Notwehr/Selbsthilfe des Besitzdieners

    • Erster Beitrag

    Hey Leute,
    ich befasse mich gerade mit dem Thema Selbsthilferechte. Dabei stellt sich mir jetzt die Frage, wann jetzt genau Notwehr oder Selbsthilfe des Besitzers oder beides vorliegt...


    Wenn mir jemand z.B. beim Spazierengehen meinen Rucksack klaut. Dann kann ich ihn mir ja unter dem Aspekt der Notwehr wiederbeschaffen. Aber ich kann ihn mir ja auch unter dem Aspekt der Selbsthilfe des Besitzers wiederbeschaffen.


    Welcher Aspekt ist denn jetzt richtig oder kommen hier beide zur Geltung?!


    Das Notwehr im StGB/BGB und Selbsthilfe im BGB aufgeführt ist, ist mir dabei schon bewusst, nur versteh ich nicht wann jetzt was zum Tragen kommt?!


    Wäre super, wenn ihr mir helfen könntet!

  • das is so nur halb richtig.. es kann durchaus vorkommen, daß du in strafrechtlicher hinsicht mal nicht verdonnert wirst (insb dann, wenn du entschuldigt bist, nicht aber gerechtfertigt) und dann in zivilrechtlicher hinsicht verdonnert wirst (schadenersatz zb)...


    daher machts schon n bißchen sinn immer zu wissen wo man sich gerade bewegt... das gibt ne menge mehr an sicherheit, auch für dich selbst!

  • Zitat von plastus

    das is so nur halb richtig.. es kann durchaus vorkommen, daß du in strafrechtlicher hinsicht mal nicht verdonnert wirst (insb dann, wenn du entschuldigt bist, nicht aber gerechtfertigt) und dann in zivilrechtlicher hinsicht verdonnert wirst (schadenersatz zb)


    Beispiel: Der angreifende Notstand nach § 904 BGB - strafrechtlich werde ich nicht zur Verantwortung gezogen, bin aber sehr wohl zivilrechtlich schadensersatzpflichtig.

  • Kann es sein, dass ihr die Worte von bkabb nicht richtig gelesen habt?

    Zitat

    Wenn ich zivilrechtlich rechtmäßig handle, dann ist die Handlung strafrechtlich auch automatisch rechtmäßig

    "Was ich anpacke, klappt immer..... ...manchmal
    Mike Lowrey - Bad Boys


    Team_Signatur

  • kommt drauf an wie es der ursprüngliche verfasser meinte:


    wenn er wie du Guardian darauf anspielte, daß die meisten dinge die beides betreffen zivilrechtlich insofern restriktiver abgefasst sind, wie nemere und ich es bereits angedeutet hatten, und er nur diese einbahnstrassensituation meinte: ja, dann hab ichs überlesen.


    wenn er meinte die beiden bereiche seien deckungsgleich dann war der kurze einwurf hoffentlich hilfreich, und dann hatten nemere und ich hinreichend genau gelesen und der verfasser sich zufällig genau richtig ausgedrückt.


    wenn er meinte im zivilrecht sei sowieso im zweifelsfall alles geregelt muß ich nochmal widersprechen mit dem hinweis, daß es dinge gibt die keine zivilrechtlichen folgen haben können, wohl aber strafrechtliche konsequenzen. ich denke mal spontan an konstellationen, in denen zb bei beleidigungen einfachen kv-fällen etc schnell mal ein straftatbestand erfüllt sein kann, nicht aber zwangsläufig auch schadensersatzansprüche entstehen, da hierfür auch ein schaden erforderlich ist, der wohl weder bei ner ohrfeige sofort da ist, noch bei einer herabwürdigung der persönlichkeit beispielsweise mit dem vorwurf "du betrüger" -falls der herabgewürdigte nicht gerade dabei ist mit einer während der beleidigung anwesenden orthodoxen glaubensgemeinschaft einen finanziell umfangreichen lieferantendeal o.ä. abzuschließen... ;-)) oder so.. es ist spät, ich hatte ne gerstensaftkaltschale und mir fällt grad kein besseres beispiel ein.. ;-)

  • Plastus,
    warum etwas reininterpretieren, was gar nicht geschrieben steht?
    Ich halte mich an die Worte, die bkabb geschrieben hat, und die stimmen zu 100%.
    Was zivilrechtlich rechtmäßig ist, ist automatisch auch strafrechtlich rechtmäßig.



    Und noch was: Eine unerlaubte Handlung im Sinne des Zivilrechts habe ich nicht nur dann, wenn ein ersatzpflichtiger Schaden entstanden ist.

    "Was ich anpacke, klappt immer..... ...manchmal
    Mike Lowrey - Bad Boys


    Team_Signatur

  • Ich weiß gar nicht, wie man meinen Text fehlinterpretieren kann ;-) So viel hab ich ja nicht geschrieben. Eine zivilrechtlich gerechtfertigte Handlung ist automatisch auch strafrechtlich gerechtfertigt. Daran gibts nichts zu rütteln. Schuldaufhebung und Rechtmäßigkeit sind übrigens auch zwei verschiedene Paar Schuhe.

  • wenn dir die o.g. dinge alle schon bei der fragestellung bewußt waren, und du solche dinger derart durchschaust, daß es dir völlig dämlich vorkommt, wie andere deswegen soviel rumschwafeln können möchte ich kurz anmerken, daß meine antworten auf eine frage, dann immer etwas ausführlicher ausfällt, wenn auch weitere menschen mitlesen. diesen sind nämlich nicht immer die gedanken des fragestellers und des antwortenden präsent (wie auch) so daß ich mich da gerne bemühe eine möglichst vollständige antwort geben zu wollen.


    ein einfaches "ja" oder "nein" mag in fällen vorgebildeter leser wie euch beiden ja genügen, den unvoreingenommenen einsteiger, der sich in die materie gerade erstt einliest aber auf die falsche fährte locken, was ggf eines tages fatal enden könnte.


    wenn dies hier unerwünscht ist, und meine vorherige entschuldigung für evtl zulange ausschweifungen beim letztmaligen versuch die fragen zu beantworten (vgl. 02.10. 01.39) nicht genügen, werde ich zukünftig gerne auf offene, ausführliche antworten verzichten (wer meine meinung dennoch hören will, darf mir jederzeit ne pn schreiben).


    mir gings nur darum, daß allen (nicht nur denen die es vorher schon wußten!) klar ist daß es unterschiede gibt,
    einiges hab ich dazu schon gesagt, nur als weiterer gedanke zum thema zivilrecht geht oft weiter als strafrecht, stichwort festhalterechte: selbsthilfe <=> vorl. festnahme.!
    punkt, thats it...!


  • In deinem Fall kämen beide Rechte zur Anwendung. Ansonsten ist die sog. Besitzwehr nach § 859 BGB selbstständig. Sie kann auch in Fällen eingreifen, die nicht unbedingt eine Notwehr rechtfertigen würden. Aber wie gesagt, in deinem Beispiel wäre beide Rechtfertigungsgründe einschlägig.

  • Detlef14 hat Folgendes geschrieben:
    Hey Leute,
    ich befasse mich gerade mit dem Thema Selbsthilferechte. Dabei stellt sich mir jetzt die Frage, wann jetzt genau Notwehr oder Selbsthilfe des Besitzers oder beides vorliegt...


    Wenn mir jemand z.B. beim Spazierengehen meinen Rucksack klaut. Dann kann ich ihn mir ja unter dem Aspekt der Notwehr wiederbeschaffen. Aber ich kann ihn mir ja auch unter dem Aspekt der Selbsthilfe des Besitzers wiederbeschaffen.


    Welcher Aspekt ist denn jetzt richtig oder kommen hier beide zur Geltung?!


    Das Notwehr im StGB/BGB und Selbsthilfe im BGB aufgeführt ist, ist mir dabei schon bewusst, nur versteh ich nicht wann jetzt was zum Tragen kommt?!


    Hey Detlef14;


    also in deinem Fall käme die Besitzkehr als erstes in frage, da er dir den Rucksack entwendet hat. Besitzwehr wäre nur wenn dir jemand was weg nimmt, aber du es noch in der Hand hast und den Gegner abwehren tust, um dein Besitz zu verteidigen.
    Notwehr kannst du immer nehmen, aber Notwehr wird meist nur in fällen benutzt wo es zu Gewalt kommt.
    Also beides wäre so anzuwenden.
    1.) dir wird was weggenommen, du greifst zurück, und enteist es ihm, um es dir wieder zu zueignen (Besitzkehr). Bei der Rücknahme des gegenstandes, setzt du Gewalt ein z.b so begehst du Notwehr. Da er dich mit Gewalt abschütteln will, so machst du Rücknahme mit Gewalt. (Besitzkehr - Notwehr(BGB) BGB da du ein zivilrechtlichen Anspruch sicherst.).

  • Meine Frage hier zum Selbsthilfe des Besitzdiener ist, unerwünschte Personen stehen vor der Diskothek im Eingangsbereich der öffentlichen Verkehrsraum ist. Kann ich diese Personen mit der Selbsthilfe vertreiben, notfalls mit Gewalt in der Verhältnismäßig der Mittel ?

    Erfahrung und Wissen zählt um die Dienstleistung sinnvoll umzusetzen.

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