Discothek zu voll. Wer darf den Einlass stoppen?

  • Hallo,
    dies ist mein erster Post in diesem Forum, da ich bisher noch keine Notwendig sah, jemanden um Rat zu fragen.
    Vor einer Woche war ich bei einer Feier einer örtlichen Gruppierung in einer Discothek am arbeiten.


    Ab 0 Uhr war der Laden allerdings so gefüllt, dass es für die Gäste und für uns Arbeitende kaum ein Durchkommen gab.
    Der Organisator hat sich für ein Eintrittverbot ausgesprochen, der Besitzer der Discothek wollte mehr Leute rein bekommen und "meine Leute" waren gespaltener Meinung.


    Meine Meinung und ich bin mit der alleine auf weiter Flur:
    Die Dienstanweisung sagt ganz klar, dass das Sicherheitspersonal dafür zuständig ist, dass die Sicherheit und Ordnung gewährleistet ist.
    Also muss doch die Security dafür sorgen, dass sie ordentlich arbeiten kann, oder?


    Ich bin ein Typ, der sich mit diesem (für mich nur Neben-)Job auseinandersetzt. Gerade wenn es um die Sicherheit der Gäste geht. Ich bin mir 100%ig sicher, dass bei einer körperlichen Auseinandersetzung oder bei etwas schlimmerem (Brand, Pfefferspray, etc.) wir nicht ordentlich hätten arbeiten können. Weder zum Einsatzort noch von diesem ohne Probleme wieder weg wären wir gekommen.


    Was sagt ihr?


    Gruß Alex

  • Als Erstes wäre es schön, wenn Du Dich nett vorstellen würdest.... dafür gibt´s sogar ne eigene Rubrik 8)


    Zu Deinem "Problem": Kurz und knapp gesagt zeichnet der Sicherheitsdienst für die Sicherheit verantwortlich. Wer sich da reinreden läßt ist selber Schuld....

  • Also dazu kann man nichts mehr sagen richtig!
    Das die Betreiber von Diskotheken nicht lernen, es hätte aufjedenfall ein eingangs verbot ausgesprochen werden müssen.
    Bis es weniger geworden wäre. da dies eine sehr große Gefahr dargestellt hätte. Habe selbst schon mal in einer Discothek ein Feuer mit erlebt, zwar nur als Gast aber musste sagen da Herrschte sehr viel Pannik. Aber das Sicherheitspersonal hatte alles gut im griff, aber auch nur weil es da keine Überfüllung gab. Wäre das jetzt da passiert wo du warst, wäre es wohl wieder zu einer Schlagzeile gekommen, via Loveparade. Wer ist schuld, wer trägt die Verantwortung.


    Also normalerweise gibt es in jeder Diskothek ein Plan, auf aufgeführt ist, die maximal Anzahl der Leute, die rein dürfen Laut gesetzlicher Verordnung. Dann müssen halt die Sicherheitskräfte entscheiden was sie tun, so wie ich das kenne entscheiden die meisten selbst. Sobald sie sehen es wird zu überfüllt, stoppen sie erstmals draußen an der Tür die Leute, und Regelen dann den Verkehr so zusagen wie so eine Ampel auf der Straße. Der Betreiber der sagt mehr mehr mehr, macht sich sogar strafbar, in dem Fall könnte sogar die Polizei gerufen werden, wegen Missachtung der Sicherheitsverordnung und Gewerbeverordnung.
    Gibt eigentlich anderen Ausdruck dafür nur weiß den jetzt so nicht.
    In deinem Fall hätten sich die Sicherheitskräfte sogar über den Kopf des Betreibers entscheiden können.


    MFG
    TS

  • Hallo,
    entschudligt die fehlende Vorstellung. Ich werde sie gleich nachholen.


    Beide Antworten gefallen mir sehr gut, weil sie genau die Position widerspiegeln, die ich habe. :-)


    lg Alex

  • Wobei es vielleicht noch ganz gut wäre, wenn man zu einzelnen Ansichten noch Quellen in den Gesetzen und Verordnungen liefern könnte (z.B. nach was genau sich der Betreiber strafbar machen könnte).
    Das würde die Qualität der Argumente um ein Vielfaches steigern...

    "Was ich anpacke, klappt immer..... ...manchmal
    Mike Lowrey - Bad Boys


    Team_Signatur

  • Die richtlinen sind von Stadt zu Stadt anders, die Betreiber unterliegen den jeweiligen Bauämter der einzelnen Städte. Wo halt ein Antrag gestellt werden muss zu Eröffnung eines Gewerbes, und da wird dann halt an Anzahl der qm, Belüftung, Notausgänge usw.. die Anzahl der Gäste berechnet. Wie viel Gäste ein Betreiber maximal rein lassen darf, genaue links zu Quellen werde ich noch zu fügen. Weis das halt wegen ein Bekannten, der ne Diskothek auf machen will. Straffen so wie ich jetzt vom ihm weiß, liegen verschieden. Meistens sind es hohe Geldstraffen, kann aber bis zur Schließung kommen. Je nach vergehen, und was noch so vorliegt, wie z.b Alkohol an minderjährige, Lautstärkenpegel zu hoch usw.....

  • Wäre dennoch interessant, die Behauptung nach der Betreiber eine Straftat begeht, wenn er Auflagen nicht einhält, eben z.B. mehr Personen einlässt als ursprünglich erlaubt mit einer belastbaren Quelle zu verifizieren.


    Es kann sich im Schadensfall um eine Straftat handeln, sicher. Da steht dann ein KV-Delikt oder ein Tötungsdelikt nach StGB im Raum.


    Ansonsten kenne ich persönlich jetzt nur Ordnungswidrigkeiten, die (ohne Schadensfall) in Frage kommen. Auch hier sind hohe Geldbußen (nicht -strafen!) möglich und es kann ggf. zum Entzug der Konzession kommen, was einer Schließung des Lokals gleichkommt.
    Aber ich lasse mich da gerne aufklären, nach was ein derartiges Verhalten (wie gesagt ohne Schadensfall) strafbar wäre.

    "Was ich anpacke, klappt immer..... ...manchmal
    Mike Lowrey - Bad Boys


    Team_Signatur

  • Zitat von Try-star

    Die richtlinen sind von Stadt zu Stadt anders,


    Maßgebend ist auf jeden Fall die "Versammlungsstätten-Verordnung" des jeweiligen Bundeslandes. In der bayerischen Ausgabe heißt es z.B. im


    "§ 32 Besucherplätze nach dem Bestuhlungs- und Rettungswegeplan


    (1) Die Zahl der im Bestuhlungs- und Rettungswegeplan genehmigten Besucherplätze darf nicht überschritten und die genehmigte Anordnung der Besucherplätze darf nicht geändert werden.


    (2) Eine Ausfertigung des für die jeweilige Nutzung genehmigten Plans ist in der Nähe des Haupteingangs eines jeden Versammlungsraums gut sichtbar anzubringen."


    Verantwortlich dafür ist grundsätzlich der Betreiber, er kann allerdings diese Pflichten teilweise auf den Veranstalter schriftlich übertragen:


    "§ 38 Pflichten der Betreiber, Veranstalter und Beauftragten


    (1) Der Betreiber ist für die Sicherheit der Veranstaltung und die Einhaltung der Vorschriften verantwortlich.


    (2) Während des Betriebs von Versammlungsstätten muss der Betreiber oder ein von ihm beauftragter Veranstaltungsleiter ständig anwesend sein.


    (3) Der Betreiber muss die Zusammenarbeit von Ordnungsdienst, Brandsicherheitswache und Sanitätswache mit der Polizei, der Feuerwehr und dem Rettungsdienst gewährleisten.


    (4) Der Betreiber ist zur Einstellung des Betriebs verpflichtet, wenn für die Sicherheit der Versammlungsstätte notwendige Anlagen, Einrichtungen oder Vorrichtungen nicht betriebsfähig sind oder wenn Betriebsvorschriften nicht eingehalten werden können.


    (5) Der Betreiber kann die Verpflichtungen nach den Abs. 1 bis 4 durch schriftliche Vereinbarung auf den Veranstalter übertragen, wenn dieser oder dessen beauftragter Veranstaltungsleiter mit der Versammlungsstätte und deren Einrichtungen vertraut ist. Der Veranstalter ist verantwortlich für die Verpflichtungen, die er vertraglich übernommen hat. Die Verantwortung des Betreibers bleibt unberührt."


    Gibt es ein Sicherheitskonzept und ist ein Ordnungsdienstleiter bestellt, so ist der Ordnungsdienstleiter für die Beachtung der maximal zulässigen Besucherplätze zuständig.


    "§ 43 Sicherheitskonzept, Ordnungsdienst


    (1) Erfordert es die Art der Veranstaltung, hat der Betreiber ein Sicherheitskonzept aufzustellen und einen Ordnungsdienst einzurichten.
    ...
    (3) Der Betreiber oder der Veranstalter haben für den nach dem Sicherheitskonzept erforderlichen Ordnungsdienst einen Ordnungsdienstleiter zu bestellen.


    (4) Der Ordnungsdienstleiter und die Ordnungsdienstkräfte sind für die betrieblichen Sicherheitsmaßnahmen verantwortlich. Sie sind insbesondere für die Kontrolle an den Ein- und Ausgängen und den Zugängen zu den Besucherblöcken, die Beachtung der maximal zulässigen Besucherzahl und der Anordnung der Besucherplätze, die Beachtung der Verbote des § 35, die Sicherheitsdurchsagen sowie für die geordnete Evakuierung im Gefahrenfall verantwortlich."


    Verstösse gegen diese Bestimmungen werden nach § 48 Nr. 16, 22 und 23 als Ordnungswidrigkeiten verfolgt.


    Bayerische Versammlungsstättenverordnung siehe:
    http://by.juris.de/by/VStaettV_BY_2007_rahmen.htm


    Alle anderen Bundesländer haben ähnliche Vorschriften, siehe dazu
    http://www.veranstaltungstechn…taetten-Verordnungen.html

  • Neu erstellte Beiträge unterliegen der Moderation und werden erst sichtbar, wenn sie durch einen Moderator geprüft und freigeschaltet wurden.

    Die letzte Antwort auf dieses Thema liegt mehr als 365 Tage zurück. Das Thema ist womöglich bereits veraltet. Bitte erstellen Sie ggf. ein neues Thema.