Schöner Sachverhalt zum §123 StGB

  • Hallo User!
    Hier mal ein kleiner Sachverhalt zum §123 StGB. Ist so letzte Nacht passiert. Finde den Sachverhalt für das Forum sehr interessant.


    Also, der Bürger A betritt ohne Schwierigkeiten den privaten Parkplatz einer Firma. Am Parkplatz selbst ist ein gut sichbares Schild mit der Aufschrift " Privatgelände, betreten durch Unbefugte verboten" aufgestellt.
    Der A wird auf dem Parkplatz durch den Sicherheitsmitarbeiter S angetroffen und angesprochen.
    Da der S nunmehr von einer begangenen Straftat gem. § 123 StGB ausgeht, hält er den A nach § 127(1)StPO bis zum Eintreffen der Polizei fest. Der A gibt gegenüber dem S seine Personaldaten nicht an.
    Der A ist sehr aufgebracht und gibt gegenüber den vor Ort eingetroffenen Polizeibeamten an, er habe nur einen Zigarettenautomaten auf dem Parkplatzgelände gesucht.
    Auch das Schild habe er gelesen, aber nicht mit einer anschliessenden vorläufigen Festnahme durch den S gerechnet. Der A erstattet daraufhin Strafanzeige gegen den S wegen Freiheitsberaubung und Nötigung.


    Was sagt Ihr dazu?


    P.S.: Die Auflösung gibt es später :D
    Gruss
    Zeitwesen

  • Zitat

    Der A wird auf dem Parkplatz durch den Sicherheitsmitarbeiter S angetroffen und angesprochen.



    Hat S den A aufgefordert das Gelände zu verlassen, oder wollte S sofort die Personalien feststellen ?
    Hat A sich in irgendwelcher Form verdächtig gemacht ? (Kleidung, Werkzeug usw.)

  • Hm,


    die Frage die sich mir stellt ist, ob der Parkplatz umfriedet ist, bzw. die Grenze öffentlicher Bereich/privater Bereich problemlos für jeden zu erkennen ist?

  • Hallo.


    1. Der S hat den A nicht aufgefordert, dass Gelände zu verlassen, da S von einem bereits begangenen Staftat gem. §123 StGB ausging.
    2. Der A führte keinerlei verdächtige Gegenstände mit sich.
    3. Man kann das Privatgelände erkennen, aber es ohne Probleme betreten.
    4. Das Schild mit dem entsprechenden Hinweis ist gut sichtbar aufgestellt.


    Gruss
    Zw

  • Da im § 123 StGb die Befriedung eine Bedingung ist, wäre erstmal zu klären, ob es sich mit dem einen Schild nun um ein befriedetes Besitztum handelt.


    Ich bin hier nicht sicher, ob ein einfaches Schild da ausreichend ist, was wäre z.B. wenn sich ein Blinder auf den Parkplatz verirrt ?

  • Ich denke, die Befriedung ist hier weniger der Knackpunkt 8)


    Nebenbei: Befriedung muss kein nur schwer überwindbares Hindernis sein. Als Befriedung geht auch eine einfach erkennbare Eingrenzung des Besitzes durch, z.B. Grasstreifen.
    Wichtig ist, dass die Eingrenzung in irgendeiner Weise erkennbar ist. Laut Zeitwesen ist es das in diesem Fall.

    "Was ich anpacke, klappt immer..... ...manchmal
    Mike Lowrey - Bad Boys


    Team_Signatur

  • Nachtrag:


    Mein Fazit dazu,


    das bloße Betreten eines fremden Grundstückes ist nicht strafbar, sofern das Grundstück ohne größere Mühen betreten werden kann, und erst nach fruchtloser Aufforderung dieses zu verlassen, erfüllt sich der Tatbestand des Hausfriedensbruches.


    Unabhängig davon würde ich die Reaktion des S jetzt einfach mal völlig überzogen finden und halte die Anzeige von A für gerechtfertigt und auch Erfolgsversprechend.

  • Ich würde dem Ben30 da soweit zustimmen. Eine Straftat sehe ich hier auch nicht.


    §123 StGB
    (1) Wer in die Wohnung, in die Geschäftsräume oder in das befriedete Besitztum eines anderen oder in abgeschlossene Räume, welche zum öffentlichen Dienst oder Verkehr bestimmt sind, widerrechtlich eindringt, oder wer, wenn er ohne Befugnis darin verweilt, auf die Aufforderung des Berechtigten sich nicht entfernt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.


    Also wenn die Umfriedung ein Grasstreifen o.Ä. ist kann man nicht von eindringen sprechen. Demnach hätte der S dem A gegenüber erstmal die Aufforderung geben müssen, das Grundstück zu verlassen. Wobei hier die einmalige Aufforderung ausreicht. Erst wenn er sich dem widersetzt und das Grundstück nicht verlässt sehe ich den TB nach §123 StGB als erfüllt an.


    Daher auch mein Ergo: Anzeige von A gerechtfertigt. Ob Erfolgsversprechend oder nicht, lassen wir mal dahingestellt sein.


    Mfg.
    Basti

  • @ Basti und Ben


    Ein bisschen Schwanger geht doch wohl auch nicht. :lol:


    Hat er nun das umfriedete und ausgeschilderte Grundstück betreten oder nicht?

    Gruss
    Ghost


    Seiner eigenen Würde gibt Ausdruck, wer die Würde anderer Menschen respektiert.
    R.v.Weizsäcker

  • Zitat von ghostguard

    @ Basti und Ben


    Ein bisschen Schwanger geht doch wohl auch nicht. :lol:


    Hat er nun das umfriedete und ausgeschilderte Grundstück betreten oder nicht?


    Wie schon geschrieben, ich bin mir da nicht sicher, ob es allein mit dem Schild getan ist.


    Was ist nun mit einem Blinden, der sich dahin verirrt ?

  • Wie Guardian schon sagt: Auf die Befriedung kommt es nicht an.


    Die Crux liegt in Schild: " Privatgelände, betreten durch Unbefugte verboten"


    1. A war (irrtümlich) betretungsberechtigt


    weil er


    2. auf dem Gelände (ein dem öffentlichen Straßenverkehrsnetz angeschlossenes Privatgrundstück sogar oder ein Supermarkt?) einen Zigarettenautomaten suchte und somit befugt gewesen wäre, dieses zu betreten. Ein so aufgestellter Zigarettenautomat stellt ein Kaufangebot dar, welches A annehmen wollte. Ein Hausfriedensbruch ergäbe sich erst in der zweiten Alternative, wenn S Bürger A aufgefordert hätte, das Gelände zu verlassen.


    Auch für den SMA (S) ergeben sich m. E. keine Konsequenzen, da er von dem (irrtümlich) gesuchten Zigarettenautomaten nichts wusste. Erst später hat A gegenüber der Polizei dies angegeben. Auch S handelte im Irrtum.


    Fazit: Etwas mehr Kommunikation würde einiges an Arbeit erleichtern.

  • Es sollte sich die Frage stellen, was das Hausrecht ist und welche Befugnisse der SMA hat.

    Erfahrung und Wissen zählt um die Dienstleistung sinnvoll umzusetzen.

  • A ich kenne mehrere Firmen die zum teil mehrere Zigarettenautomaten auf ihrem Gelände haben. Dies stellt mit sicherheit kein Kaufangebot dar.

    Gruss
    Ghost


    Seiner eigenen Würde gibt Ausdruck, wer die Würde anderer Menschen respektiert.
    R.v.Weizsäcker

  • Zitat von königsmark

    Es sollte sich die Frage stellen, was das Hausrecht ist und welche Befugnisse der SMA hat.

    Auf die Auflösung bin ich jetzt mindestens genauso gespannt wie auf die Erklärung bei der Fesselung.
    Wo und wie wird "Hausrecht" definiert und normiert und worauf kann der SMA seine "Hausrechtsmaßnahmen" stützen?

  • ghost


    Es kommt eben darauf, hier auf die Firma, an. Wenn das Gelände offen zugänglich ist, kann es sich um ein solches handeln.


    Anderes Beispiel: Du fährst an eine Tankstelle, ein dem öffentlichem Verkehrsnetz angeschlossenes Privatgrundstück. Auch hier ist das Betreten grundsätzlich nur unter Kaufabsicht gestattet. Du möchtest Bleifrei normal tanken, weisst aber nicht, dass dieses hier nicht mehr zur Verfügung steht.


    Du gehst irrtümlich von einem Kaufangebot aus und bist somit Befugter.

  • Hallo Ben,


    du kannst auch einen Supermarkt nehmen. Auch hier hast du ein Betretungsrecht unter Kaufabsicht. Dieser führt halt den gesuchten Artikel nicht.


    Bei Kaufhausdieben wird der Hausfriedensbruch unterstellt, da sie nicht mit lauterer Gesinnung den Markt betreten. Es ist leider nur kaum beweisbar :wink:


    Es gibt viele Beispiele.


    In Sachen Tanke meinst du vieleicht das Durchfahren mit dem Auto, um eine Ampel oder ein Abbiegeverbot zu umgehen. Dies wird auch nach OWiG geahndet. Der Hausfriedensbruch ist Sache Berechtigten --> Antragsdelikt.

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