12 Stunden Arbeit / Bereitschaftszeiten

  • Hallo und sorry für dieses Thema das hier bestimmt schon einige Male besprochen wurde.
    Ich habe die Sufu und auch Google bemüht um mir rechtliche Klarheit zu schaffen, bin aber aufgrund meiner momentanen Arbeitssituation etwas zu groggy
    um mir das gewünschte heraus zu pulen... deswegen hier meine Frage:


    Wie ist das mit dem Anteil der "ruhenden Bereitschaft", bzw Arbeitsbereitschaft bei einer 12 Stunden Schicht ?
    Ich habe da verschiedenne "Aussagen gefunden wie z.B. "erheblicher Umfang" oder ca. 35% oder 50% der Zeit.


    Gibt es dazu Aussagen mit "Rechtskraft" ? evtl. Link ?


    Hilfe wäre wirklich willkommen, da bei uns auf dem Objekt das Sicherheitsunternemen gewechselt hat (großteil der Mitarbeiter ist ins neue Unternehmen gewechselt) und die neue Planung sorgt dafür das bei uns die Mitarbeiter reihenweise krank werden (Arbeit wird draussen verrichtet), da wir bei 12 Stunden ca. 4-5 mal für 10 Minuten zum aufwärmen kommen.


    Dank schonmal im Vorraus

  • Was hat eine 12-Stunden Schicht mit Bereitschaft zu tun??

    Gruss
    Ghost


    Seiner eigenen Würde gibt Ausdruck, wer die Würde anderer Menschen respektiert.
    R.v.Weizsäcker

  • grundsätzlich mal gar nichts... es gibt aber (wie bei uns) Dienste die über 12 Stunden gehen und in der wir 45 Minuten Arbeitszeitunterbrechung... auch Bereitschaftspause haben. Die 12 Stunden werden durchbezahlt, keine Pause abgezogen. Andere Dienste wieder andere Regelungen....


    aber wie Du da auf diese 35% oder 50% ist mir schleierhaft, mit bissel Grips merkst Du schon das 50% von 12 6 sind und..... so eine Regelung würde es wohl kaum allgmein geben.


    Verwe`schselst Du das vielleicht mit 24 Stundenschichten?

  • http://www.securitytreff.de/vi…light=arbeitsbereitschaft


    Speciell dieser Absatz:
    Problematik
    Nach den derzeitigen Bestimmungen in denAVR (Stand November 2006) gemäß
    Anlage 5 § 1 Abs. 4 kann die regelmäßige Arbeitszeit auf durchschnittlich 50 Stunden in
    der Woche und über zehn Stunden werktäglich verlängert werden, wenn in die
    Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang (etwa 35 Prozent) Arbeitsbereitschaft fällt. Diese Bestimmung kann ggf. der der Richtlinie 2003/88 EG des Artikel 6 widersprechen, wonach die durchschnittliche Arbeitszeit pro Siebentageszeitraum 48 Stunden ein schließlich der Überstunden nicht überschreiten darf (bestehende Ausnahmen sind im Rahmen einer Übergangs-Regelung nur
    noch zulässig bis 31.07.2009, siehe Artikel 17 der Arbeits zeitrichtlinie 2003/8.
    Zu beachten und in Einklang zu bringen sind daher die unterschiedlichen Vorgaben bei
    den Durchschnittsberechnungen:



    oder http://www.securitytreff.de/vi…light=arbeitsbereitschaft


    NOCH einmal.............
    Das BAG hat KEINESFALLS Dienstschichten von 12 Stunden für Unzulässig erklärt..........
    Diese sind sehr wohl unter bestimmten Voraussetzungen Zulässig......
    Und in unserem Gewerbe wird halt im "Seperatwachdienst" mit dem
    Argument "gearbeitet",das wir da "50 Prozent Arbeitsbereitschaft" haben...
    (Arbeitsbereitschaft heisst Körperlich anwesend sein um im Bedarfsfalle tätig zu werden....)
    Gemäß der deutschen Arbeits-Zeitordnung wie auch der EU-Richtlinie sind maximal 60 Stunden-Gesamtarbeitszeit in der Woche bei vorliegen von
    Arbeitsbereitschaft zulässig.
    Das der Tarifvertrag (auch wieder in allen Bundesländern) von 260 Stunden im Monat ausgeht,hängt schhlicht und ergreifend mit der Tatsache zusammen,das in der Personalwirtschaft der Monat nicht mit 4 Wochen,sondern mit 4,33 Wochen gerechnet wird ..........
    (60 Wochenstunden mal 4,33 ergibt 259,8 Stunden ,also 260 Stunden Maximum.....)


    Urteil BAG:
    2) Die regelmäßige Arbeitszeit kann verlängert werden
    a) bis zu zehn Stunden täglich (durchschnittlich 49 Stunden wöchentlich), wenn in sie regelmäßig eine Arbeitsbereitschaft von durchschnittlich mindestens zwei Stunden täglich fällt,
    b) bis zu elf Stunden täglich (durchschnittlich 54 Stunden wöchentlich), wenn in sie regelmäßig eine Arbeitsbereitschaft von durchschnittlich mindestens drei Stunden täglich fällt,
    c) bis zu zwölf Stunden täglich (durchschnittlich 60 Stunden wöchentlich), wenn der Mitarbeiter lediglich an der Arbeitsstelle anwesend sein muss, um im Bedarfsfall vorkommende Arbeiten zu verrichten. ...


    sowie
    (b) § 14 Abs. 2c DRK-TV verlangt für eine Erweiterung der täglichen Arbeitszeit auf bis zu zwölf Stunden, dass die Arbeitnehmer nur zur Anwesenheit an der Arbeitsstelle verpflichtet sind, um im Bedarfsfall vorkommende Arbeiten zu verrichten. Auch das genügt den Anforderungen des § 7 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a ArbZG. Von den Arbeitnehmern wird während der gesamten Dauer der täglichen Arbeitszeit allenfalls Arbeitsbereitschaft gefordert.

  • eben und alles über 12 Stunden ist einfach nicht.

    Gruss
    Ghost


    Seiner eigenen Würde gibt Ausdruck, wer die Würde anderer Menschen respektiert.
    R.v.Weizsäcker

  • Neu erstellte Beiträge unterliegen der Moderation und werden erst sichtbar, wenn sie durch einen Moderator geprüft und freigeschaltet wurden.

    Die letzte Antwort auf dieses Thema liegt mehr als 365 Tage zurück. Das Thema ist womöglich bereits veraltet. Bitte erstellen Sie ggf. ein neues Thema.