Notdurft auf privatem Gelände = Ordnungswidrigkeit?

  • Moin,


    ich hab gerade jemanden dabei erwischt, wie er in die Einkaufspassage gekackt hat.


    Personalienfeststellung ging mittels BPA, Person wurde nach kurzer Rückfrage bei der Polizei entlassen.


    Hausverbot auf Lebzeit erteilt.


    Nun kam mir eben die Idee eine Ordnungswidrigkeiten-Anzeige zu schreiben.


    Meine Frage: Ist das überhaupt möglich, da die Tat ja auf Privatgrundstück verübt wurde ?

  • Nein ist nicht Möglich.


    Ausserdem kannst Du das dem zuständigen OA melden. Anzeige machen die dann. Aber nicht auf Privatgelände. Das muss dann schon der Besitzer erledigen. Das erleb ich in der Citystreife ständig.

    Gruss
    Ghost


    Seiner eigenen Würde gibt Ausdruck, wer die Würde anderer Menschen respektiert.
    R.v.Weizsäcker

  • Moin, habe eben den Beitrag gelesen und frage mich nun, ob diese Person durch Privatpersonen festgehalten werden darf! Der § 127 (1) StPO greift hier nicht, könnte ja evtl. nach BGB gehen. (Schadensersatzansprüche, da Entfernung bzw. Säuberungs Kosten verursacht?)


    Für Vollstreckungspersonen kein Thema nach Owi.


    Gruss Zw

  • Zitat von Spielverderber

    Okay, danke für die Info.


    Aber dann könnte ich ja sonen Wisch vorbereiten, den das Centermanagement dann unterschreibt, und den ans OA senden.


    Nein Ordnungsamt greift hier garnicht.


    Hier muss wenn, das Centermanagement eine Strafanzeige stellen.



    Wie Zeitwesen schon geschrieben hat.

    Gruss
    Ghost


    Seiner eigenen Würde gibt Ausdruck, wer die Würde anderer Menschen respektiert.
    R.v.Weizsäcker

  • Zitat von Zeitwesen

    Moin, habe eben den Beitrag gelesen und frage mich nun, ob diese Person durch Privatpersonen festgehalten werden darf! Der § 127 (1) StPO greift hier nicht, könnte ja evtl. nach BGB gehen. (Schadensersatzansprüche, da Entfernung bzw. Säuberungs Kosten verursacht?)


    Für Vollstreckungspersonen kein Thema nach Owi.


    Gruss Zw


    Festnahme ist auf jeden Fall gerechtfertigt (nach §229 BGB).

  • Ich hätte den Delinquenten den Scheißhaufen selbst wegputzen lassen ...

    "Es ist besser, gehasst zu werden für das, was man ist, als geliebt zu werden für etwas, was man nicht ist."
    Niklas Severin Faber (1985 - 2001)


    "Jedenfalls bin ich kaum in der Lage, etwas Intelligentes zu sagen..."
    Jack Nicholson

  • man könnte dem Center.Management vorschlagen, die Kosten einer "Sonderreinigung" dem Delinquenten in Rechnung zu stellen


    dies wäre ein Grund, die Person festzuhalten, um die Personalien feststellen zu lassen bzw. zu verlangen
    (einklagbarer Anspruch)


    die praktische Frage wäre, ob der Aufwand sich lohnen würde bzw. ob beim Verursacher etwas zu holen wäre bzw. ob auch tatsächlich zusätzliche Kosten
    für eine Sonderreinigung anfallen


    auch die beabsichtigte Erteilung eines Hausverbotes würde in meinen Augen rechtfertigen, ihn festzuhalten, bis die Personalien feststehen
    (wobei auch eine bestehende "Hausordnung"eine Rolle spielen würde, die man z.b. durch Betreten des Hausrechtsbereichs anerkennt)


    kann man aber auch anders sehen ...............

  • Naja, festhalten kann man ihn im Rahmen der Selbsthilfe auf jeden Fall. Ich würde aber auch eine Ordnungswidrigkeit nicht völlig ausschließen. Immerhin handelt es sich um öffentlichen Publikumsverkehr. Es käme hier vielleicht Erregung öffentlichen Ärgernis oder ein Verstoß gegen Hygienebestimmungen in Betracht. Wenn mein Nachbar zu laute Musik hört, dann tut er dies auch auf privatem Grund, und er begeht trotzdem eine Ordnungswidrigkeit wegen Ruhestörung.

  • Sachbeschädigung, also 127-1 möglich sowie haftungsrechtlicher Anspruch, mehr nicht.
    Mit einiger Phantasie ggf noch auf der sittlichen Schiene Fahren, also Exibi.....ach was für ein blödes Wort....

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