Barkeeper

  • Hi @all,


    ich arbeite in einer Bar und oft abends vollkommen alleine. Die Bar liegt wie soll ich sagen im "Grünen" ;) und im Umkreis von 100m ist da nicht so viel. Wir haben auch nicht viele Gäste (manchmal sogar garkeinen) so um 23 Uhr werde ich dann vom Nachtwächter abgelöst. Wie ihr euch vorstellen könnt ist das sicherheitstechnisch die volle Katastrophe für eine 400€ Servicekraft, ich bin 21, Student männlich betreibe auch Kickboxen seit nem 3/4 Jahr, aber wenn da ne Jugendgruppe von 5 Leuten kommt kann ich auch da wahrscheinlich auch nicht mehr viel machen. Ich werde auch nächsten Monat den Job wechseln, bis dahin bin ich aber noch drauf angewiesen :(. Jetzt wollte ich mal Leute mit Erfahrung fragen, wie ich mich da verhalten soll, wenn da mal ein paar Stunk machen bzw. potenziell danach aussehen und vll einen Tequilla davon entfernt sind sich nicht im Griff zu haben. Wie schaut das aus, wie darf ich ein Hausverbot durchsetzen? Das Problem ist ich kann zwar draufhauen, hab aber nicht die notwendige Selbstsicherheit um verbal mich durchzusetzen, da würde meine Stimme wackeln. Ich bin optisch so gebaut das ich aufjedenfall ernstgenommen werden würde, ich mach mir das aber durch mein unsicheres Verhalten kaputt!
    Jetzt meine Fragen:


    1. Gibt es da irgendwie Tricks wie man seine ruhige zentriertheit behält, trotz des Hintergedankens das man kein Backup hat?


    2. Gibt es Möglichkeiten im Securitybereich als ne Art Praktikant zu arbeiten um in solche Situationen zu kommen und zu lernen wie man sich da verhält bzw. Sicherheitsgefühle zu bekommen weil man dann vertrauter mit solchen Situationen ist?


    3. Wie siehts mit der rechtlichen Seite aus wie kann ich mein ausgesprochenes Haus/Platzverbot durchsetzen?


    Grüße John89

  • 1. Da gibt es keine Tricks, denn das ist kein Hexenwerk. Mein Leitsatz ist immer so ein bisschen "Was du nicht willst, daß man dir tu',das füge keinem andern zu!. Deshalb kann ich nur raten freundlich, höflich, u.U. kompromissbereit aber dennoch direkt und bestimmt zu bleiben. Versuche immer einen ruhigen Ton zu behalten und lass dich nicht provozieren. Und spiel nicht den grossen Macker.Der Rest kommt halt von allein und ist Gewöhnungsfaktor.


    So bin ich die meiste Zeit gut gefahren, und hatte bisher recht wenige körperliche Auseinandersetzungen.


    2. Naja so ein Praktikum wird da eher nicht ausreichen um in solchen Fällen ich sag mal abgebrüht zu werden. Abr ich glaub das kommt alles auch durch deinen Job.


    3.


    Also zu allererst stellt ein Verbleiben nach Aufforderung durch dich einen Hausfriedensbruch im Strafgesetzbuch dar:


    § 123 Hausfriedensbruch


    (1) Wer in die Wohnung, in die Geschäftsräume oder in das befriedete Besitztum eines anderen oder in abgeschlossene Räume, welche zum öffentlichen Dienst oder Verkehr bestimmt sind, widerrechtlich eindringt, oder wer, wenn er ohne Befugnis darin verweilt, auf die Aufforderung des Berechtigten sich nicht entfernt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.


    Du forderst also die Person auf, die Bar unverzüglich zu verlassen, tut diese das nicht erfüllt sein Handeln den Straftatsbestand des Hausfriedensbruches(s.o.)


    Du kannst nun also die Polizei anfordern


    oder


    falls du es dir zutraust kannst du ihn mit leichter körperlicher Gewalt zum Ausgang begleiten.


    denn er übt Verbotene Eigenmacht nach §858 BGB aus:


    § 858 Verbotene Eigenmacht
    (1) Wer dem Besitzer ohne dessen Willen den Besitz entzieht oder ihn im Besitz stört, handelt, sofern nicht das Gesetz die Entziehung oder die Störung gestattet, widerrechtlich (verbotene Eigenmacht).


    Das heisst du darfst nach §859 bzw. §860 BGB (weil du als Angestellter Besitzdiener des Eigentümers bist)


    § 859 Selbsthilfe des Besitzers
    (1) Der Besitzer darf sich verbotener Eigenmacht mit Gewalt erwehren.
    (2) Wird eine bewegliche Sache dem Besitzer mittels verbotener Eigenmacht weggenommen, so darf er sie dem auf frischer Tat betroffenen oder verfolgten Täter mit Gewalt wieder abnehmen.
    (3) Wird dem Besitzer eines Grundstücks der Besitz durch verbotene Eigenmacht entzogen, so darf er sofort nach der Entziehung sich des Besitzes durch Entsetzung des Täters wieder bemächtigen.
    (4) Die gleichen Rechte stehen dem Besitzer gegen denjenigen zu, welcher nach § 858 Abs. 2 die Fehlerhaftigkeit des Besitzes gegen sich gelten lassen muss.
    (2) Der durch verbotene Eigenmacht erlangte Besitz ist fehlerhaft. Die Fehlerhaftigkeit muss der Nachfolger im Besitz gegen sich gelten lassen, wenn er Erbe des Besitzers ist oder die Fehlerhaftigkeit des Besitzes seines Vorgängers bei dem Erwerb kennt.


    § 860 Selbsthilfe des Besitzdieners
    Zur Ausübung der dem Besitzer nach § 859 zustehenden Rechte ist auch derjenige befugt, welcher die tatsächliche Gewalt nach § 855 für den Besitzer ausübt.


    War jetzt zwar ein bisschen viel, aber ich komm grad aus der Nachtschicht und hab mich vllt. etwas lang gefasst.


    Liebe Grüsse,
    Andi

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