Wahrung des Geschäftsgeheimnis bei Straftaten?

  • Wenn man Wind von Straftaten der Geschäftsführung bekommt, fällt das weiterhin unter die Schweigepflicht über Geschäftsvorgänge? Und ja ich weiss das man sich selbst ins Knie schiesst und an seinen eigenen Stuhl sägt wenn man das dem Kunden bzw. gleich zur Polizei bringt...

  • Ich würde in jedem Fall hier, in deinem fiktiven Fall, einen Rechtsanwalt konsultieren. Er kann auch deine "Risiken" abwägen, nachdem du in ihn den Sachverhalt eingewiesen hast.

  • Hallo,



    an deiner Stelle wäre ich sehr vorsichtig mit dem Begriff Straftaten durch die Geschäftsführung eines Unternehmens.......


    Sofern der Gf nicht gerade einem Mitarbeiter die Axt in den Schädel schlägt,ist das nämlich immer keineswegs so einfach einen
    Straftatbestand zu erfüllen.....


    Solange dir nicht die Informationen der Geschäftsführung zur Verfügung stehen (es sei denn, du selber verstößt auch gegen Gesetze und
    schnüffelst in den Unterlagen der GF herum) ist das nicht so einfach fest zustellen......


    Halte dich an die goldene Regel unseres Gewerbes.........


    1. Wir sind keine Strafverfolgungsbehörde und somit auch NICHT !!! verpflichtet ,Ermittlungsverfahren einzuleiten.......


    2. Beobachten und Melden
    mach einen Vermerk an deine Vorgesetzten.......alles weitere sollen die entscheiden.....




    ganz nebenbei bemerkt......wenn du einmal Aufmerksam die Medienlandschaft (TV und Zeitungen) beobachten würdest.....so würde dir auffallen, das den "großen" Tieren nix passiert.....
    siehe Zumwinkel.....der ging lächelnd mit der Leitenden Staatsanwältin aus seinem Haus raus........hast du schon einmal erlebt,das ein Ladendieb vom Staatsanwalt lächelnd aus seiner Wohnung begleitet wird ???..... 8)

    "Wo wir sind klappt nichts.........aber wir können nicht überall sein........"

  • Hi !!


    Nur mal nebenbei zur Info: Niemand muß Straftaten anzeigen, weder z.B. einen Diebstahl, noch Verstöße gg. d. Datenschutzgesetz, weder Körperverletzungen, noch Wohnungseinbrüche, auch keine Betrügereien, Staßenverkehrsgefährdungen, Unterschlagungen, Sachbeschädigungen, sexuelle Belästigungen etc. pp. !


    Eine gesetzliche Anzeigepflicht besteht nur bei ganz bestimmten Straftaten:


    In Deutschland besteht keine allgemeine Anzeigepflicht außer für Vollzugsbeamte, die zur Erforschung von Straftaten berufen sind. Von Privatpersonen muss von Gesetz wegen lediglich die Planung bestimmter, in § 138 StGB aufgeführter Straftaten angezeigt werden; siehe Nichtanzeige geplanter Straftaten. Eine Pflicht zur Anzeigenerstattung bereits begangener Straftaten besteht für Privatpersonen von Gesetz wegen grundsätzlich nicht.


    §138 StGB:


    (1) Wer von dem Vorhaben oder der Ausführung
    1. einer Vorbereitung eines Angriffskrieges (§ 80),
    2. eines Hochverrats in den Fällen der §§ 81 bis 83 Abs. 1,
    3. eines Landesverrats oder einer Gefährdung der äußeren Sicherheit in den Fällen der §§ 94 bis 96, 97a oder 100,
    4. einer Geld- oder Wertpapierfälschung in den Fällen der §§ 146, 151, 152 oder einer Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion und Vordrucken für Euroschecks in den Fällen des § 152b Abs. 1 bis 3,
    5. eines Mordes (§ 211) oder Totschlags (§ 212) oder eines Völkermordes (§ 6 des Völkerstrafgesetzbuches) oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit (§ 7 des Völkerstrafgesetzbuches) oder eines Kriegsverbrechens (§§ 8, 9, 10, 11 oder 12 des Völkerstrafgesetzbuches),
    6. einer Straftat gegen die persönliche Freiheit in den Fällen des § 232 Abs. 3, 4 oder Abs. 5, des § 233 Abs. 3, jeweils soweit es sich um Verbrechen handelt, der §§ 234, 234a, 239a oder 239b,
    7. eines Raubes oder einer räuberischen Erpressung (§§ 249 bis 251 oder 255) oder
    8. einer gemeingefährlichen Straftat in den Fällen der §§ 306 bis 306c oder 307 Abs. 1 bis 3, des § 308 Abs. 1 bis 4, des § 309 Abs. 1 bis 5, der §§ 310, 313, 314 oder 315 Abs. 3, des § 315b Abs. 3 oder der §§ 316a oder 316c


    zu einer Zeit, zu der die Ausführung oder der Erfolg noch abgewendet werden kann, glaubhaft erfährt und es unterläßt, der Behörde oder dem Bedrohten rechtzeitig Anzeige zu machen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.


    (2) Ebenso wird bestraft, wer von dem Vorhaben oder der Ausführung einer Straftat nach § 129a, auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1 Satz 1 und 2, zu einer Zeit, zu der die Ausführung noch abgewendet werden kann, glaubhaft erfährt und es unterlässt, der Behörde unverzüglich Anzeige zu erstatten. § 129b Abs. 1 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.


    (3) Wer die Anzeige leichtfertig unterläßt, obwohl er von dem Vorhaben oder der Ausführung der rechtswidrigen Tat glaubhaft erfahren hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

    -Ich liebe es, politisch inkorrekt, ehrlich, unverschnörkelt und ohne Einfluß zu sein.


    Denn Toleranz wird dann zum Verbrechen, wenn es dem Bösen dient (Thomas Mann)

  • Irgendwie gehen die letzten beiden Beiträge an der Fragestellung vorbei...


    Es dürfte soweit klar sein, dass wir nicht jegliche Straftaten anzeigen müssen, soweit glaube ich ist auch der Fragesteller (ich traue ihm auch durchaus zu, dass er erkennen kann, ob ein bestimmter Straftatbestand erfüllt ist oder nicht).


    Die Frage lautet, ob er mögliche Straftaten seiner Geschäftsführung anzeigen darf...

    "Was ich anpacke, klappt immer..... ...manchmal
    Mike Lowrey - Bad Boys


    Team_Signatur

  • Guardian: Danke, du traust mir das schon richtig zu, der 138 sagt mir schon was...


    Nehmen wir mal an in meinem fiktiven Fall wird man aufgefordert Ausdrucke vom Wächterkontrollsystem zu "frisieren" und diese frisierten dann den Kunden zu schicken. Pauschal würde mir da schon der Verdacht auf Betrug kommen vielleicht sogar auch Urkundenfälschung.


    Da Offizialdelikt würde ein Hinweis an eine Behörde ja auch reichen das die Ermittlungen anstellen. An Vorgesetzte melden ist nicht so einfach wenn über einem nur noch die Geschäftsführung ist die es ja anschafft...



    Frank:
    Klar den großen passiert nichts. Aber der Geschäftsführer eines Mittelständischen Unternehmens ist kein "Großer"...

  • Hi nochmal,


    es gibt folgende Möglichkeiten:



    a) Das was Du tust ,stellt keine strafbare Handlung dar, Du erkennst auch gleich, daß Angeordnetes korrekt ist = kein Problem für Dich


    b) Das was Du tust, stellt keine strafbare Handlung dar, Du bist aber der Meinung, daß Angeordnetes nicht korrekt ist = kein Problem für Dich (lies Dich ein)


    c) Das was Du tust, stellt eine strafbare Handlung dar, Du bist aber der Meinung, daß Angeordnetes korrekt ist = wenn Du nach den Falllagerungsumständen hättest erkennen können, daß Dein Handeln nicht rechtmäßig war, bzw. dies aus den internen Anweisungen des Betriebs oder eines sonstigen Gesetzes hervorgeht, kannst Du natürlich nach den Umständen belangt werden (Unwissenheit schützt vor Strafen nicht). Trotzdem wird hier wohl Fahrlässigkeit anzunehmen sein. Fahrlässig im strafrechtlichen Sinne handelt, wer eine objektiv sorgfaltspflichtwidrige Handlung begeht. Aber beachte:
    Fahrlässig handeln kann nur, wer nicht vorsätzlich, also mit Vorsatz handelt.
    Was fahrlässig oder grob fahrlässig in Sinne des Gesetze ist, hängt von vielen Faktoren ab.
    Die bewusste Fahrlässigkeit bildet die Grenze zum Vorsatz. Die Unterscheidung ist für die strafrechtliche Verantwortlichkeit wichtig.



    d) Das was Du tust, stellt eine strafbare Handlung dar, Du bist der Meinung, daß Angeordnetes nicht korrekt ist und hoffst, daß trotz Deiner Handlung kein Schaden entsteht, bzw. keine Rechtsgüter verletzt werden = ähnlich wie unter Punkt c kommt hier noch der bedingte Vorsatz Deiner Tat erschwerend hinzu. Ein Straftäter handelt mit bedingtem Vorsatz, wenn er den Erfolg seiner Tat konkret für möglich hält und die Verletzung eines fremden Rechtsguts billigend in Kauf nimmt, auch wenn er ihn nicht erwünscht.



    e) Das was Du tust, stellt eine strafbare Handlung dar, Du weißt genau, daß Angeordnetes nicht korrekt ist, machst es aber trotzdem, weil Du entweder loyal gegenüber Deinem Vorgesetzten bist oder aber selbst willst, daß.....koste es was es wolle.....der Erfolg der unerlaubten Tat herbeigeführt wird. = unbedingter Vorsatz. - Unbedingter Vorsatz im Strafrecht: der Täter weiss um die Folgen seines Handeln und will den Taterfolg auch herbeiführen.



    Letztendlich mußt Du wissen, ob Du im Namen Deiner Arbeitgeber unerlaubte Handlungen ausführst, dies monierst, oder einfach kündigst.


    Es gibt ja wohl nur diese 3 Alternativen ! Und......es kommt immer nur darauf an, welche Handlungen DU durchführst !


    Grüße

    -Ich liebe es, politisch inkorrekt, ehrlich, unverschnörkelt und ohne Einfluß zu sein.


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  • Hallo User!


    Man könnte hier evtl. den § 25 (2) StGB -Mittäterschaft- anprüfen. Gemeinschaftliche Begehungsweise?


    Was in meinen Augen konkret wird ist der § 27 (1) StGB -Beihilfe-


    (1) Als Gehilfe wird bestraft, wer VORSÄTZLICH einem ANDEREN zu dessen VORSÄTZLICH begangener rechtswidriger Tat HILFE geleistet hat.


    (2) Die Strafe für den Gehilfen richtet sich nach der Strafandrohung für den Täter.


    Evtl. würde ich noch kurz den § 13 (1) StGB -Begehen durch Unterlassen- anprüfen!


    national-international: "Unwissenheit schützt vor Strafe nicht!" Warum??? Und wo steht das??? Wie sind dann die §§ 16,17 StGB zu verstehen?


    Guten Rutsch
    -Zw-

  • Grundsätzlich gilt im deutschen Strafrecht das römische Prinzip ignorantia legis non excusat ("Unwissensheit schützt vor Strafe nicht"). Eine Ausnahme davon ist im [extern] § 17 Satz 1 des Strafgesetzbuchs (StGB) geregelt:


    Fehlt dem Täter bei Begehung der Tat die Einsicht, Unrecht zu tun, so handelt er ohne Schuld, wenn er diesen Irrtum nicht vermeiden konnte.


    Der Knackpunkt der Vorschrift ist die Frage der "Unvermeidbarkeit". In der ganz überwiegenden Zahl der Fälle wird diese Unvermeidlichkeit verneint, weshalb § 17 Satz 1 nur sehr selten zur Anwendung kommt.


    Dieses Prinzip der Unwissenheit, existiert nicht als starre Rechtsregel. Jedoch durchzieht es in verschiedenen Ausformungen das gesamte Recht.


    Hattu Internet ....muttu googeln



    Deine Philosophie über Mittäterschaft und Beihilfe ist im Kern richtig, aber beachte unbedingt:


    mehrere Personen sind nur dann Mittäter, wenn sie bewusst und gewollt einwilligen und dieselbe Straftat begehen. Siehe meine Erklärung oben !


    und


    Beihilfe ist die vorsätzliche Hilfeleistung bei der Vorbereitung oder Ausführung einer Straftat. Fahrlässigkeit reicht nicht aus. Siehe meine Erklärung oben.


    Du siehst also, daß es immer abhängig von den o.g. Aufzählungen a-e ist !



    Ebenfalls guten Rutsch ins neue Jahr



    Grüße

    -Ich liebe es, politisch inkorrekt, ehrlich, unverschnörkelt und ohne Einfluß zu sein.


    Denn Toleranz wird dann zum Verbrechen, wenn es dem Bösen dient (Thomas Mann)

  • Zitat von national-international

    In der ganz überwiegenden Zahl der Fälle wird diese Unvermeidlichkeit verneint, weshalb § 17 Satz 1 nur sehr selten zur Anwendung kommt.


    -->Wie kommst Du zu der Annahme, dass der § 17 (1) S.1 StGB nur selten zur Anwendung kommt? Bei nicht gerade wenigen Gerichtsverhandlungen denen ich beiwohnte, sind der/die Angeklagten mit Tatbestands- oder Verbotsirrtümern "rausgekommen"!



    Zitat von national-international

    Hattu Internet ....muttu googeln!


    --> besser sind aktuelle Lehrbücher (mit Kommentaren)! -Im Internet wird viel Müll und Halbwissen niedergeschrieben :?



    Zitat von guardian_bw

    ...ist wohl einer der hartnäckigsten Rechtsirrtümer in Deutschland:


    http://www.lexexakt.de/glossar/unwissenheit.php



    -->1. Semester StR/ 1. VL 8)


    national-international: Möchte aber Deinen Beitrag keineswegs "runtermachen", Du hast Dir viele sinnvolle Gedanken gemacht.


    guardian_bw: Gute Idee mit dem Strand! Aber warum ist ein Heimspiel des 1.FC Köln langweilig? Ist doch 1. BL (noch) mit interessanten Gegnern....


    Bis zum nächsten Jahr ihr beiden


    -Zw-

  • Zitat von guardian_bw

    ...ist wohl einer der hartnäckigsten Rechtsirrtümer in Deutschland:


    http://www.lexexakt.de/glossar/unwissenheit.php


    So ist es :wink:


    Sehe es insgesamt wie Zeitwesen. Keine Mittäterschaft, Beihilfe ist auch fraglich, da die Haupttat bereits abgeschlossen war. Somit kommt aus meiner Sicht am ehesten Begünstigung in Frage.


    Aber von vorne:


    Es wäre grundsätzlich keine Verletzung von Geschäftsgeheimnissen, da eine Straftat kein Geschäftsvorfall ist. Sollte die Information aber an die Öffentlichkeit weitergegeben werden, könnte eine üble Nachrede § 186 StGB vorliegen. Damit wäre ich vorsichtig.


    Also wenn, dann zur Polizei. Solltest du dich dagegen entscheiden, könnte in Verbindung mit § 13 StGB Begehen durch Unterlassen eine der o. a. Straftaten vorliegen.


    Noch etwas zum Schluß:


    Zitat

    1. Wir sind keine Strafverfolgungsbehörde und somit auch NICHT !!! verpflichtet ,Ermittlungsverfahren einzuleiten.......


    Du hast da schon recht, aber bedenke: Du hast im Sicherheitsdienst auch eine Garantenpflicht und bist u. U. durchaus verpflichtet, auch bei nicht im StGB angeführten Straftaten eine Anzeige zu erstatten, bzw. deinem AG eine Notiz über bestimmte Vorgänge zu übermitteln.

  • Zitat von Wolperdinger

    Du hast im Sicherheitsdienst auch eine Garantenpflicht und bist u. U. durchaus verpflichtet, auch bei nicht im StGB angeführten Straftaten eine Anzeige zu erstatten, bzw. deinem AG eine Notiz über bestimmte Vorgänge zu übermitteln.

    So, wie ich es aus dem Sachverhalt lese, ist der AG hier der Tatverdächtige, der Kunde/Auftraggeber der Geschädigte.


    Ob es da was bringt, den AG über begangene Straftaten zu informieren? Ich weiß nicht...

  • Danke für die asuführlichen Antworten.


    Was aber noch fehlt ist, fallen diese Informationen über Art und Weise der Begehung der Straftaten unter die Verschwiegenheitsklausel im Arbeitsvertrag? Kann mir da im Nachhinein noch eins gedreht werden ggf. Zivilrechtlich weil ich ja Geschäftsinternas ausgeplaudert habe? Mein Menschenverstand sagt mir nein aber hat jemand andere Erfahrungen oder ggf. anderslautende Quellen?



    Tante Edit hat Wolperdingers Beitrag nicht gesehen... :D Danke! Andere Meinungen, gerne!


    Kündigungszeitpunkt ist für mich schon fest.

  • Hi,


    sorry, aber diesen Link
    http://www.lexexakt.de/glossar/unwissenheit.php


    kannst Du in die Tonne kicken. Der Inhalt darin stimmt einfach nicht. Alleine schon das total dämliche Beispiel mit dem Regenschirm ist Grund genug für den Tonnengebrauch. Aber keine Sorge....ich werde den Gegenbeweis liefern !
    War übrigens letztens ein Bericht darüber im TV wo das Widerlegte in Bezug auf o.g. Grundsatz, schon wieder widerlegt wurde :-)



    Zeitwesen:


    Betr. §17 suche ich Dir bis Übermorgen mal was Entsprechendes raus (es kommt natürlich auch an, welcher Art GV Du beigewohnt hast. Bei Verfahren gegen Kinder, Behinderte, Jugendliche, teilw. Ausländer etc. währe das durchaus nachvollziehbar)


    Ich habe mein Wissen übrigens auch nicht aus dem Internet. Deine Frage bez. der Unwissenheit, die vor Strafe nicht schützt, war mir aber so überrascht, daß du das hättest auch googeln können !?


    AH65: beachte das Fallbeispiel vom Threadersteller vom 31.12.09, 00.34 Uhr. Nicht das aneinander vorbeigeredet wird, wenn Du den Eingangspost als Grundlage Deines Kommentars nimmst.



    Update: Ich poste erneut am Mittwoch oder Donnerstag


    Grüße

    -Ich liebe es, politisch inkorrekt, ehrlich, unverschnörkelt und ohne Einfluß zu sein.


    Denn Toleranz wird dann zum Verbrechen, wenn es dem Bösen dient (Thomas Mann)

    2 Mal editiert, zuletzt von national-international ()

  • Zitat von national-international

    Hi,


    sorry, aber diesen Link
    http://www.lexexakt.de/glossar/unwissenheit.php


    kannst Du in die Tonne kicken.


    Das war der erste Treffer bei google... trifft es aber im Kern ganz gut, auch wenn die Beispiele etwas "naja" sind.


    Im Übrigen hab ich das alles mal von Grund auf recht intensiv lernen dürfen, mit Klausuren und allem drumherum und bin da weniger auf google angewiesen. Ist aber halt besser, ein google-Treffer zu bringen als zu schreiben "ist halt so" (auch wenn es halt wirklich so ist).

    "Was ich anpacke, klappt immer..... ...manchmal
    Mike Lowrey - Bad Boys


    Team_Signatur

  • stinkefuchs
    Von mir missverständlich ausgedrückt. Ich meinte mit AG den Auftraggeber, bei dem der Wachmann sicherheit herstellt. Diesem ist er m. E. aufgrund einer Garantenstellung verpflichtet. Dies ist meine Rechtsauffassung und könnte natürlich auch falsch sein.



    Zitat von qexco

    Tante Edit hat Wolperdingers Beitrag nicht gesehen... Danke! Andere Meinungen, gerne

    Wenn ich was falsches gesagt habe, redet bitte in klaren Worten mit mir.


    Nochmal meine Auffassung: Eine Straftat ist kein Geschäftsgeheimnis. Geht man damit aber an die Öffentlichkeit anstatt zur Polizei in der Absicht, den Betroffenen zu diskreditieren, dann wird da schnell eine üble Nachrede draus.

  • Nee, dann passt alles.


    Ich bin eigentlich auch nicht davon ausgegangen, dass Du da schiefliegst und so´nen Bock schießt...
    Ich wollte vorsichtshalber nur verdeutlichen bzw. klarstellen - aber Du hast es ja nachträglich geklärt.

  • Zitat von Wolperdinger

    Wenn ich was falsches gesagt habe, redet bitte in klaren Worten mit mir.


    Nö, alles soweit klar. Denk nicht das du da was falsches gesagt hast.


    Zitat

    Nochmal meine Auffassung: Eine Straftat ist kein Geschäftsgeheimnis. Geht man damit aber an die Öffentlichkeit anstatt zur Polizei in der Absicht, den Betroffenen zu diskreditieren, dann wird da schnell eine üble Nachrede draus.


    Das seh ich auch so. Will niemand diskreditieren, will nur meinen Namen aus der Sache raushalten.

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