Spanner macht Aufnahmen - Straftat ?

  • Moin,


    heute hat eine Person in der Einkaufspassage heimlich mit einer Minikamera Frauen unter den Rock gefilmt. Ein Kollege von mir bekam dies mit, woraufhin die Person zu flüchten versuchte. Mein Kollege hielt ihn jedoch fest, und da er sich nicht ausweisen wollte, wurde die Polizei hinzugezogen. Zudem wollten die "gefilmten" Damen natürlich auch, dass die Aufnahmen gelöscht werden und ebenso Anzeige erstatten.


    Die Polizei deutete nun jedoch an, dass hier keine Straftat vorliegen würde und die Festnahme des Kollegen demnach auch nicht gerechtfertigt war. Selbstverständlich erwähnte der Kollege, dass die Festnahme AUCH aus gründen der Selbsthilfe, zur Erteilung eines Hausverbotes geschah, womit sich das Thema scheinbar erledigt hatte.


    Trotzdem finde ich den Umstand merkwürdig. Ich wäre mir auch sicher gewesen, dass hier "Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen" vorliegt.
    Dieses gilt laut Gesetzestext jedoch nur in "besonders geschützen Räumen" .....


    Jemand ne Ahnung, ob hier noch eine andere Straftat in Betracht kommt ?

  • Wo hat er das genau getan und was sagt denn das Centermanagement dazu?

    Gruss
    Ghost


    Seiner eigenen Würde gibt Ausdruck, wer die Würde anderer Menschen respektiert.
    R.v.Weizsäcker

  • Die Kamera befand sich in einer kleinen Tasche, welche dann unter der Sitzbank so geschoben wurde, dass unter den Rock gefilmt wurde.


    Der Draht zum CM ist nicht so gut. Den Bericht hat das CM natürlich erhalten, es würde mich jedoch wundern, wenn eine Rückmeldung kommt. (Aber der Draht zum CM ist ein anderes Thema, nicht dass jetzt irgendjemand meint Ratschläge hierzu erteilen zu müssen.)

  • Belästigung auf sexueller Grundlage wäre vorstellbar.
    Recht am eigenen Bild könnte auch passen, könnte auch eng werden.
    Es muss nicht immer das StGB sein, es gibt auch Nebenstrafgesetze, die Straftaten benennen.


    Selbsthilferechte kennt nicht jeder PVB, aber nur weil er es nicht kennt, heißt es nicht, dass es das nicht geben darf.


    Nach dem Polizeirecht wäre auch eine Sicherstellung oder Beschlagnahme zur Gefahrenabwehr oder zur Verhinderung zur Verhinderung weiterer Straftaten (Polizeirecht der jeweiligen Länder beachten) möglich - die Frauen könnten da durchaus auch eine Körperverletzung draus werden lassen, wenn sie Angstzustände bekommen und nur noch schlecht schlafen können. Das gehört hier aber schon nicht mehr hin.

  • Ich würde den § 201a StGB nicht komplett ausschließen. Es kommt halt drauf an wie man "Raum" definiert. Das muss ja kein Wohnungsraum oder dergleichen sein. Wenn man davon ausgeht, dass der Intimbereich einer Frau räumlich begrenzt und dieser Raum durch den Rock vor Einblick besonders geschützt ist dann ist das nichts anderes, als wenn ich mit einer Teleskopkamera über eine hohe Mauer eine sich nackt badene Frau filmen würde.


    Meiner Meinung nach steht es den Polizisten überhaupt nicht zu darüber zu urteilen. Wenn eine Strafanzeige gefertigt wird dann hat das letztlich der Staatsanwalt oder der Richter zu entscheiden. Demnach kann man den Täter auch nach § 127 StPO festnehmen, und wenn sich rausstellt dass es keine Straftat gewesen sein soll, dann hat man halt im Verbotsirrtum nach § 17 StGB gehandelt und hat trotzdem nichts zu befürchten.

  • Wie meinen??


    Du nimmst eine Straftat an, von der Du nicht weißt, ob es überhaupt eine ist und willst Deinen Kopf dann so aus der Schlinge ziehen?


    Ich nenne das mal vorsichtig “waghalsiges Konstrukt “ und wurde mich freuen, wenn Du das bei mir versuchst...


    Übrigens: Polizisten haben genau das zu prüfen!

  • Nein, ich sag ja nicht, dass ich Zweifel daran habe.


    Es trifft wohl auf die meisten Strafanzeigen zu, dass der Anzeigeersteller davon überzeugt ist, dass der Angezeigte gegen "etwas" verstoßen hat, aber als Laie die einzelne Straftat anhand ihrer Tatbestandsmerkmale nicht sauber zuordnen kann. Wer kann als ganz normale Person schon den Unterschied zwischen Diebstahl, räuberischer Diebstahl und räuberischer Erpressung nennen? Die anzeigende Person weiß nur, es wurde was weggenommen, das ist strafbar, es wird angezeigt.


    In diesem Fall war sich der Kollege sicher, dass eine Straftat vorliegt. Und auch der Threadersteller war sich ja sicher gewesen, dass es der § 201a StGB ist. Außer § 201a StGB könnte desweiteren noch § 90 TKG in Betracht kommen. Die vorläufige Festnahme nach § 127 StPO halte ich also für absolut gerechtfertigt.


    Was die Polizisten angeht, die haben die Anzeige erst einmal aufzunehmen, und nicht dem Staatsanwalt vorweg zu greifen. Denn nur der entscheidet, ob wegen § 201a StGB ermittelt wird, ob daraus ein anderer Straftatbestand wird, oder ob mangels Strafbarkeit überhaupt keine Ermittlungen erfolgen. Bei letzterem käme dann § 17 StGB ins Spiel. Aber wir sind uns doch wohl einig, dass das versteckte Filmen des vor Einsicht geschützten Intimbereichs wohl kaum straffrei sein dürfte, oder?

  • Ich denke nicht, dass der §201 StGB hier greift - es fehlt an entscheidenden Merkmalen.
    Der "höchstpersönliche Lebensbereich" zielt hier nicht auf die vorher nicht erkennbare Unterwäsche ab, sondern an der Örtlichkeit, in der die Bilder entstanden sind. Wir reden von einem Einkaufscenter.


    Die sexuelle Belästigung greift hier schon recht gut. Vielleicht noch Teile des Kunsturhebergesetzes (insbes. §22) - aber §90 TKG?
    Bitte - wo??
    Wie??
    Warum??


    Das wäre genauso sinnfrei, wie eine Prüfung, in der die Festigkeit und die Tragfähigkeit seiner "persönlichen Latte" entsprechend der DIN 4074 festgestellt werden soll.
    Geht gar nicht. Nichtmal im Ansatz.


    Eine Anzeige kann ich aufnehmen, wenn ich eine Straftat habe. Wenn ich keine Straftat erkennen kann, kann ich keine Anzeige tippern. "Schuss ins Blaue"? Mal auf Verdacht einfach ´ne Straftat ausdenken/ausmalen, die grob zum Sachverhalt passen könnte? Nun denn...


    Aber ja - wir sind uns einig, dass es nicht "straffrei" ist, allerdings nicht nach den hier genannten Paragrafen.

  • Ja wir reden von einem Einkaufscenter. Aber die Umkleidekabine im Einkaufscenter ist ein besonders geschützter Bereich. Dort mit einer Kamera drüber zu spannen würde zweifelsfrei den Tatbestand des § 201a StGB erfüllen, oder? Wo ist nun der wesentliche Unterschied zu einem Rock? Der Rock schützt genauso wie die Umkleidekabine einen höchstpersönlichen Lebensbereich vor fremden Einblicken, nämlich die Intimzone. Der einzige Unterschied ist, dass der Rock mobil ist, und die Umkleidekabine nicht.


    § 90 TKG verbietet es Sendeanlagen in Gegenstände des täglichen Gebrauchs zu verkleiden. Im Sachverhalt steht, die Kamera befand sich in einer kleinen Tasche, die unter die Sitzbank geschoben wurde. Also hatte die Tasche lediglich den Zweck, die Kamera zu verkleiden, damit man sie nicht sieht. Es gab in der Vergangenheit Gerichtsentscheidungen, dass unter "Sendeanlagen" aufgrund der fortschreitenden Technik nicht nur Kameras zu verstehen sind, die mittels Funkübertragung funktionieren, sondern auch solche, die direkt im Gerät zum Beispiel auf eine SD-Karte oder einen USB-Stick speichern.


    Für § 22 KunstUrhG müsste nachgewiesen werden, dass die Bilder zum Zwecke der Verbreitung erstellt wurden. Aber vor kurzem hab ich gelesen, dass es da auch eine neue Entscheidung gab, wonach grundsätzlich von einer Verbreitungsabsicht ausgegangen werden darf. Könnte also auch passen, stimmt.


    Einen Schuss ins Blaue würde ich das nicht nennen. Sowas wäre, wenn ich mir nicht sicher bin, oder lediglich einen Verdacht habe. Wenn ich mir aber sicher bin, dann stelle ich eine Strafanzeige mit dem geschilderten Sachverhalt / Tatablauf und den meiner Meinung nach greifenden Straftatbestand ersatzweise den tatsächlich greifenden Straftatbestand. Wenn ich einen räuberischen Dieb nach § 127 StPO festnehme und aus Unwissenheit eine Anzeige wegen Diebstahl mache, dann wird der Täter trotzdem wegen räuberischem Diebstahl bestraft und meine vorläufige Festnahme war rechtlich einwandfrei. Und wenn ich mich doch geirrt haben sollte, obwohl ich mir sicher war, dann greift § 17 StGB. Was ich damit sagen wollte ist nur, man muss den Täter jetzt nicht gleich laufen lassen oder die Festnahme krampfhaft durch § 229 BGB begründen müssen, wenn man sich sicher ist, aber grad kein StGB in der Hosentasche hat. Besser ist natürlich man hat gleich mehrere Gründe, klar. Im Eröffnungsthread klang das nur so ein wenig an, als wenn der Sicherheitsmitarbeiter jetzt Angst gehabt hat für die Festnahme belangt zu werden und die Polizisten ihn dafür "gerügt" hätten.

  • Zitat von SF79

    Aber die Umkleidekabine im Einkaufscenter ist ein besonders geschützter Bereich. Dort mit einer Kamera drüber zu spannen würde zweifelsfrei den Tatbestand des § 201a StGB erfüllen, oder? Wo ist nun der wesentliche Unterschied zu einem Rock?


    Der § 201 a StGB spricht eindeutig von einem besonders gegen Einblicke geschützten RAUM, nicht von einem Bereich.

  • ...es ist glaube ich nicht notwendig, jedes Wort zu definieren, es reicht auch der gesunde Menschenverstand. Unter einem Raum, im Sinne von § 201a StGB ist ein umschlossener Teil eines Gebäudes zu sehen. Ein Rock ist genausowenig ein "Raum" im Sinne des § wie ein T-Shirt, eine Socke oder ein Schuh.


    Wobei, er befindet sich ja im Welt"RAUM"....


    LS

    Ich lebe zwar stark über meine Verhältnisse, aber immer noch weit unter meinem Niveau!

  • Deiner Definition nach würde also das Filmen über eine Umkleidekabine hinweg, in ein Campingzelt oder über eine hohe Mauer in einen Garten alles nicht unter den § 201a StGB fallen, da es alles keine Räume sind, stimmts? Warum gibt es dann Verurteilungen in solchen Fällen?


    Ein Raum kann sich auch als eine in Länge, Breite und Höhe fest eingegrenzte Ausdehnung definieren. Ein Rock kann eine solche Ausdehnung eingrenzen. :wink:

  • Zitat von SF79

    Deiner Definition nach würde also das Filmen über eine Umkleidekabine hinweg, in ein Campingzelt oder über eine hohe Mauer in einen Garten alles nicht unter den § 201a StGB fallen, da es alles keine Räume sind, stimmts? Warum gibt es dann Verurteilungen in solchen Fällen?

    Mal kurz überlegen, ob es da Unterschiede zwischen einer Umkleidekabine, einem Zelt und einem Garten auf der einen Seite und einem Rock im Einkaufscenter gibt....


    Ja - hier handelt es sich um Räume, zumindest im groben Rahmen.
    Also §201 ff.


    Einen Rock einem "Raum" gleichzustellen, ist da falsch.

  • Der Rock selbst ist ja auch nicht der Raum. Er ist die Umschließung des Raumes. Der Raum ist das, was unter dem Rock ist. Genauso wie Mauer kein Raum ist, die Zeltwand nicht und auch nicht die Abtrennung der Umkleidekabine.


    Warum zieht eine Frau einen Rock an und läuft nicht nackig durchs Einkaufszentrum? Richtig, weil sie ihre Intimssphäre, nämlich den Schambereich zwischen den Beinen, vor fremden Einblick schützen möchte.


    Warum geht eine Frau zum Umziehen in eine Kabine? Aus genau dem gleichen Grund!


    Beim ersten Beispiel wird der Raum durch einen Rock umschlossen, beim zweiten Mal (wenn sie den Rock auszieht) von einer Kabinenwand. Wenn sie im Garten nackt sonnenbadet, schützt sie die Mauer. Und wenn sie sich beim campen umzieht schützt sie das Zelt. Nur weil ein Rock auch ein Kleidungsstück ist, darf es keinen Raum abschließen?

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