Waffenbesitzkarte / Waffenschein in Berlin

  • Hallo allerseits...


    Ich besuche zur Zeit einen Kurs, der mich auf die Sachkundeprüfung 34a GewO vorbereitet. Im Anschluss daran werde ich die Waffensachkundeprüfung ablegen. Wenn ich das richtig verstehe, dann braucht man zum Beispiel beim Geld- und Werttransport keine eigene Waffenbesitzkarte, da die Waffe in der Regel auf die Firma zugelassen ist. Stimmt das soweit?


    Ist es erfahrungsgemäß in Berlin möglich, eine eigene private Waffe im Geld- und Werttransport zu nutzen bzw. eine Waffenbesitzkarte für eine Pistole aufgrund der Tatsache genehmigt zu bekommen, dass man in diesem Bereich tätig ist, und die Waffe dort nutzen möchte?


    Und weiß jemand vielleicht wie es diesbezüglich in Berlin im Objektschutz aussieht, wird den Unternehmen dort die Waffennutzung verboten?


    Wenn es im Objektschutz möglich ist eine Waffe zu tragen, wie wird das in der Praxis dann gehandhabt beim Weg vom Sicherheitsunternehmen bis zum Objekt? Liegt die Waffe dann verschlossen im Kofferraum oder wie kann ich mir das vorstellen?


    Und die letzte Frage: Kennt jemand einen Fall, wo jemand einen großen Waffenschein bekommen hat für die Ausübung seines Dienstes als Sicherheitskraft, ohne dass er selbst persönlich bedroht wurde oder gefährdete Personen beschützt hat?


    Ich hoffe es entsteht jetzt nicht der Eindruck ich wäre ein Waffenfreak. Es geht mir nur darum, dass ich zumindest im Objektschutz (wenn ich allein bin) mich sehr viel besser fühlen würde, wenn ich eine Waffe zur Verteidigung im absoluten Notfall habe.

  • Hallo zurück,


    (eine Vorstellung deinerseits wäre schön...)


    zu deinen Fragen:


    Waffenbesitzkarte brauchst du keine, wenn du im GWT arbeitest, das ist soweit richtig.
    Die Waffe steht im Eigentum des Unternehmens, auf dieses ist die Waffe eingetragen.
    Im Regelfall wirst du auch auf den Waffenschein des Unternehmens eingetragen, d.h. du bekommst allenfalls eine Bescheinigung der Behörde, dass du über die Erlaubnis verfügst, Waffen im Auftrag des Unternehmens für die genehmigten Zwecke zu führen.


    Ich kenne zumindest hier in meiner Gegend einen GWT-Mitarbeiter, der hatte eine eigene Waffe und eigenen Waffenschein und auch die Erlaubnis der Behörde wie auch der BG und des Unternehmens, diese Waffe im GWT zu führen bzw. zu nutzen.
    Inwieweit das eine Einzelfallregelung war, weiss ich nicht.



    Waffe im Objektschutz ist so ein Thema für sich. Hier bedarf es (wie auch im GWT) der Erlaubnis der Behörde - die hängt u.a. vom Bedürfnis ab. Ein Allerweltsobjekt wie ein normales Industriegelände/Werk wird hier nicht genügen, um eine entsprechende Gefährdung zu begründen.
    In kerntechnischen Anlagen sieht das schon wieder anders aus, Botschaften oder militärische Einrichtungen genauso.
    Der Auftragnehmer alleine kann also nicht entscheiden, ob er den Bewachungsauftrag bewaffnet ausführt oder nicht. Der Auftraggeber entscheidet das auch nicht alleine - der kann viel wollen, ob er es bekommt steht auf einem anderen Blatt.


    Zu deiner letzten Frage:
    Die sollte bereits mit der Antwort zum Objektschutz allgemein beantwortet sein: Nein, wenn kein besonderes Bedürfnis besteht, das den Bewachungsauftrag bewaffnet ausgeführt als geboten erscheinen lässt, wird wohl keine entsprechende Erlaubnis möglich sein.
    Erst Recht nicht für dich als einzelnen Wachmann, der nur "weil er Angst hat" eine Schusswaffe will (sorry, so kommt es rüber).

    "Was ich anpacke, klappt immer..... ...manchmal
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  • Das ist keine Angst, das ist nur mein persönlicher Selbsterhaltungstrieb. Es ist doch nunmal so, dass die Gefahr in einem Industrieobjekt mit Material und Maschinen in Millionenhöhe recht hoch ist zum Beispiel mal von einer organisierten Bande aus Osteuropa heimgesucht zu werden. Die Gefahr ist umso größer, wenn alle Welt genau weiß, dass der dortige Wachmann allein und unbewaffnet ist. Und die kommen garantiert nicht unbewaffnet.


    Wie siehts denn in militärischen Objekten aus? Selbst unbedeutendste Einrichtungen werden mit Kriegswaffen und einer großen Wachmannschaft bewacht. Obwohl es da im Prinzip nichts zu holen gibt, außer man ist Terrorist und möchte einen Anschlag machen. Und den kann auch die Wache kaum verhindern.


    Mir geht es nur darum im Ernstfall nicht meinen Kopf hinhalten zu müssen, nur weil einige Leute panische Angst vor Waffen haben, die selbst der Gefahr nicht ausgesetzt sind. Wie sagte heute einer unserer Lehrgangsteilnehmer: "Im Alarmfall würde ein Polizist ohne Waffe ein Objekt nicht mal betreten!"

  • Zitat von SF79

    "Im Alarmfall würde ein Polizist ohne Waffe ein Objekt nicht mal betreten!"


    Das ist zweifellos richtig,
    hat aber mit dem Bewachungsgewerbe und den hierfür notwendigen Voraussetzungen zur Erteilung der Erlaubnis ("Waffenschein") nichts zu tun.

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  • Ich wollte damit auch nur besser verständlich machen, warum ich als Objektschützer auch gern eine Waffe in manchen Objekten hätte.


    Das Tragen einer Waffe auf privatem Grund, also in einem Objekt, ist das "Führen" gem. § 10 (4) WaffG? Oder fällt darunter nur das Tragen auf öffentlichem Grund?

  • Abgesehen von den weiteren notwendigen Voraussetzungen, damit du überhaupt eine Waffe besitzen darfst:


    Du würdest auf alle Fälle die Zustimmung des Eigentümers/Besitzers des befriedeten Geländes benötigen, damit das WaffG zum Führen von Waffen nicht greifen würde.


    Nicht zuletzt wären abgesehen von den waffenrechtlichen Bestimmungen noch die BGV C7 zu beachten. Hier genauer gesagt §18.
    Und nach der hättest du ebenfalls schlechte Karten, wenn dein Arbeitgeber die Ausrüstung mit Schusswaffen nicht vorsieht.

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  • Also das Einverständnis des Grundstückseigentümers setze ich natürlich voraus. Wenn ich das richtig verstehe, bräuchte ich dann lediglich eine Waffenbesitzkarte zum Führen einer Waffe, nicht jedoch den großen Waffenschein. Ich hab aber gelesen, dass die Erlaubnisbehörde den Sicherheitsunternehmen die Waffennutzung dementsprechend einschränken, dass eine Waffe nur zu Geld- und Werttransporten bzw. zum Schutz einer vom LKA / BKA gefährdet eingestuften Person geführt werden darf. Wäre eine solche Einschränkung auch bei einer Erteilung einer Waffenbesitzkarte an eine Privatperson denkbar? Das Waffengesetz sieht meines erachtens ja nur eine Einschränkung im Geltungsbereich in Bezug auf einen Waffenschein vor, nicht jedoch in Bezug auf eine Waffenbesitzkarte. Dann könnte ich doch mit einer Waffenbesitzkarte, vorausgesetzt ich erfülle alle weiteren Bedingungen gem. WaffG und BGV C7, und der Eigentümer erteilt seine Erlaubnis dazu, ein Objekt mit eigener Waffe bewachen, oder nicht?


    Bzgl. der BGV C7: In wieweit ist die überhaupt rechtlich verbindlich? Dort steht ja "Die Ausrüstung mit Schusswaffen soll auf Grund der sich daraus gegebenen Gefahrmomente auf das zwingend notwendige Maß begrenzt werden." Hier geht es ja um Unfallverhütungsvorschrifen. Der Schutz von Leib und Leben ist meiner Ansicht nach doch höher einzustufen, wie die vermeintlichen Gefahrmomente die durch das bloße Tragen der Waffe entstehen. Meiner Ansicht nach gibt es da gar keine Gefahrmomente. Und "notwendiges Maß" ist ja auch recht subjektiv.

  • Zitat von SF79

    Also das Einverständnis des Grundstückseigentümers setze ich natürlich voraus. Wenn ich das richtig verstehe, bräuchte ich dann lediglich eine Waffenbesitzkarte zum Führen einer Waffe, nicht jedoch den großen Waffenschein.


    Grob gesagt: Bis dahin jain.


    Waffenschein brauchst du zum Führen der Waffe in der Öffentlichkeit.
    Auf befriedetem Grund, entweder eigener oder fremden mit Zustimmung des Berechtigten, führst du die Waffe nicht in der Öffentlichkeit und würdest demnach auch keinen Waffenschein benötigen.


    Hier wäre jedoch äusserste Vorsicht geboten: Schon ein Schritt vor die Tür, und du brauchst den Waffenschein.
    In der Praxis daher nicht zu handhaben.



    Zitat von SF79

    Ich hab aber gelesen, dass die Erlaubnisbehörde den Sicherheitsunternehmen die Waffennutzung dementsprechend einschränken, dass eine Waffe nur zu Geld- und Werttransporten bzw. zum Schutz einer vom LKA / BKA gefährdet eingestuften Person geführt werden darf.


    Oder zum Schutz entsprechend gefährdeter Objekte.



    Zitat von SF79

    Wäre eine solche Einschränkung auch bei einer Erteilung einer Waffenbesitzkarte an eine Privatperson denkbar?


    Denkbar ist vieles. Vor allem aber wird dein Antrag auf eine WBK am Bedürfnis scheiten, welches für dich mit deiner Begründung nicht einfach so anerkannt wird.



    Zitat von SF79

    Dann könnte ich doch mit einer Waffenbesitzkarte, vorausgesetzt ich erfülle alle weiteren Bedingungen gem. WaffG und BGV C7, und der Eigentümer erteilt seine Erlaubnis dazu, ein Objekt mit eigener Waffe bewachen, oder nicht?


    Mit dem richtigen Chef machst du das genau ein Mal. Und dann nie wieder - für diesen Chef.
    Dein Arbeitgeber hat durchaus auch ein Wörtchen mitzureden. Denn er hält den Kopf hin, wenn es um die Einhaltung der UVV geht.


    Und damit wären wir schon beim nächsten Punkt:


    Zitat von SF79

    Bzgl. der BGV C7: In wieweit ist die überhaupt rechtlich verbindlich? Dort steht ja "Die Ausrüstung mit Schusswaffen soll auf Grund der sich daraus gegebenen Gefahrmomente auf das zwingend notwendige Maß begrenzt werden." Hier geht es ja um Unfallverhütungsvorschrifen. Der Schutz von Leib und Leben ist meiner Ansicht nach doch höher einzustufen, wie die vermeintlichen Gefahrmomente die durch das bloße Tragen der Waffe entstehen. Meiner Ansicht nach gibt es da gar keine Gefahrmomente. Und "notwendiges Maß" ist ja auch recht subjektiv.


    Die C7 hat Gesetzescharakter und neben der BewachV die Bibel der Bewacher.
    Näheres dazu sollte in deinem Lehrgang vermittelt werden.

    "Was ich anpacke, klappt immer..... ...manchmal
    Mike Lowrey - Bad Boys


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  • Zitat von guardian_bw

    Grob gesagt: Bis dahin jain.


    Waffenschein brauchst du zum Führen der Waffe in der Öffentlichkeit.
    Auf befriedetem Grund, entweder eigener oder fremden mit Zustimmung des Berechtigten, führst du die Waffe nicht in der Öffentlichkeit und würdest demnach auch keinen Waffenschein benötigen.


    Hier wäre jedoch äusserste Vorsicht geboten: Schon ein Schritt vor die Tür, und du brauchst den Waffenschein.
    In der Praxis daher nicht zu handhaben.


    Warum jain? Im Prinzip bestätigst du doch was ich geschrieben habe, also müsste es doch ein ja sein. Und warum ist das in der Praxis nicht zu handhaben? Wenn ich das Objekt nicht verlasse, was ich nicht tun muss und in der Regel gar nicht darf, dann ist doch da gar kein Problem. Und für den Transport zum Objekt transportiere ich die Waffe in einem geschlossenen Behältnis.



    Zitat von guardian_bw

    Oder zum Schutz entsprechend gefährdeter Objekte.


    Gibt es eine Definition zu "gefährdeten Objekten"? Meiner Meinung nach sind ja prinzipiell alle Objekte gefährdet, wo es notwendig ist nachts jemanden zum Objektschutz anzustellen. Aber ich werd das Gefühl nicht los, dass damit höchstens Banken, Botschaften, militärische Einrichtungen usw. gemeint sind.



    Zitat von guardian_bw

    Denkbar ist vieles. Vor allem aber wird dein Antrag auf eine WBK am Bedürfnis scheiten, welches für dich mit deiner Begründung nicht einfach so anerkannt wird.


    Die Begründung, dass die Waffe zur Berufsausübung gebraucht wird, reicht nicht aus? Ich meine für eine WBK gibt es doch nun wirklich schlechtere Begründungen wie Waffensammeln, Sport, Erbschaft etc.



    Zitat von guardian_bw

    ]Mit dem richtigen Chef machst du das genau ein Mal. Und dann nie wieder - für diesen Chef.
    Dein Arbeitgeber hat durchaus auch ein Wörtchen mitzureden. Denn er hält den Kopf hin, wenn es um die Einhaltung der UVV geht.


    Ich würde nicht mal ne Sekunde daran denken, sowas ohne ausführliche Absprache mit meinem Chef zu tun!



    Zitat von guardian_bw

    ]Die C7 hat Gesetzescharakter und neben der BewachV die Bibel der Bewacher.
    Näheres dazu sollte in deinem Lehrgang vermittelt werden.


    Gesetzescharakter heißt genau was? Außerdem muss dagegen ja nicht verstoßen werden. Der zitierte Satz ist ja auslegungsfähig. Der Rest muss kein Problem darstellen im richtigen Unternehmen.
    Ob das im Lehrgang vermittelt wird kann ich nicht sagen und ich würde nicht unbedingt meine Hand dafür ins Feuer legen. Selbst wenn, dann frühestens in ein paar Wochen. Ich mach mir halt aber jetzt schon meine Gedanken...

  • Zitat von SF79

    Warum jain?


    Weil die von dir verwendeten Begriffe nicht ganz korrekt waren.


    Zitat von SF79

    Und warum ist das in der Praxis nicht zu handhaben? Wenn ich das Objekt nicht verlasse, was ich nicht tun muss und in der Regel gar nicht darf, dann ist doch da gar kein Problem.


    Weil genau das die Theorie ist, und sich die Praxis davon in aller Regel unterscheidet.



    Zitat von SF79


    Gibt es eine Definition zu "gefährdeten Objekten"? Meiner Meinung nach sind ja prinzipiell alle Objekte gefährdet, wo es notwendig ist nachts jemanden zum Objektschutz anzustellen. Aber ich werd das Gefühl nicht los, dass damit höchstens Banken, Botschaften, militärische Einrichtungen usw. gemeint sind.


    Du hast mein Wörtchen "entsprechend" unterschlagen.
    Und nein, deine Meinung ist da weniger maßgeblich, entscheidend ist hier u.a. die Behörde.
    Mit deinem Gefühl liegst du hingegen schon einmal recht gut, auch wenn Banken eher selten bewaffnet bewacht werden.
    Im klassischen Objektschutz sind das in der Regel kerntechnische Einrichtungen, militärische Einrichtungen und eben Botschaften.



    Zitat von SF79


    Die Begründung, dass die Waffe zur Berufsausübung gebraucht wird, reicht nicht aus?


    Mal ganz realistisch gesehen:
    Du kommst zur Behörde und beantragst die WBK. Da wird dann schon einmal nach dem Bedürfnis gefragt.
    Dann kommt deine Begründung "Berufsausübung, Wachmann für Unternehmen XY, Bewachung von Objekt Z"


    Die Behörde: 'Oh, XY hat gar keine Waffen, dann kann das Objekt Z ja nicht so gefährdet sein, dass da eine bewaffnete Bewachung stattfinden muss'
    Wenn schon dein Arbeitgeber kein Bedürfnis hat, wird der einzelne Arbeitnehmer erst Recht kein Bedürfnis begründen können.
    Eigenschutz im Beruf ist kein Bedürfnis für eine private WBK.




    Zitat von SF79

    Ich würde nicht mal ne Sekunde daran denken, sowas ohne ausführliche Absprache mit meinem Chef zu tun!


    Gut - und damit dürfte bei jedem halbwegs vernünftigen Chef dein Anliegen gestorben sein.
    Alles andere wäre mehr als fahrlässig.




    Zitat von SF79


    Ob das im Lehrgang vermittelt wird kann ich nicht sagen und ich würde nicht unbedingt meine Hand dafür ins Feuer legen. Selbst wenn, dann frühestens in ein paar Wochen. Ich mach mir halt aber jetzt schon meine Gedanken...


    Da die UVV zu den Prüfungsinhalten der SKP nach §34a GewO gehören: Das wird vermittelt. Zumindest wenn es ein ordentlicher Lehrgang ist.

    "Was ich anpacke, klappt immer..... ...manchmal
    Mike Lowrey - Bad Boys


    Team_Signatur

  • Zitat von SF79

    Bzgl. der BGV C7: In wieweit ist die überhaupt rechtlich verbindlich?


    Die BGV C 7 wurde als autonomes Recht der Unfallversicherungsträger gem. § 15 SGB VII erlassen und hat deshalb Gesetzescharakter. Daher sind Verstösse gegen die BGV C 7 bußgeldbewehrt, auch ein Verstoß gegen den § 18 (Ausrüstung mit Schußwaffen) - siehe § 28 BGV C 7.


    Außerdem muß die Ausrüstung mit Waffen in der Dienstanweisung geregelt sein (Bewachungsverordnung, § 10 Abs. 1), sollte dies nicht erfolgen, sind wir wieder bei einem bußgeldbewehrten Verstoß (Bewachungsverordnung, § 16 Abs. 1 Nr. 5).


    Diese Verstösse fallen spätestens bei einem Einsatz der Waffe auf.


    Weiter geht die Bewachungsverordnung von einer Rückgabe von Waffen und Munition nach Dienstende aus (§ 13 Abs. 1). Das dürfte wohl bei einer - noch dazu unter den oben beschriebenen Umständen - privat beschafften Waffe, nur schwer denkbar sein.


    Das die Bewachungsverordnung Gesetzescharakter hat, dürfte wohl unstrittig sein.


    Auch Bußgeldverfahren wegen der vorstehend zitierten Bestimmungen der BGV C 7 und der Bewachungsverordnung gefährden im Regelfall die Zuverlässigkeit des Bewachungspersonal bzw. des Gewerbetreibenden (§ 34 a Gewerbeordnung, § 9 Bewachungsverordnung) und können zu erheblichen Schwierigkeiten bei einer Tätigkeit im Sicherheitsgewerbe führen.


    Zu der faktischen Unmöglichkeit, hier als Privatmann ein Bedürfnis für eine Schußwaffe nachweisen zu können, ist oben bereits alles gesagt.


    Nur zur Ergänzung, bevor diese Idee wieder aufkommt: Gas- und Schreckschußwaffen sind im Sicherheitsdienst auf jeden Fall verboten (BGV C 7, § 19 Abs. 4). Auch das Mitführen aller anderen Waffen (Hieb- und Stoßwaffen, Reizstoffsprühgeräte) bedarf der Genehmigung des Sicherheitsunternehmers durch Dienstanweisung (Bewachungsverordnung § 10).


    Noch ein guter Rat: Du solltest Dich als Anfänger im Sicherheitsgewerbe erst mal daran gewöhnen, Gesetze und Vorschriften einzuhalten und nicht ständig nach Möglichkeiten und Tricksereien suchen, um ganz klare und vernünftige Bestimmungen umgehen zu können.

  • Also wenn ich eure Antworten dann mal so auswerte, dann ist es faktisch fast unmöglich eine Waffenbesitzkarte oder gar einen Waffenschein zu bekommen, wenn man als Objektschützer ein gefährdetes, aber privates Objekt bewacht. Auf mich macht das den Eindruck, als wenn ich zwar gem. Waffenrecht, was eigentlich ausschlaggebend sein sollte, das Recht habe eine Waffe zu besitzen / auf Privatgrund zu führen, wenn ich a) ein Bedürfnis habe, b) die Sachkunde nachgewiesen habe und c) die Zuverlässigkeit besitze, aber dieses Recht durch andere Vorschriften wie die BGV C7 total ausgebelt wird. Das ist in etwa so als wenn ich zwar das Recht zugestanden bekomme Auto zu fahren, weil ich a) das entsprechende Alter erreicht habe, b) den Führerschein gemacht habe und damit meine Fähigkeit autozufahren nachgewiesen habe und c) die entsprechende Zuverlässigkeit besitze (also kein Drogenkonsum etc.) - aber dann kommt die Kfz-Versicherung und sagt: "Ein Auto darfst du nur fahren, wenn du nachgewiesen hast, dass du den Weg nicht auch mit den öffentlichen Verkehrsmitteln zurücklegen kannst und auch dann nur wenn er mindestens 200km von deinem Wohnort entfernt ist, denn autofahren ist so gemeingefährlich und ständig entstehen Autounfälle im Straßenverkehr."


    Ich meine was haben eigentlich in Deutschland alle Leute für ein Problem mit Schusswaffen? Ich hab doch nicht vor mit dem Ding in die Diskothek zu gehen oder ein Wettschießen in der Fußgängerzone zu veranstalten! Es geht einzig und allein nur darum, wenn ich in einem gefährdeten Objekt mit gelagerten Waren von hohem Wert als Objektschützer eingesetzt werde, dann kann ich im Ernstfall mein Leben unter Umständen nur schützen, wenn mir annähernd das gleiche Werkzeug zur Verfügung steht wie den Angreifern. Hier in Berlin gibt es hunderte oder gar tausende von Schusswaffen in der Hand von "jugendlichen Intensivtätern" die sich überhaupt keinen Kopp machen ob sie jemanden umlegen oder nicht. Banden aus Rumänien oder Albanien brechen regelmäßig in Industrieobjekte ein und holen da Millionenwerte raus. Die haben auch keine Wasserpistole und sind auch nicht allein. Da mal ne Kalaschnikow vor der Nase zu haben ist alles andere als unwahrscheinlich. Was soll ich machen, wenn mal jemand auf mich schießt nachts um zwei Uhr an einem Objekt wo die Polizei ne halbe Stunde braucht um vor Ort zu sein? Oder wo ich vielleicht nicht mal in der Lage bin zu telefonieren?


    guardian_bw: Du hast ja geschrieben die Theorie unterscheidet sich von der Praxis. Genau das ist hier der Fall. Wenn es mal brennt, dann soll der Staat das alleinige Gewaltmonopol besitzen. Man ruft die Polizei und dann ist alles gut. Aber in der Praxis werden immer mehr Polizeistationen geschlossen, die Anzahl an Polizisten wird immer mehr heruntergefahren. Die Möglichkeiten sich selbst zu verteidigen werden aber ebenfalls immer mehr eingeschränkt, aber das hilft nicht bei den Tätern. Deren Waffen sind eh illegal. Am Ende ist halt nur noch eine Seite bewaffnet und die andere kann dann mit ihrem Handy werfen oder wie?


    Deshalb versteh ich auch nicht ganz, was die Bemerkung soll, mein Arbeitgeber wäre fahrlässig wenn mein Anliegen für ihn nicht gestorben sei. Wie kommst du auf sowas? Ein Sicherheitsdienstleister sollte doch froh sein, wenn er für seine Auftraggeber den bestmöglichen Service, unter Umständen auch mit Schusswaffen, anbieten kann. Ein zuverlässiger und besonnener Mitarbeiter, der über die Waffensachkunde verfügt und die entsprechende WBK oder den Waffenschein hat, oder gar eine eigene Waffe die er gem. Waffengesetz auch vorschriftsmäßig und sicher aufbewahrt, wäre doch wohl eher eine Bereicherung als ein unkalkulierbares Risiko.


    zu Nemere: Danke für deine Auführungen und deinen Rat. Ich suche aber nicht nach Tricksereien, sondern ich will nichts weiter als mein Recht gem. Waffengesetz einfordern und bin dafür bemüht auch alle Voraussetzungen zu schaffen. Sonst würde ich ja nicht die Waffensachkunde machen. Ich mag vielleicht ein Anfänger im "privaten" Sicherheitsgewerbe sein, aber ich bin alles andere als ein Anfänger was den staatlichen Bereich angeht. Ich bin jahrelang Waffenträger gewesen, es gab nie irgendwelche Probleme, ich bin zuverlässig, sachkundig, ausgebildet und habe früher selbst an Waffen ausgebildet. Und jetzt wird irgendwie so getan als wäre es fahrlässig mir eine Waffe in die Hand zu drücken, ich könnte mir ja ins Bein schießen oder Amok laufen.

  • Zitat von SF79

    Also wenn ich eure Antworten dann mal so auswerte, dann ist es faktisch fast unmöglich eine Waffenbesitzkarte oder gar einen Waffenschein zu bekommen, wenn man als Objektschützer ein gefährdetes, aber privates Objekt bewacht.


    Richtig.



    Zitat von SF79

    Auf mich macht das den Eindruck, als wenn ich zwar gem. Waffenrecht, was eigentlich ausschlaggebend sein sollte, das Recht habe eine Waffe zu besitzen / auf Privatgrund zu führen, wenn ich a) ein Bedürfnis habe, b) die Sachkunde nachgewiesen habe und c) die Zuverlässigkeit besitze, aber dieses Recht durch andere Vorschriften wie die BGV C7 total ausgebelt wird.


    Das Problem ist, dass es bereits beim Bedürfnis scheitert.
    Nur weil du glaubst, ein berechtigendes Bedürfnis zu haben bedeutet das noch lange nicht, dass du auch ein durch die Behörde anerkanntes hast.


    Das weitere Problem ist eben, dass du die Waffe nicht zu privaten Zwecken wie z.B. als Sportschütze willst, sondern zu beruflichen Zwecken. Und da gelten eben andere Voraussetzungen und es spielen dadurch noch andere Dinge hinein, wie eben die BGV C7 und die BewachV in deinem Fall.
    Ausgehebelt wird da nicht wirklich was, auch wenn du das so sehen willst.



    Zitat von SF79

    guardian_bw: Du hast ja geschrieben die Theorie unterscheidet sich von der Praxis. Genau das ist hier der Fall. Wenn es mal brennt, dann soll der Staat das alleinige Gewaltmonopol besitzen. Man ruft die Polizei und dann ist alles gut. Aber in der Praxis werden immer mehr Polizeistationen geschlossen


    Mir geht es um eine andere Theorie und andere Praxis:
    Theoretisch verlässt du dein Objekt nicht.
    Praktisch gesehen wirst du es in vielen Fällen eben doch verlassen, zumindest den befriedeten Bereich. Profanes Beispiel: Dein Rundgang führt dich auch ausserhalb des befriedeten Besitztums. Das ist in vielen Objekten so, dass es auch Aussenrunden gibt.
    Bevor du jetzt damit anfängst, das wäre ja nicht zwangsläufig so: Es gibt weitere ganz profane Beispiele, in denen du den befriedeten Bereich verlassen wirst.


    Und dann brauchst du den Waffenschein... daher: Dein Vorhaben ist so in der Praxis nicht wirklich umsetzbar.

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