durchlade Holster

    • Erster Beitrag

    Schönen Sonntagmittag zusammen,


    könnt ihr mir sagen, wie die Funktion heißt, bei der ich die Waffe im Holster nach unten drücke um diese durchgeladen heraus ziehen kann? Also die Waffe steckt ungeladen im Holster.


    Wisst ihr was ich meine?


    Schönen Sonntag noch.
    Tom

  • Also ganz ehrlich... Wenn jemand im Falle einer Notwehr oder Nothilfe erst noch durchladen will/muss, dann ist er mit am sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zweiter Sieger einer bewaffneten Auseinandersetzung!



    Meine professionelle Meinung als behördlicher Einsatztrainer!


    Darf ich fragen, wie oft der berufliche 0815 Waffenträger zum Verteidigungsschießen muss?


    Grüße


    Strobo

  • Pflicht zum Verteidigungsschiessen? Muss? Gar nicht.
    "Darf" immerhin, das dann aber mit verkomplizierender und dadurch meist abschreckender behördlicher Genehmigungspflicht verbunden. Und selbst wenn, gibt es auch da keinerlei Qualitätssicherungsmechanismen.


    Pflicht zur Teilnahme an Schiessübungen? "Regelmäßig", was die BGV C7 als "mindestens viermal jährlich bei grundsätzlichem Zeitabstand von drei Monaten" definiert.


    Was er zum Nachweis der "Schiessfertigkeit" für ein Können nachweisen muss? Das ist nirgends definiert.
    Ausser, dass er an den Übungen "erfolgreich" teilnehmen muss.
    Bei den meisten wirds ein "gefährdet sich selbst und andere nicht über das Maß" sein. Wenn man auf die Seminare der VBG geht, bekommt man auf diesbezügliche Fragen auch nur dumme Antworten und ungeeigneten Dozenten.


    Der einzige "Qualitätsanspruch" an "sachgerecht durchgeführte Schießübungen" ist, "dass sie mit den dienstlich zugewiesenen Schusswaffen und Munitionsarten durchgeführt werden".


    Immerhin muss er (mittlerweile, ein guter Teil der heutigen "Berufswaffenträger" hat seine Sachkunde aber noch vor Inkrafttreten dieser Regelung gemacht) davor noch eine Waffensachkundeschulung besuchen und die dazugehörige theoretische und praktische Prüfung bestehen. Bei der Sachkundeprüfung für künftige Waffenträger wird dann zumindest in der Waffenverwaltungsvorschrift ein "bestimmtes Trefferniveau" gefordert, das zu erreichen ist. Welches "Niveau" das sein soll, ist wiederum nirgendwo definiert.
    Immerhin schreibt der Gesetzgeber unglaubliche 8 zusätzliche Vollzeitstunden für einen Sachkundelehrgang für Erlaubnisinhaber im Bewachungsgewerbe zusätzlich vor, die Zeit ist aber bitte nicht nur mit Schiessen zu vertrödeln, vertiefte Rechtskenntnisse insbesondere zu Notwehr und Notstand sind in dieser Zeit bitte auch zu vermitteln... :roll:


    Kurzum, ausformulierte gesetzliche Pflichten und weiterführende Grundlagen gibt es nicht, an keiner rechtlich bindender Stelle ist etwas Verbindliches definiert, was ein ziviler beruflicher Waffenträger können sollte oder gar muss.


    In Realitas schwankt das Können zwischen "Gefahr für die Allgemeinheit" und deutlich über behördlichem Durchschnittsniveau, abhängig von Firma, Aufgabe, Selbstverständnis, verfügbarer Zeit und verfügbaren Geldmitteln und Möglichkeiten und anderer Faktoren...


    Dass der berufliche Waffenträger deutlich mehr trainieren und können sollte als er es meist tut, ist glaube ich selbstverständlich. Das liegt aber in der Natur der Sache und ist bei Behörden auch nicht anders...

  • Zitat von strobo cop

    Also ganz ehrlich... Wenn jemand im Falle einer Notwehr oder Nothilfe erst noch durchladen will/muss, dann ist er mit am sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zweiter Sieger einer bewaffneten Auseinandersetzung!


    Es gibt tatsächlich Länder, in denen das Führen fertiggeladener Waffen für Erlaubnisinhaber zum Führen von Waffen nicht erlaubt ist.


    Da ist so ein Konstrukt um das es hier vor vier Jahren ging zwar auch nicht sinnvoll, aber man kann zumindest verstehen, aus welcher Situation heraus es erdacht wurde.


    Manche rennen aber zu "namhaften Ausbildungsinstituten" im In- und Ausland die sowas ausbilden und übernehmen diese "Fähigkeiten" dann mehr oder minder unreflektiert. Oder sie haben noch irgendwas im Hinterkopf, von dem sie zwar nicht so wirklich wissen was es ist und was es eigentlich bedeutet, was sie aber nicht daran hindert, darauf ihre laut verkündete Meinung zu basieren. So z.B. auch die Kollegen von Tom, die ihn sogar noch 2011 soweit erfolgreich verunsichert haben, dass er diesen Thread hier aufgemacht hat.


    In der bereits angeführten BGV C7 Unfallverhütungsvorschrift gibt es nämlich tatsächlich auch noch den Passus, dass sich "außer bei drohender Gefahr [...] sich keine Patrone vor dem Lauf befinden" darf.


    Das bezieht sich aber auf den Altmetallschrott, den viele Sicherheitsfirmen früher als "Dienstwaffen" eingesetzt haben (ich denke da so an die Arminius/Weihrauch .38 Special Revolver dieser Welt für 100-200 Mark das Stück) und vielleicht teilweise sogar heute noch einsetzen.


    Bei modernen Dienstwaffen kommt durch Fallsicherungen und Schlagbolzensicherungen die Ausnahme zu tragen, dass "dies [nicht] gilt [...], wenn durch konstruktive Maßnahmen sichergestellt ist, dass sich bei entspanntem Hahn kein Schuss lösen kann.". Dafür sind dann aber auch "geführte Schusswaffen [, die] mit einer äußeren Sicherungseinrichtung sind, ausgenommen bei ihrem Einsatz, zu sichern" (vgl. "schnelle Feuerbereitschaft der P8 bei der BW).


    Daran sieht man schon, dass in den entsprechenden Gremien der Kenntnisstand und in den entsprechenden Vorschriften die Aktualität arg zu Wünschen übrig lassen, bei den Firmen allerdings häufig auch die entsprechende Bewaffnung und die dazugehörige Ausbildung und das Interesse an einer "kontinuierlichen Verbesserung" in diesem Bereich. Das kostet Geld und bringt keins ein und für das Spazierentragen von Schusswaffen wie viele es aus Versicherungs- oder anderen Gründen tun ist ein Mehr auch meist unnötig.


    Das ist der Status Quo.

  • Vielen Dank erst mal für die Erläuterungen.


    Dazu meine Frage, was ist denn so schwer daran ein Verteidigungsschießen behördlich anzumelden?


    Das muss man doch (meiner Kenntnis nach, ich bitte mich zu verbessern) unter Angabe der Namen und Bedürfnisse (Waffenschein/behördliche Führungsbefähigung) 14 Tage vor dem Schießen dem Zuständigen Ordnungsamt melden.


    Grüße

  • Dem für die Schiessbahn zuständigen Ordnungsamt, das evtl. nicht das Gleiche ist wie das für dir Firma zuständige Ordnungsamt - alleine das kann schon diverse Nachfragen und (zeitliche) Aufwände für Klärungen mit sich bringen.


    Dann brauchst Du erstmal eine geeignete und für so ein Vorhaben zugelassene Schiessbahn, die meist mehr Geld kostet als eine "Normale".


    Dann macht eine "Ausbildung" im Verteidigungsschiessen grundsätzlich nur wirklich Sinn, wenn man auch einen Ausbilder hat, der nicht nur selber qualifiziert für diese Art des Schiessens ist, sondern das auch noch Ausbildungsteilnehmern der unterschiedlichsten Herkunft und Kenntnisstände vermitteln können muss - die wollen auch meist Geld und zumindest habe ich gehört (zugegeben aber noch nicht selbst erlebt), dass sich die Waffenbehörden basierend auf den §§ 24 und 25 AWaffV eine gewisse "Kontrollfunktion" über die Auswahl und "Bestellung" der Ausbilder für so ein Schiessen herausnehmen und nicht "jeden" dafür als geeignet ansehen.


    Kurzum: Zur Vermeidung von möglichem Stress und möglichen Aufwänden wird das gerne einfach gelassen.


    Wieviele der hiesigen Waffenträger im GWT haben denn in den letzten Jahren mal an einer tatsächlich nach §22 Abs. 2 AWaffV angemeldeten Schiessübung oder gar einem nach §22 Abs. 2 AWaffV angemeldeten Lehrgang teilgenommen? Ich würde vermuten, ein sehr kleiner Prozentsatz.

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