notstand unterscheidung..

  • Hallo ich habe da eine frage zu
    Dem verteidigenden(defensiver) notstand (228 BGB)
    Und dem angreifenden (aggresiver) Notstand (904BGB)


    Bei 228:
    Ist eine Gefahr durch eine Sache o. Einem Tier
    Wo ich selbst mit meinen eigenen mitteln wehre
    Und bei


    904:
    Dort wird der Besitz einer neutralen person beeinträchtigt.dort gilt auch eine Gefahr durch eine
    Sache/Tier...


    Ist jetzt der Unterschied jetzt nur wegen der dritten Person?
    Und warum ist es keine Notwehr?
    Notwehr (227 BGB 32 STGB) nur bei menschlichen angriffen?

  • Genau:
    Notwehr setzt einen (gegenwärtigen, rechtswiderigen) Angriff auf ein anerkanntes Rechstgut vorraus. Angriff definiert der Gesetzgeber als willentliches MENSCHLICHES Handeln. Ein Gegenstand oder Tier kann dich daher nicht angreifen, von ihm kann lediglich eine Gefahr ausgehen.


    Unterschied zwieschen Verteidigungs und Angrifsnotstand anhand eines Beispiels:


    Situation:
    Ein Hund greift dich an (Achtung: Angreifen gilt hier nur nach allgemeiner, nicht nach gesetzlicher Definition. Per Gesetz kann ein Hund dich nicht angreifen, aber von ihm geht einen gegenwärtige Gefahr aus. Notwehr ist nicht möglich)


    Reaktion 1:
    Du schaffst es den Hund zu greifen und die Vorderbeine so weit auseinander zu reißen das sie eine Linie bilden. Jeder Hund stirbt dabei.
    Rechtliche Analyse:
    Du erfüllst den Tatbestand der Tierquälerei und Sachbeschädigung. Dir kann jedoch nix passieren denn: VERTEIDUNGS NOTSTAND du konntest nur so die Gefahr die von dem angreifenden Hund ausging abwehren.


    Reaktion 2:
    Du stehst neben einem Jägerzaun. Um den Hund abzuwehren reißt du eine Zaunlatte herraus.
    Rechtliche Analyse:
    Du erfüllst den Tatbestand der Sachbeschädigung gegenüber des Zaunbesitzers. Dir kann jedoch nix passieren denn: ANGRIFFS NOTSTAND Nur durch diese Sachbeschädigung konntest du an das notwenidge Mittel kommen um den Hund und damit die Gefahr auf ein anerkanntes Rechtsgut (Leib und Leben) abwehren. Für das töten des Hundes gilt nach wie vor der Verteidigende Notstand.


    Ich hoffe ihr konntet meinen Ausführungen folgen

  • Hallo Andre


    Beim §904 greifst du fremdes Eigentum an, um dich dann z.B. gegen den Hund zu verteidigen.


    Betonung liegt hier auf fremdes Eigentum.


    Der Eigentümer muss das dulden.


    Du wirst ihm gegenüber Schadensersatz pflichtig.


    Beim § 228 wirkst du sofort auf die Gefahr ein. Hier: der Hund bzw. Sache.


    Gruss airforce1

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