Pausenregelung !!

    • Erster Beitrag

    Hallo Kollegen aus der GWT - Branche,


    erlaubt mir mal die Frage wie in eurer Firma die Pausenregelung gehandhabt wird?
    Haltet ihr offiziell Pausen? Werden euch täglich Pausenzeiten abgezogen (ob ihr sie hält oder nicht)?
    Die komplette Freistellung von Arbeit ist die Voraussetzung für die Definition "Pause". Wie macht man das in unserem Job?


    Bei uns stehen Änderungen an ... wäre nett eure Variante zu hören.


    Danke im Voraus ... Gruss Tom

  • Noch mal, Pause habe ich nur wenn i c h während der Pausenzeit machen kann was i c h will. Genau das kann ich aber nicht weil ich den Panzer nicht allein lassen darf und weil ich die Waffe nicht ablegen darf. Ist verboten, darf nur entladen abgelegt werden und entladen darf ich nur über einer Ladekiste.
    Einkaufen zum sofortigen Verzehr darf ich übrigens mit Waffe. Ergo, das alles führt dazu das ich nunmal keine Pause machen kann.

    Ich bin wie bin, die einen kennen mich, die anderen können mich....

  • Zitat von drago

    Noch mal, Pause habe ich nur wenn i c h während der Pausenzeit machen kann was i c h will. Genau das kann ich aber nicht weil ich den Panzer nicht allein lassen darf und weil ich die Waffe nicht ablegen darf. Ist verboten, darf nur entladen abgelegt werden und entladen darf ich nur über einer Ladekiste.
    Einkaufen zum sofortigen Verzehr darf ich übrigens mit Waffe. Ergo, das alles führt dazu das ich nunmal keine Pause machen kann.


    yepp genau ... sehe ich auch so drago

  • Drago hat vollkommen recht. Wohin mit der Waffen? Pause zählt ja soweit bekannt nicht zur Arbeitszeit. Die Waffentrageerlaubniss bezieht sich auf die Ausübung der Tätigkeit, daher keine Berechtigung zum Tragen der Waffe in Öffentlichkeit.


    Ein Kollege von mir, war vorher in einer GWT Firma mit Pausen beschäftigt. Dort hat man es so gehandthabt, das erst der eine Kollege sagen wir mal 20 minunten rausgegangen ist und danach der andere. Somit haben Sie beide außerhalb des Fahrzeugs ihre Pausen absolviert. Waffen wurden im "Tresor" in einem Behältniss verschlossen und bei Rückkehr wieder aufgenommen.


    In dem Unternehmen, in dem ich gerade beschäftigt bin, gibt es keine Pausen, d.h. es wird keine Pausenzeit abgezogen.


    Tom

  • Zitat von drago

    Noch mal, Pause habe ich nur wenn i c h während der Pausenzeit machen kann was i c h will. Genau das kann ich aber nicht weil ich den Panzer nicht allein lassen darf und weil ich die Waffe nicht ablegen darf. Ist verboten, darf nur entladen abgelegt werden und entladen darf ich nur über einer Ladekiste.
    Einkaufen zum sofortigen Verzehr darf ich übrigens mit Waffe. Ergo, das alles führt dazu das ich nunmal keine Pause machen kann.


    Aber nur deshalb, weil der Arbeitgeber sich nun überhaupt nicht darum kümmert.
    Es gibt durchaus Möglichkeiten, wie man das alles regeln kann. Man muss nur wollen.



    Zitat von drago

    Das war aber auch nicht i.O., wo wurden denn die Waffen entladen?


    Auch dafür gibt es Möglichkeiten... z.B. muss die Waffe unter bestimmten Umständen nicht zwingend entladen werden.


    Bei uns hatten die GWT-Mitarbeiter persönliche Waffenschließfächer, in die bei Pausen im Stützpunkt die Waffe kurzfristig und eben nur für die Dauer der Pause abgelegt werden konnte - im Sicherheitsholster. Auf diese Weise kann und darf die Waffe geladen abgelegt werden. Ähnliches wäre auch im Panzer möglich.

    "Was ich anpacke, klappt immer..... ...manchmal
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  • Zitat von Balisto

    Aber in dem Moment wo ich mich wieder in den Panzer setze ist es keine Ruhepause mehr.


    Und das ist nicht so


    Stimmt, ist nicht so.


    Die Pause darf auch im Panzer stattfinden, wenn der Arbeitnehmer sie dort verbringen will.

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  • Zitat von guardian_bw

    Stimmt, ist nicht so.


    Die Pause darf auch im Panzer stattfinden, wenn der Arbeitnehmer sie dort verbringen will.


    Oder man fährt eventuell zig Kilometer zurück zur NL um dort Pause zu machen. :wink:

  • Zitat von drago

    guardian_bw lies dir mal das hier durch, ab §20 wird es interessant, http://www.mkw-security.de/Uvv%27en/bgv_c7.pdf ,so ganz passt das nicht zu deiner Aussage.


    Ich kenne die C7 sehr gut - und da ist überhaupt kein Widerspruch zu meinen Äusserungen zu finden...



    Zitat von drago

    Nach dem was dort steht ist es leider nicht möglich ohne besondere Vorrichtungen die Waffe im Fahrzeug aufzubewahren. Ich denke das keine Firma einen derartigen Aufwand betreiben wird.


    Der Aufwand hält sich in sehr engem Rahmen...

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  • Bis jetzt weiss ich immer noch nicht wo die Waffen entladen werden sollen. Das ist erstmal das wichtigste.

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  • Es muss eben unter bestimmten Voraussetzungen die Waffe nicht entladen werden... siehe meine Ausführungen weiter oben.

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  • Zeig mir wo das steht das eine Waffe geladen gelagert werden darf. Laut C7 ist es nicht so, da muss sie immmer entladen sein.

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  • Zitat von drago

    aut C7 ist es nicht so, da muss sie immmer entladen sein.


    Nein, muss sie nicht.


    Wer die Waffe an einen anderen übergibt, muss sie zuvor entladen. Das ist Fakt, §21 BGV C7. Wird die Waffe nicht an einen anderen übergeben, muss sie nicht entladen werden.
    Wer also die Waffe selbst in ein Schließfach legt, zu dem bis zur erneuten Entnahme nur er selbst Zugriff hat, muss sie nach §21 BGV C7 nicht entladen, da er sie nicht an einen anderen übergibt.


    Bleibt noch die "Aufbewahrung" nach §22 BGV C7.
    Wenn die Waffe aufbewahrt wird, muss sie entladen werden. Auch hier ist der Schutzzweck der Vorschrift der Ausschluss von Verletzungen Dritter, die den Ladezustand nicht kennen können. Daher ist die Waffe grundsätzlich zu entladen, wenn Dritte Zugriff auf die Waffe haben können. Das ist im Fall der Aufbewahrung grundsätzlich so.
    Nun ist es aber hier so, dass im Fall der vorübergehenden, kurzfristigen Einlagerung der Waffe in einem persönlichen Schließfach ohne Zugriffsmöglichkeit Dritter während der Pause keine Aufbewahrung im Sinne des §22 BGV C7 stattfindet. Die Waffe ist noch immer im alleinigen Zugriffsbereich desjenigen, an den die Waffe ausgegeben wurde.
    Die Aufbewahrung findet dann statt, wenn die Waffe nach Dienstende abgegeben wird und im allgemeinen Tresor eingelagert wird.


    Die von mir genannte Vorgehensweise ist von der VBG Ludwigsburg ohne Ausnahmegenehmigung abgesegnet. Die Waffe darf während der Pause im Sicherheitsholster geladen in ein persönliches Schließfach eingeschlossen werden, Begründung sinngemäß oben wiedergegeben, dazu noch das Sicherheitsholster das eigene Verletzungen durch versehentliche Schussabgabe beim Aufnehmen der Waffe ebenso verhindert - die Waffe muss eben nicht selbst aufgenommen werden, die steckt im Holster.

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  • Diese Frage ist KEIN witz, pausenregelungen treffen ein wenn zum beispiel 1/3 produktive Arbeit geleistet wird , das heisst wenn beim Objektschutz mehrmalige Rundgänge statt finden werden auch Pausen bezahlt.


    Weiter Informationen finden ihr im Rahmentarifvertrag den ihr bei den Gewerkschaften kostenlos erwerben könnt
    *wachmann*

  • Es gibt ein Gesetzt das die Pausen klar regelt, ist aber in der Branche GuW nicht so umsetzbar. Deshalb steht im Tarif, dass die Pausenzeiten bezahlt werden. Natürlich darf und kann der Mitarbeiter die Waffe nicht ablegen, wie und wo will er das machen? Er darf sich aber kurzfristig sein Essen z.B. beim Bäcker holen, wenn dieser kein Problem damit hat, dass ein Waffenträger seine Bäckerei betritt. Abgesehen davon kann man auch bei der BBK eine Pause machen. Im allgemeinen spricht man von Kurzpausen von 2x15 oder 3x10 Minuten. Die Pausen sollten aber irgendwo protokolliert werden, ansonsten bekommt die Firma beim Besuch vom Amt Ärger.


    Bei einer Arbeitszeit bis zu 8 Stunden stehen dem Mitarbeiter 30 Minuten und bei einer Arbeitszeit über 9 Stunden noch einmal 15 Minuten zu.

    Auf die Arbeit schimpft man nur so lange, bis man keine mehr hat. (Lewis, Sinclair)

  • Zitat von Boomer

    Es gibt ein Gesetzt das die Pausen klar regelt, ist aber in der Branche GuW nicht so umsetzbar. Deshalb steht im Tarif, dass die Pausenzeiten bezahlt werden. Natürlich darf und kann der Mitarbeiter die Waffe nicht ablegen, wie und wo will er das machen? Er darf sich aber kurzfristig sein Essen z.B. beim Bäcker holen, wenn dieser kein Problem damit hat, dass ein Waffenträger seine Bäckerei betritt. Abgesehen davon kann man auch bei der BBK eine Pause machen. Im allgemeinen spricht man von Kurzpausen von 2x15 oder 3x10 Minuten. Die Pausen sollten aber irgendwo protokolliert werden, ansonsten bekommt die Firma beim Besuch vom Amt Ärger.


    Bei einer Arbeitszeit bis zu 8 Stunden stehen dem Mitarbeiter 30 Minuten und bei einer Arbeitszeit über 9 Stunden noch einmal 15 Minuten zu.


    Ja, hast du schön zusammengefasst ... dem ist von meiner Seite nichts hinzuzufügen.
    Beste Grüße

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