Hilfestellung für Prüflinge (34a GewO) !!

    • Erster Beitrag

    Hallo angehende 34a-ler!



    Wenn Ihr zwischen Weihnachten und Neujahr für die Sachkundeprüfung lernt, kann ich Euch im Bereich Staatsaufbau/Staatsrecht (GG)/StGB/StPO mit Rat und Tat zur Seite stehen.


    Zum Beispiel wenn Ihr Probleme beim Lösen diverser Sachverhalte habt, oder einfach nur Wissen wollt, ob die richtigen Paragraphen greifen und entsprechend zutreffen.
    Oder Ihr habt Verständnisprobleme mit der sog. "Juristensprache".


    Natürlich stellt dies keine Rechtsberatung dar und beruht ausschliesslich auf meine subjektive Sichtweise. Die Lösungsvorschlägte ergeben sich aus den jeweils herrschenden juristischen Lehrmeinungen bzw. aktuellen Gerichtsurteilen.


    Das Lösen bzw. jur. Bewerten von Sachverhalten macht mir persönlich viel Spass und hält "die Birne frisch". Euch kann das evtl. bei der Prüfungsvorbereitung weiterhelfen.


    --Anfragen gern auch per PN--


    Gruß
    -Zeitwesen-


    P.S.: Es gibt keine dumme Fragen..... :wink:



    [/u]

  • Ich hätte mal ne Frage, wo ich noch nicht so richtig durchblicke


    Was ist der Unterschied zwischen Rechtfertigenden Notstand und dem entschuldigenden Notstand?


    Und wie sind diese Paragraphenmäßig zu belegen bzw. welcher § gehört wohin?

  • bei der frage ob du dich strafbar gemacht hast oder nicht, prüfst du kurz vereinfacht erstmal 3 dinge: den tatbestand, die rechtswidrigkeit und die schuld.


    am beispiel einer körperverletzung könte das dann zb folgendermassen aussehen: wenn du dir zunächst die frage nach der erfüllung des tatbestandes stellst, mußt du fragen, was ne örperverletzung überhaupt ist (was im gesetzt steht und in kommentaren dazu ausführlich ausgeführt ist, das jurastudium sparen wir uns auf die schnelle), körperliche schädigung gehört auf jeden fall dazu. schlägt also der a dem b ein blaues auge, und gehen wir davon aus, daß ein blaues auge ein körperlicher schaden ist, dann ist der tatbestand erfüllt, also punkt 1 geklärt.


    bei der frage der rechtwidrigkeit stellt sich nun als nächstes die frage, ob a rechtswidrig handelte oder nciht. hätte nämlich zb der b gerade seinerseits grundlos und unerwartet mit einer bierflasche zum schlag gegen den a ausgeholt (=unmittelbares ansetzen zur tat), und dieser war einfach sauschnell.. dann handelte ehr in einer notwehrsituation (zur verteidigung gegen einen gegenwärtigen rechtswidrigen angriff auf das eigene rechtsgut körperliche unversehrtheit) und damit gerechtfertigt (das letzte wort könnte dir im zusammenhang mit deiner frage jetzt bekannt vorkommen, dazu gleich mehr...) und wäre damit nicht strafbar. (wenn ihr mal zu sowas kommt, prüft doch auch bitte schnell aufdie gleiche weise ob der angriff, gegen den sich gewehrt wurde denn auch wirklich seinerseits rechtswidrig war...!!)


    angenommen, a hatte keinen rechtfertigungsgrund, dann ist die sache trotzdem noch nicht erledigt, da sich noch die frage der schuld stellt. hiermit ist gemeint, ob dem täter sein handeln überhaupt vorgeworfen werden kann... klassische fälle: stark alkoholisierte, geisteskranke, und beispielsweise kinder... den diesen fehlt die einsicht in die folgen ihres handelns, weswegen es ihnen nicht vorgeworfen werden darf.. zumindest ist das der grundgedanke... ist dies so, dann ist der täter entschuldigt... (noch so ein wort, was aus deiner frage kommt..)



    soooo...


    und jetzt zum rechtfertigenden und entschuldigenden notstand...


    der gedanke von oben sollte noch klar sein: bei den rechtfertigungsgeschichten reden wir über handlungen, die -wenn ich das mal so sagen darf- moralisch RICHTIG sind, und für die man deswegen nicht bestraft wird... abstruses beispiel (sorry, was besseres fällt mir grad nciht ein auf die schnelle): du siehst eine riesige schwere sekuritglaskugel die an der decke hängt und herabzufallen beginnt, in weiter entfernung und außer reichweite jedes anderen steht eine taube und blinde oma genau darunter auf der großen schaumstoffmatraze die die kugel sonst sicher auffangen würde, die aber jetzt der oma auf den kopf zu fallen droht. zufällig hast du ein gewehr dabei und bist ein vortrefflicher schütze: es gelingt dir auf die kugel im fall zu schiessen, diese zersplittert in harmlose würfel und die oma bleibt unverletzt, es gab keine andere möglichkeit zu erreichen, daß dieses höherwertige rechtsgut körperliche unversehrtheit geschützt wird, als die zerstörung der kugel die sonst erhalten geblieben wäre...
    diese tat erfüllt den tatbestand einer sachbeschädigung, ist aber gerechtfertigt: rechtfertigender notstand (§34stgb)



    entschuldigender notstand: hier konstruiere ich kein beispiel, sondern verweise auf den standard-lehrbuch-fall: 2 schiffbrüchige im meer, eine planke die nur einen trägt, einer schubst den anderen runter (um zu überleben), dieser ertrinkt dadurch (tatbestand: totschlag =>erfüllt). hier sagt man, daß in solch krassen situationen ein solches handeln nicht strafbar ist, der täter wird entschuldigt.. näheres direkt nach dem rechtfertigenden notstand in §35stgb
    hier handelt der handelnde -um an meine obige formulierung anzuknüpfen- moralisch FALSCH, er tut etwas, was er nicht tun sollte, wird aber dafür nicht bestraft... wer ein gesundes rechts/unrechtsempfinden hat, sollte jetzt den unterschied verstanden haben... wer nicht... hmm.... ;-)


    sorry, is spät, komme aus nem langen einsatztag... fallss ich unverständlich rede..:wink:

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