Rechtliche Grundlage für das Fesseln
- rolf0404
- Geschlossen
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P.S.
Alle Namen in diesem Beitrag sind frei erfunden und jede Ähnlichkeit mit lebenden oder Toten Personen wäre rein zufällig und nicht beabsichtigt[/quote]wäre auch schon fast unmöglich
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Schönes Beispiel Aber das war mir vorher ebenfalls schon bekannt und ich habe auch in diesem Thread nie etwas anderes behauptet. Wir scheinen irgendwie aneinander vorbei zu reden. Und was die grundsätzliche Diskussion angeht : m.E. ist es viel einfacher eine Fesselung mit Notwehr in Verbindung mit dem § 34 StGB zu rechtfertigen als über die 127 StPO.
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Zitat
ERGO § 127 StPO greift hier nicht
Aber §229 BGB
Zitatm.E. ist es viel einfacher eine Fesselung mit Notwehr in Verbindung mit dem § 34 StGB zu rechtfertigen als über die 127 StPO.
Nicht einfacher, sondern die einzige Möglichkeit beim §127 StPO.
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Es ging nicht darum dass der veranstalter sauer war oder so er wollte nur einfach wissen warum wir handschellen haben. Dass war für ihn das beste beispiel.
Mit dem Fesseln der Person habe ich die Fluchtgefahr gebannt, und dadurch dass er nix mehr machen konnte war auch unser eigenschutz in der situation erhöht worden.
Man kann noch viel diskutieren, aber ich denke und bleide dabei dass man in solchen schweren fällen auch die person fesseln kann. Wenn er schon festgenommen ist und tätlich uns gegenüber wird.
Ich hätte Ihn auch was vor die Linse hauen können, nur was sind die Folgen???
Hirn trauma? Gehirnerschütterung? Nasenbeinbruch?So lag er nur gefesselt auf dem Boden, und durfte sich ein paar minuten darüber ärgern dass man mit 16!!!!!! dass erstemal festgenomen wurde und dass auch noch vom Sicherehitsdienst.
Dass er sich später auf der wache noch mit 2 Polizisten angelegt hat, und die ihnn etwas Bearbeitet haben dafür kann ich ja nichts.
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Hallo Vidoq,
Zitat
Zitat:
ERGO § 127 StPO greift hier nichtAber §229 BGB
Nein.... § 229 BGB greift hier nicht.......siehe im Paragraphen selber:
Zitat
§ 229
Selbsthilfe
Wer zum Zwecke der Selbsthilfe eine Sache wegnimmt, zerstört oder beschädigt oder wer zum Zwecke der Selbsthilfe einen Verpflichteten, welcher der Flucht verdächtig ist, festnimmt oder den Widerstand des Verpflichteten gegen eine Handlung, die dieser zu dulden verpflichtet ist, beseitigt, handelt nicht widerrechtlich, wenn obrigkeitliche Hilfe nicht rechtzeitig zu erlangen ist und ohne sofortiges Eingreifen die Gefahr besteht, dass die Verwirklichung des Anspruchs vereitelt oder wesentlich erschwert werde.Ist der Täter persönlich bekannt ,fehlt es nämlich an der Grundvoraussetzungen des § 229 :
- dass die Verwirklichung des Anspruchs vereitelt oder wesentlich erschwert werdeWarum,habe ich weiter oben schon aufgeführt........
Ergänzend und sozusagen als Abschluß dieses Threads möchte ich noch einmal auf die schöne Aussage von Panther hinweisen:
Zitat
Wir haben den Auftrag, Probleme zu lösen, nicht unnötige Probleme zu schaffen. Es gibt leider zuviele kleine Könige in Uniform, die sich mehr herausnehmen, als dass der normale Bürger eigentlich darf. Und wir sind normale Bürger, ob es uns passt oder nichtTreffender kann man es nicht sagen........
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Falsch.
Es ist so, wie E.V. sagt.
Sofern die Besitzdienerschaft vorliegt (und davon gehe ich jetzt einfach aus), besteht wohl ein einklagbarer Anspruch gegen L.M. - und somit Maßnahme durch § 229 BGB gedeckt.
§ 127(1) StPO greift - wie jeder gemerkt haben dürfte - hier nicht, da hier nur auf die Strafverfolgung abgesehen wird.
Einklagbar kann übrigens auch die Erteilung eines Hausverbots sein.
Es bedarf hier nicht unbedingt eines "Schadensersatzanspruchs" (beschädigtes Stehlgut bezahlen o.ä.).Ob L.M. persönlich bekannt ist, ist für § 229 BGB nebensächlich. Hier geht es ausschließlich um den einklagbaren Anspruch, der nicht genauer benannt wird. Er (der Anspruch) muss nur "vorhanden sein".
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Zitat von guardian_bw
fon...
was meinst du mit Festnahme...?
Festnahme ist nicht gleich Fesseln, falls du das meinst.
Liegen die Voraussetzungen des §127 (1) StPO vor (bei Straftat auf frischer Tat betroffen/verfolgt, Identität unbekannt oder Fluchtverdacht etc), darf jedermann den Täter festnehmen, um ihn der Polizei zu übergeben.
Damit wird das Festhalten legitimiert, was sonst einer Freiheitsberaubung gleich kommen könnte.
Das Festhalten heisst juristisch hier eben "Festnahme", sobald die Festnahme dem Beschuldigten erklärt wurde.Eine Fesselung ist nicht zwangläufig vorgesehen, wenn ein Bürger einen anderen aufgrund 127 (1) festnimmt.
Das die Polizei grundsätzlich fesselt, sobald sie jemanden festnehmen, hat andere Gründe - und vor allem hat die Polizei andere Eingriffsrechte als der Bürger ("jedermann").
Festhalten ist ein Ausdruck aus dem Polizeialltag (festhalten bis zum eintreffen der Polizei)
Festhalten bei uns heißt anfassen und und nicht mehr loslassen :wink:
alles Andere ist vorläufige Festnahme, aus welchem Grund auch immer :lol: -
Hallo Stinkefuchs,
Zitat
Sofern die Besitzdienerschaft vorliegt (und davon gehe ich jetzt einfach aus), besteht wohl ein einklagbarer Anspruch gegen L.M. - und somit Maßnahme durch § 229 BGB gedeckt.Aber nicht die vorläufige Festnahme eines bekannten Täters..............
Wie du selber so schön schreibst:
Zitat
ausschließlich um den einklagbaren Anspruchder ist bei einem bekannten Täter gegeben...sprich DU als Wachmann kennst doch seine "ladungsfähige Anschrift"........
mal zur Erinnerinnerung die :
Zitat
Rechtfertigungstatbestände des § 229 BGB1. Es muss ein Anspruch zustehen.
2. Obrigkeitliche Hilfe kann nicht rechtzeitig erlangt werden
Dies ist dann der Fall, wenn die Identität nicht bekannt ist.........3. Gefährdung der Verwirklichung des Anspruchs
Des weiteren muss Verwirklichung des Anspruchs gefährdet sein.....
Auch hier wieder wie zu 2......
NUR wenn alle 3 Punkte zutreffen,also Anspruch---Unbekannter----Gefährdung des Anspruches ist eine vorläufige Festnahme
unter Rechtfertigung auf den § 229 BGB möglich........ -
Zitat von onkelnino
Festnahme ist nicht gleich Fesseln, falls du das meinst.Sorry, ich habe mal nen ganz blöden Einwand: Für mich ist Festhalten, Fesseln, Festnehmen, etc. dasselbe. Ob ich den Tatverdächtigen jetzt mit Schliesszeug fessle, ihn am Arm festhalte oder an die Wand drücke, etc. spielt dabei doch keine Rolle, je nach dem wie gross und schwer das Gegenüber ist und wie aggressiv es sich benimmt wählt man das Eine oder das Andere. Alles was gegen den Willen des Tatverdächtigen geschieht ist eine Nötigung und braucht einen guten Grund um diese zu rechtfertigen.
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Zitat von Panther
Sorry, ich habe mal nen ganz blöden Einwand: Für mich ist Festhalten, Fesseln, Festnehmen, etc. dasselbe. Ob ich den Tatverdächtigen jetzt mit Schliesszeug fessle, ihn am Arm festhalte oder an die Wand drücke, etc. spielt dabei doch keine Rolle, je nach dem wie gross und schwer das Gegenüber ist und wie aggressiv es sich benimmt wählt man das Eine oder das Andere. Alles was gegen den Willen des Tatverdächtigen geschieht ist eine Nötigung und braucht einen guten Grund um diese zu rechtfertigen.
Für Dich mag das vielleicht so sein, rechtlich besteht aber ein großer Unterschied, Für eine Festnahme brauchst Du niemand anfassen, es reicht erst mal, wenn Du sie erklärst, alles ander kann später kommen, muß aber nicht
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Zitat von onkelnino
Ja, aber grundsätzlich geht es doch in diesem Thread um die rechtlichen Grundlagen für das Anlegen von Schliesszeug. Und die rechtlichen Grundlagen sind dieselben, ob es sich nun um ein Festhalten zum Eigenschutz (Notwehr) bis zum Eintreffen der unmittelbar verständigten Polizei oder eine "Festnahme" im Sinne der StPO (Schweizerischen (z.Z. noch kantonal geregelte) Strafprozessordnung, darin wird u.a. das Festhalten von tatverdächtigen Personen durch Privatpersonen geregelt. Darin wird z.B. ausdrücklich von "Festhalten" gesprochen, "Festnehmen" darf grundsätzlich nur die Polizei. Aber schlussendlich ist es dasselbe, im Volksmund wird auch keinen Unterschied gemacht. Ist dasselbe wie das Thema "Bussen": Nur die Polizei darf eine Busse verteilen, Privatpersonen können höchstens eine "Umtriebsentschädigung" o.ä. ausstellen) geht. Die Verhältnismässigkeit muss in jedem Fall stimmen, das Anlagen von Schliesszeug hat ja nichts mit der Art der Tat oder ähnlichen Aspekten zu tun sondern einzig und alleine, wie sich die tatverdächtige Person gegenüber dem Festhaltenden verhält, also ob sie eine unmittelbare Gefährdung für sich, eine Drittperson oder den Festhaltenden darstellt.
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@ Panther
Was ist denn eine "Umtriebsentschädigung"
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Zitat von ghostguard
@ Panther
Was ist denn eine "Umtriebsentschädigung"
Wir stellen auf einem öffentlich zugänglichen Privatareal "Bussen" für Missachtung von Fahr- und Parkverbot aus (da wir ja kein Gratisparkplatz für Stadtbesucher sind). Da wir mangels öffentlich-rechtlichem Auftrag keine "Bussen" verteilen dürfen, nennt man das einfach eine "Umtriebsentschädigung", weil damit der Umtrieb des Auftraggebers entschädigt wird. Dabei handelt es sich um die Umsetzung eines richterlichen Verbotes, also keine willkürliche Geldeintreiberei.
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Zitat von Panther
Also zum Verständnis, einen "festgehaltenen" darfs Du nicht fesseln, nur wenn Du ihm vorher die Verhaftung erklärt hast ist fesseln möglich. Eine Gegenwehr des Menschen, den Du einfach fesseln willst ohne Vorläufige Festnahme hat alle Notwehrrechte. Auch die Polizei nimmt nur per Haftbefehl endgültig fest. (Überführung in Gewahrsam).Zu den Bußgeldern. Hier in Deutschland auch die Ordnungsbehörde und der Zoll und der Forst -
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@ Panther
Gibt es dafür denn sowas wie ein Bußgeldkatalog oder kann der Auftraggeber die Summe selbst bestimmen?
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Zitat von ghostguard
@ Panther
Gibt es dafür denn sowas wie ein Bußgeldkatalog oder kann der Auftraggeber die Summe selbst bestimmen?
Nee, grundsätzlich kann jeder die Summe selber bestimmen. Aber wenn es unverhältnismässig ist, kann der Richter natürlich zugunsten des Angeklagten enstcheiden. Der Betrag muss schon in etwa dem Aufwand entsprechen. Es hat sich eine Höhe von +/- 40SFr. eingependelt (wenn das Fahrzeug abgeschleppt werden muss, natürlich mehr).
Bei einem richterlichen Verbot hat ein Gericht einmal festgelegt, dass ein bestimmtes Vergehen von einer Privatperson auf seinem Grund mit einem bestimmten Betrag in Rechnung gestellt werden kann (z.B. Besetzung von Privatparkplatz, Betreten/Befahren von privaten Gartenanlagen oder Privatwegen, etc.). Wenn die Person dann die Rechnung (Umtriebsentschädigung) nicht bezahlt, musst du nicht den normalen langen Weg über alle zivilen Gerichtsinstanzen gehen, sondern die Betreibung wird von Anfang an gutgeheissen. Ein richterliches Verbot zu beantragen kostet allerdings ein paar hundert bis tausend Franken (je nach Aufwand), für einen "normalen" Privatparkplatz lohnt es sich also nicht, es wird mehr von Firmen oder ganzen Wohnsiedlungen angestrebt. Es gibt dann auch eine Art Verkehrsschild, auf dem das Verbot schriftlich niedergelegt ist.
Grundsätzlich kannst du in der Schweiz jedem eine Rechnung stellen und bei Nicht-Bezahlen diese Person vor Gericht betreiben. Die Forderung musst du dann erst vor dem Zivilgericht beweisen können (dort allerdings musst du, ansonsten kann der Angeklagte auf Schadenersatz klagen). Ein richterliches Verbot sichert deine Forderungen schon im vornhinein ab.
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Das finde ich ja mal geil. Ich wollte das könnte ich mit meinen Parkplätzen machen.
Trotz eindeutiger Kennzeichnung sind die ständig zugeparkt.
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Zitat von ghostguard
Das finde ich ja mal geil. Ich wollte das könnte ich mit meinen Parkplätzen machen.
Trotz eindeutiger Kennzeichnung sind die ständig zugeparkt.
Wenn du genug Ausdauer hast und du es dir leisten kannst, dann häng doch mal einem netten Kollegen, der immer wieder deinen Parkplatz besetzt, einen schönen Einzahlungsschein an den Scheibenwischer. Bezahlt er nicht, kannst du ihn ja betreiben (oder geht das in Deutschland nicht?). Mal schauen, was der Richter dazu meint. Wenn du's nicht übertreibst (~30 Euro), werden die Chancen nicht schlecht sein und sonst hast du es wenigstens probiert. Immer noch besser als Nägel zu streuen, DAS ist sicher nicht legal!
Das Problem ist, das in diesem Falle das Gesetz eher den Parkierer schützt. Wenn der jeden Tag kommt und ich ihm einmal aus Rache die Luft rauslasse oder ihn zuparkiere, bzw. eine Kralle o.ä. setze, dann ist das eiskalte Nötigung (es gibt da Gerichtsurteile zur Genüge), weil man Verhalten laut Gericht nicht problemlösend sondern problemverschärfend ist (er konnte ja sein falsch parkiertes Fahrzeug nicht wegstellen, weil ich ihn daran gehindert habe).
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