Wann ist ein Diebstahl vollendet?

  • Klingt jetzt vielleicht erst mal doof aber mal ganz ehrlich wann ist nun ein Gewahrsam gebrochen?
    Habe einen Fall als Übung zu Hause machen müssen. Da wir aber eine interne Prüfungsvorbereitung hatten, haben wir es dort ausgearbeitet.
    Kurz und Knapp: A und B sind nach Messeschluss ins Messegebäude eingebrochen. Eine Vitrine mit Uhren wurde aufgebrochen und die Uhren in den Rucksack verstaut. 2 SMA haben sie erwischt. Einer wurde festgehalten der andere lief mit Rucksack weg. Der andere SMA holte ihn ein und nahm den Rucksack an sich. Sooo...
    Der war zwar noch umfangreicher aber alles andere war logisch.
    Laut der internen Prüfungsvorbereitung hat der Gewahrsamsbruch statt gefunden, da die Uhren schon in der Tasche waren und der Eigentümer nicht mehr nach belieben darauf zugreifen kann. Ok, abgespeichert.


    Heute hatten wir Recht in der Schule, da wurde uns dann erzählt das es nur ein versuchter Diebstahl war, da die Uhren noch nicht abtransportiert wurden. Das sie in der Tasche waren hätte nichts damit zu tun.
    Ok danke, ich bin verwirrt...
    Was ist nun richtig? was will die IHK nun hören?

    ...und nichts kann mich aufhalten! Mist! Eine Kindersicherung!!!

  • Der Einbruch und die aufgebrochene Vitrine sowie der im Rucksack verstaute Schmuck sind dann also als eine reine Vorbereitungshandlung zum Diebstahl zu werten?
    Wo und was hat dieser Lehrer/Dozent gelernt? Welche Qualifikationen bringt er mit?


    Diebstahl setzt was voraus?
    Wegnahme und widerrechtliche Zueignungsabsicht.


    Rucksack zu, Schmuck weg,...


    Wenn die Messehalle verschlossen war, die Täter sich von einem Oberlicht abgeseilt haben und die Türen von innen nicht zu öffnen wären, Fenster nicht zerschlagen werden können,...


    Egal. Mumpitz.
    Einbruchdiebstahl. Und kein Versuch mehr.


    (Ich hätte ihn so geschrieben, der Staatsanwalt kann ja dann gerne runterermitteln. Wird er aber nicht.)


    EDIT: Mir ist schon klar, dass wir hier nicht mehr von einem einfachen Diebstahl reden, sondern die Sache noch etwas höher gehängt wird. Besonders schwerer Fall...

  • Die haben sich nach Messeschluss versteckt und einschließen lassen, vorher aber einen Schlüssel nachmachen lassen um wieder raus zu kommen. Alles um eben den Diebstahl zu begehen.
    Später kam noch eine versuchte KV dazu und eben verstöße gegen das WaffG, aber das ist ja alles klar gewesen. Mich hat eben nur die Abgrenzung vom versuchten und vom vollendeten Diebstahls verwirrt.
    Laut IHK wär es auch ein Versuch, sagt er. Ich kanns mir nicht wirklich vorstellen.


    Naja er hat Recht studiert und war vorher bei der Kripo, hat wohl Mist gebaut daher jetzt Personalleiter bei nem Sicherheitsdienst und einmal die Woche eben bei uns in der Schule.
    Meine Ausbilderin hat ebenfalls ein Studium und sagte eben das der Gewahrsam gebrochen ist.
    Zwei studierte, zwei Meinungen hmmm....

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  • Tach,


    schließe mich Stinkefuchs an...


    §243 StGB... schau mal rein, da wirst so einiges an Umständen und Formulirungen finden, die Dir aus dem Aufgabentext bekannt vorkommen werden :)

    Jedes Schiff was dampft und segelt, braucht einen der die Sache regelt!

  • Naja kenne den Text mittlerweile auswendig, aber wenn man zwei verschiedene Lösungen präsentiert bekommt nützt einem das nicht viel. Wäre das eine Prüfung gewesen läge ich falsch, da ich nie auf einen Versuch gekommen wäre. Ach ist doch bescheuert...

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  • Naja, man kann da mit mehrenen Überlegungen kommen.


    Es gibt da noch so Punkte bezüglich Gewahrsamsenklave etc..


    Ganz theoretisch wäre es ein vollendeter Diebstahl, wenn der Täter das Gebäude zur Nachtzeit verlassen hat und die Tat damit beendet ist. Man könnte, wenn man wollte, tatsächlich noch einen Versuch unterstellen.


    Immerhin ist die Halle in der Nacht ohne weiteres Publikum, d.h., der bzw. die Täter waren alleine in der Halle und der Rucksack mit den entwendeten Schmuck befand sich noch in der Halle. Ein Zugriff auf den Schmuck wäre somit (ganz theoretisch) noch möglich gewesen - und damit wären wir noch im Bereich des Versuchs und noch nicht in der Vollendung. Schön weltfremd...


    Wäre es so, dass die Messehalle gut besucht gewesen wäre und sich etliche Besucher in der Halle aufgehalten hätten, die Täter Schmuckstücke eingesteckt und sich nur vom Stand entfernt hätten, wäre es ein vollendeter Diebstahl gewesen... Genauso weltfremd.

  • Das Wort Gewahrsamsenklave kannte ich gar net. habe es aber gerade mal nachgeschaut.
    Das ist ja jetzt schon Hilfreich, aber laut dem hier müsste das trotzdem schon vollendet sein oder?
    Neuer Gewahrsam ist also noch nicht begründet, wenn der "Dieb" ein größere Sache offen in der Hand trägt, sie sich (wenn auch versteckt) noch im Einkaufswagen befindet.
    Er ist begründet, wenn der "Dieb" die Sache in eine Tasche gesteckt hat, oder die (kleine) Sache vollständig umschlossen in der Faust hält.

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  • Bin auch der Meinung, ganz klar ein versuchter schwerer Diebstahl. Wie bereits genannt, wäre er erst vollendet gewesen wenn die Täter mit der Tatbeute das befriedeten Besitztum verlassen hätten. Erst dann hätten Sie den tatsächliche Gewahrsam an der Beute.


    Natürlich gibt es hier Abgrenzungen, bei großen Messeräumlichkeiten könnte man von der Vollendung auch ausgehen, wenn die Täter nach dem Einbruch mit der Beute andere Hallen/Räume betreten, wie gesagt kommt auf die Örtlichkeiten an. Im aktuellen Fall geht es aber nur um ein Messegebäude, daher nur ein Versuch.


    Ist ja auch woanders ähnlich z. B. Wohnungseinbruch - wird der Täter in der Wohnung gestellt --> versuchter schwerer Diebstahl, auch wenn der Täter die Wertsachen schon eingesteckt hat. Den tatsächlichen Gewahrsam über die Gegenstände hatte er noch nicht.


    LS





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    Ich lebe zwar stark über meine Verhältnisse, aber immer noch weit unter meinem Niveau!

  • Ist die Frage, wie der Einzelfall es jeweils hergibt.


    Theoretisch könnte man mit beiden Aussagen treffen - wir reden hier von Schmuck, der sich bereits in einem Rucksack befunden hat und nicht von irgendwelchen größeren Gegenständen (wie Bilder, Standuhr, großer Flachbildschirm).


    Mit dem Hintergrund "leere Messehalle + Nacht + Täter noch im Gebäude und noch Flucht (wohl wahrscheinlich in Richtung Ausgang) notwendig" könnte (müsste?) man da sogar wirklich erst noch vom Versuch sprechen, der erst mit Verlassen des Gebäudes vollendet und beendet gewesen wäre.


    Tagsüber (offene Türen, Publikumsverkehr,...) würde ich es als vollendete, aber nicht beendete) Tat sehen.


    Ich tendiere unter diesen Gesichtspunkten mittlerweile dann doch schon eher zum Versuch.

  • Zitat von stinkefuchs

    Mit dem Hintergrund "leere Messehalle + Nacht + Täter noch im Gebäude und noch Flucht (wohl wahrscheinlich in Richtung Ausgang) notwendig" könnte (müsste?) man da sogar wirklich erst noch vom Versuch sprechen, der erst mit Verlassen des Gebäudes vollendet und beendet gewesen wäre.


    Tagsüber (offene Türen, Publikumsverkehr,...) würde ich es als vollendete, aber nicht beendete) Tat sehen.


    Ich tendiere unter diesen Gesichtspunkten mittlerweile dann doch schon eher zum Versuch.



    Gehen wir doch mal von einer anderen Seite an die Lage heran:


    Notwehr (ja, ich weiss, anderes Thema, aber hier vielleicht hilfreich).
    Das Rechtsgut Eigentum ist notwehrfähig, das sollte ja zum Grundwissen gehören.


    Wann ist Notwehr möglich? Bei einem gegenwärtigen, rechtswidrigen Angriff auf ein notwehrfähiges Rechtsgut. Ist der Angriff bereits beendet, ist keine Notwehr mehr möglich.


    Dauert der Angriff im hier diskutierten Fall noch an, oder ist er bereits beendet? Er dauert noch an... der Täter ist noch nicht weg, er befindet sich noch im befriedeten Besitztum und damit auch im unmittelbaren Zugriffsbereich des Berechtigten. Er darf den noch gegenwärtigen Angriff auf sein Eigentum noch abwehren, da er nicht beendet ist (siehe dazu auch der Fall des Rentners, der den Räuber während der Flucht auf der Veranda/im Vorgarten erschoss -> Notwehr).


    Wäre der Täter bereits vollständig weg und der Berechtigte (Wachmann, Eigentümer, Besitzer) würde ihn nach ein paar Stunden an der Tanke sehen, wäre das was anderes. Angriff beendet, Diebstahl vollendet.


    Von dieser Prämisse ausgehend ist der Diebstahl tatsächlich noch nicht beendet, der dauert noch an, und damit sind wir im Versuch.


    Aus der Praxis: An die StA würde ich auch vollendeten Diebstahl pinnen, aber das ist ja was anderes.

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  • Ah okay ich kapiere so langsam^^.
    Man muss dazu sagen das wir davor auch schon zwei Fälle hatten bei denen das so schlecht zu unterscheiden war. Daher immer diese verwirrtheit.
    1. A und B laden ihren Transporter voll mit LCD Fernsehern (Kein Einbruch, da sie beruflich Zugang zu dem Gelände hatten). Bevor sie fuhren wurde dies bemerkt und sämtliche Transporter durchsucht. A und B gaben zu dies getan zu haben.
    Ergebnis: Versuchter Diebstahl (meine Lösung war allerdings der vollendete Diebstahl).
    Erklärung des Lehrers: Die haben das Gelände noch nicht verlassen, daher nur ein Versuch.


    2. A arbeitet in einem Büro. Nach Feierabend steckte er einen Laptop in die Tasche. In dem Gebäude kann allerdings auch eine Taschenkontrolle beim rausgehen durchgeführt werden, was A auch weiss. Da er aber sonst noch nie kontrolliert wurde, riskierte er es. Aber diesmal hatte er Pech. Die Kontrolle wurde durchgeführt und der Laptop gefunden.
    Ergebnis: Vollendeter Diebstahl (meine Lösung war der Versuchte, da er ja das Gelände nicht verlassen hatte, wie in dem ersten Fall)
    Erklärung des Lehrers: Das mit dem Gelände wäre egal, der Laptop war für den Eigentümer nicht zugänglich.


    War es aber beim Fall mit dem Transporter auch erst nicht, die haben ja auch erst mal gesucht.

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  • Zu 1: Es geht hier nicht hervor, wie groß das Gelände ist und wo die LKW standen als sie durchsucht wurden etc. Es ist ein Unterschied, ob das Gelände mehrere Hektar groß ist und die Lkw weit weg von der '
    Aufladestelle standen. Entsprechend könnte der Diebstahl auch vollendet gewesen sein (Begründungssache). Handelt es sich nur um einen "Hinterhof" bleibt es beim Versuch.


    Zu 2: Woher hatte er das Laptop? Hat er es im Gebäude aus einem anderen Büroraum mitgenommen, aus einem unversperrten Schrank entnommen oder war es sein eigenes Dienstlaptop das er nicht mit nach Hause nehmen darf? Auch hier sind weitere Einzelheiten erforderlich um eine vernünftige Aussage über Versuch/Vollendung zu treffen.


    Viel liegt selbstverständlich auch an der entsprechenden Begründung. Der Strafvervolger liefert natürlich immer eine Begründung die auf die "schwerere Tat" abziehlt, der Verteidiger liefert seine Begründung für die geringere Straftat. Auch bei dir kann es so sein. Wenn du bei Punkt 1 den vollendeten Diebstahl (tatsächlichen Gewahrsamsübergang der Ware auf den Täters) entsprechend vernünftig begründen kannst, wird dir dein Lehrer vielleicht doch zustimmen.


    Hier eine Lektüre zum Gewahrsam:


    http://www.burhoff.de/insert/?…eschluesseinhalte/978.htm


    LS

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  • Grob gesagt: Wenn ich den rechtmäßigen Gewahrsam, sozusagen Besitz, an der Sache habe und diese dann mir rechtswidrig zueigne, sprich nicht zurückgebe, dann ist es eine Unterschlagung.


    Im Beispiel waren die Täter aber nur rechtmäßig auf dem Gelände. Das Einladen der Fernseher geschah rechtswidrig, so hab ich es zumindest verstanden.


    Meiner Meinung nach wäre es auch dann ein Diebstahl, wenn die Täter den Auftrag hätten, die Fernseher einzuladen und nach B zu verbringen - diese dort aber nie ankommen da sie von den Fahreren/Tätern gestohlen/unterschlagen werden. Keine Unterschlagung sondern Diebstahl, da es nicht im Sinne des Besitzers (Versandhaus) ist, dass die Fahrer Eigentum an den Fernsehern erlangt - wie gesagt, so würde ich es begründen. Sicher gibt es andere Meinungen, die Grenzen zwischen Diebstahl und Unterschlagung sind hier fließend.


    Klare Unterschlagung ist natürlich, wenn der Täter den Fernseher nutzen kann und dann nicht zurückgibt.


    LS

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  • Zitat von Locationscout

    Keine Unterschlagung sondern Diebstahl, da es nicht im Sinne des Besitzers (Versandhaus) ist, dass die Fahrer Eigentum an den Fernsehern erlangt - wie gesagt, so würde ich es begründen. Sicher gibt es andere Meinungen, die Grenzen zwischen Diebstahl und Unterschlagung sind hier fließend.


    Andere Meinung 8) :


    Unterschlagung, da es nicht auf das Eigentum ankommt, sondern nur auf den Besitz (Gewahrsam).
    Im Gewahrsam der/des Fahrers sind die Fernseher. Zumindest in den Fällen, in denen der Fahrer ungehinderten Zugang zum Laderaum und damit einhergehend auch zum Ladegut hat.


    Ist ja auch das typische Beispiel im GWT, wenn da ein Mitarbeiter den ihm vom Kunden übergebenen Safebag mopst... auch da findet kein Diebstahl statt, sondern eine Unterschlagung. Der Bruch fremden Gewahrsams und Begründung eigenen Gewahrsams fehlt, der Safebag ist bereits im eigenen Gewahrsam. Genauso ist es auch mit den Fernsehern.

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  • Zitat von guardian_bw

    Unterschlagung, da es nicht auf das Eigentum ankommt, sondern nur auf den Besitz (Gewahrsam).


    ...hier hast du natürlich vollkommen recht, verwechsele ich doch gerne immer wieder mal.


    LS

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  • Naja in diesem Fall ist die Lösung aber der Diebstahl gewesen und keine Unterschlagung...
    Jetzt verwirrt mich bitte net noch mehr^^

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  • Sorry dass ich so unqualifiziert dazwischenquatsche - aber diese super IHK-Fragen mit den noch besserern IHK - Lösungen ... immer wieder ein Grauen (klingt jedenfalls nach IHK, da hier angebotene, ausführliche und prima Lösungen so nicht richtig mit der neilette "empfohlenen" Lösung decken)

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  • sternl, passt schon, dein "unqualifiziertes Dazwischengequatsche" :wink:


    Mit der IHK bzw. den Zuständigen dort hab ich mich schon mehrfach auseinandergesetzt. Manchmal stösst man sogar mal auf Ohren, die zuhören können und nicht auf stur stellen. Einmal konnte ich den Menschen sogar überzeugen, dass eine vom Kandidaten dargebotene Lösung tatsächlich nicht falsch war, trotz dass sie der Musterlösung der IHK fast vollständig gegensätzlich war (und die IHK-Lösung damit zwar nicht wirklich vollständig falsch, aber zumindest vollständig weltfremd).

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  • Das ist leider das Problem. Wir haben Lösungen der IHK noch mal im Betrieb ausgearbeitet und da kam natürlich was komplett anderes aus. Spricht man das in der Schule an gibts nur die Aussage das das ricchtig ist da die Lösung von der IHK wäre. Da kann man ja nur Falsch liegen. Mal gucken vielleicht kann ich ja den einzigsten Kompetenten Lehrer der Schule mal greifen nächste Woche und lege dem das mal vor und der soll mir mal sagen was nun Sache ist.

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