• Kennt sich hier jemand damit aus, in welcher Form ein Hausverbot mitgeteilt werden soll?


    Einige behaupten, dass sowohl schriftlich als auch mündliche Hausverbote gültig sein und es vom Gesetz her keinen Unterschied mache.


    Allerdings wurde ich von der Polizei auch schonmal gefragt, ob die Person ihr Hausverbot denn auch schriftlich bekommen habe.


    Mir sind bisher folgende Varianten der Hausverbotserteilung bekannt:


    1. Hausverbots-Vordruck mit Personalien des Hausverbotlers ausfüllen, vom Hausverbotler unterschreiben lassen und einbehalten.


    2. Hausverbots-Vordruck mit Personalien des Hausverbotlers ausfüllen, vom Hausverbotler unterschreiben lassen und Kopie an Hausverbotler aushändigen, wenn dieser unterschrieben hat. Falls Unterschrift verweigert wurde, dann per Post zukommen lassen.


    3. Personalien des Beschuldigten aufnehmen, Hausverbot vorab mündlich erteilen und anschliessend ein schriftliches Hausverbot per Post zukommen lassen.


    4. Mündliches Hausverbot


    5. Schriftliches Hausverbot ausstellen, jedoch nicht unterschreiben lassen.




    Welche Varinante wird bei Euch praktiziert, bzw. haltet Ihr für die beste?


    Bin jetzt in einem neuen Objekt tätig und hier gibt es dazu noch keinen genauen Ablauf.

  • rechtlich gesehen macht es keinen Unterschied, ob ein Hausverbot schriftlich oder mündlich erteilt wurde
    was die Gültigkeit anbelangt


    aber : schriftlich , am besten mit Unterschrift des Betroffenen, erleichtert die Beweisbarkeit,
    daß ein Hausverbot ausgesprochen bzw. erteilt wurde und wielange es gelten soll
    falls es mal zu einer Anzeige wegen Hausfriedensbruch kommen sollte,
    und der Täter abstreitet, daß ein Verbot vorliegen würde


    wir hatten bei uns auch noch Übersetzungen in Türkisch, Englisch etc. etc.
    für unsere "fremdsprachlichen" Kandidaten
    die sich gerne darauf berufen, nicht zu verstehen, was man ihnen auf Deutsch aushändigte


    als das auch einmal ein Richter zu bedenken gab, entschloß man sich für Übersetzungen in den üblichen Sprachen

  • Ich bin allerdings bei mündlichen Hausverboten, noch nie auf die Nase gefallen. Nur leiden die betroffenen dann vermehrt unter Gedächtnisverlust :lol:


    Schriftlich ausgehändigt oder zugestellt ist sicherlich die beste Lösung.

    Gruss
    Ghost


    Seiner eigenen Würde gibt Ausdruck, wer die Würde anderer Menschen respektiert.
    R.v.Weizsäcker

  • Grundsätzlich kann ein Hausverbot vom Hausrechtsinhaber oder einer von ihm beauftragten Person formlos (also mündlich, schriftlich oder sonst wie) ausgesprochen werden. Somit ist auch ein mündliches Hausverbot wirksam. Bei der Festnahme eines Ladendiebes mag es sinnvoll sein, das Hausverbot schriftlich zu erteilen und sich dies auch noch per Unterschrift bestätigen zu lassen. Die meisten Deliquenten untschreiben ja sowieso das Protokoll, da können sie auch gleich noch beim Hausverbot ihr Kreuzchen machen.


    In einer Disco wird das ganze schon unpraktikabel. Zum Nachweis, dass ein Hausverbot ausgesprochen wurde, reicht aber auch eine Zeugenaussage. Und selbst wenn man mal nicht beweisen kann, dass irgendwann mal ein Hausverbot ausgesprochen wurde, hat das lediglich zur Folge, dass der Täter halt nicht wegen Hausfriedensbruch verurteilt wird. Dann bleibt aber immer noch das Hauptdelikt eines Diebstahls, einer Körperverletzung, etc.


    Extra einen Wisch per Post zuzusenden wäre mir persönlich zu umständlich und zu unwirtschaftlich und ist rechtlich gesehen auch unnötig.

  • Grüßt euch Wachfreunde.


    Ich persönlich praktiziere im Dienst meistens folgendes. Sofern das AHusverbot nur bei minderschweren Fällen erteilt wird natürlich um Perso bitten und versuchen dass der HAusverbotler auch unterschreibt! Sofern er stur bleibt schreibe ich in mein Formuler: VERWEIGERT hin und lasse ihm ein Schreiben per Post zukommen was natürlich kopiert wird und im entsprechendne Hausverbotsordner zu seinem Formular geheftet wird!


    Sofern es ein echt heftiger Fall ist in dem Exekutieve aus Sicherheitsgründne hinzugezogen werdne muss wird das Hausverbot zur 2.Sache. Da ist mir wichtiger das der Täter Festgenommen wird udn vom bewachten Gelände entfernt wird. Perso-Daten lasse ich mir von der Exekutieve zukommen und schicke dem Täter somit ein Hausverbot per Post zu.


    bedanke mich shcon jetzt bei euren Kommentaren udn Ratschlägen

  • der Umstand, ob man irgendwann nachweisen müsste, daß ein Hausverbot besteht, liegt in den Tatbestandsmerkmalen des § 123 StGB


    will man Anzeige wegen Hausfriedensbruch stellen
    und beruft sich lediglich auf den Umstand, daß jemand widerrechtlich "eindringt"
    wäre dies in vielen Fällen nur möglich, wenn man beweisen könnte, daß derjenige bereits über ein Hausverbot verfügt


    problematisch in "halböffentlichen Bereichen" wie Bahnhöfen, Einkaufszentren etc., wo nicht alle Eingänge überwacht werden können


    bei Diskotheken etc. ist die Sachlage anders
    da muß der Mann/Frau an der Eingangskontrolle vorbei,wo schon ein allgemeines "du kommst hier nicht rein"
    als Grund für einen Hausfriedensbruch ausreicht, falls derjenige trotzdem versucht, "einzudringen"

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