sachkunde oder 34a

  • ich hab mal irgend wo gelesen dass wenn man eine bestimmte anzahl an jahren hat im werkschutz braucht man keine 34A und oder keine sachkunde prüfung?


    ist das wahr? wenn ja müss die anzahl der jahre zusammenhängen sein oder wenn es z.b. 10 jahre sind reichen auch 5 jahre dann 3-4 jahre was anderes dann wieder 5 jahre sind auch 10 geht das?


    oder ist das alles nicht wahr?


    danke für die antwort

  • wenn Du vor dem 01.04.1996 und bis heute ununterbrochen in der Sicherheit tätig bist, dann bist Du davon ausgenommen.
    Aber jede Unterbrechnung, wenn auch nur ein paar Tage, und Du mußt entweder Unterweißung oder Sachkunde machen.


    Grüße

    Sicherheitsfachwirt i.A.
    (Anmeldebogen hab ich schon mal ausgefüllt)

  • meinst du das??
    (2) Personen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 4, die nach § 3 unterrichtet worden sind und Tätigkeiten nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 ausüben wollen, bedürfen keiner weiteren Unterrichtung, wenn sie seitdem eine mindestens dreijährige ununterbrochene Bewachungstätigkeit nachweisen.


    also wenn man 3 jahre ununterbrochen gearbeitet hat braucht man keine sachkunde prüfung oder ist das falsch?

  • Nein!


    BewachV, §17 Übergangsvorschrift


    (1) Personen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3, die am 1. Dezember 1994 seit mindestens drei Jahren befugt das Bewachungsgewerbe ausgeübt haben oder als gesetzlicher Vertreter oder Betriebsleiter tätig waren, sowie Personen im Sinne der Nummer 4, die am 31. März 1996 in einem Bewachungsunternehmen beschäftigt waren, sind von der Unterrichtung befreit. Der Gewerbetreibende bescheinigt Personen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 bis 4, dass sie die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllen.


    (2) Für Personen im Sinne von § 5a Abs. 1, die am 1. Januar 2003 seit mindestens drei Jahren befugt und ohne Unterbrechung im Bewachungsgewerbe tätig sind, gilt der Nachweis der Sachkundeprüfung als erbracht. Personen, die am 1. Januar 2003 weniger als drei Jahre im Bewachungsgewerbe tätig sind, haben den Nachweis einer erfolgreich abgelegten Sachkundeprüfung nach § 5a bis zum 1. Juli 2005 zu erbringen. Der Gewerbetreibende bescheinigt Personen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 bis 4, dass sie die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllen.

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