe um eine verbotene Waffe gehandelt hat.


    Tateinheit kann in Betracht gezogen werden, ist aber bei der strafrechtlichen Beurteilung, welche Tatbestände erfüllt sind, nebensächlich. Das ist dann erst für den StA oder den Richter interessant.

    "Was ich anpacke, klappt immer..... ...manchmal
    Mike Lowrey - Bad Boys


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