Zuverlässigkeit

  • Hallo
    ich hoffe auf diesen wege einige leute zu finden die mir Helfen können.
    Da ich jetzt erlich gesagt niedergeschlagen bin, ich erzähl erstmals der
    Sachverhalt.
    Ich habe am 20.03.2014 die Sachkundeprüfung, die unterrichtung besitze ich schon (40 Std)
    ich könnte oder sollte bei einer Firma anfangen,vorerst auf 450 € basis bis die prüfung stattgefunden
    hat, Die Firma fragte mich nach den Führungszeugniss das habe ich auch abgegeben,da aber ein eintrag
    von 2013 drin ist , und die tat war 2012 da würde ich wegen Betrug Bestraft weil ich ein Handyvertrag
    gemacht habe, obwohl ich nicht zahlen konnte wegen zahlungsunfähigkeit naja.
    die Strafe war 50 tagessätze zu je 10 € gesamt also 500 € , trotzallem wurde diese ins Führungszeugnis
    eingetragen, obwohl das erst bei 90 Tage doch erst passiert oder ?
    die Firma hat ohne meine Einwilligung bei der ihk und ordnungsamt angerufen und nachgefragt, da sagte
    man das ich zwar zu prüfung zugelassen bin , aber nicht arbeiten darf als Sicherheitsmitarbeiter.
    Was kann ich jetzt machen, und kann man auch jetzt noch den eintrag löschen lassen, und stimmt diese aussagen was die Firma behauptet?
    Gibt es trotzdem irgendeine hoffnung ? , Es kann doch nicht sein wegen eines blöden fehlers das alles
    jetzt scheitert.
    Ich wäre für jede hilfe Dankbar


    Gruß Franz
    p.s. entschuldigt meine fehler aber ich bin total aufgeregt,habe soviel fleiß, mein erspartes gegeben um
    den Vorbereitungskurs und prüfung zu bezahlen und jetzt alles umsonst.

  • Hilfe von uns wird es da nicht geben können.


    Die Firma hat da auch nicht "ohne Deine Einwilligung" irgendwas getan, sie hat das getan was der BewachV, §9, getan werden muss: Sie hat Dich vor Aufnahme der Tätigkeit bei der zuständigen Behörde gemeldet, welche dann Deine Zuverlässigkeit prüft. Dazu wird auch nicht nur das Führungszeugnis überprüft, sondern eine unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister eingeholt. Da steht dann tatsächlich alles drin - auch Verurteilungen mit einer Strafe unter 90 Tagessätze.


    Eine Verurteilung wegen eines Vermögensdeliktes ist für gewöhnlich ein absoluter Ausschlussgrund für die nach den §§34a GewO und 9 BewachV gesetzlich geforderte Zuverlässigkeit im Bewachungsgewerbe. Damit wirst Du tatsächlich überall Schwierigkeiten haben, die Zuverlässigkeit von der Behörde zuerkannt zu bekommen.


    Dumm gelaufen...

    "Was ich anpacke, klappt immer..... ...manchmal
    Mike Lowrey - Bad Boys


    Team_Signatur

  • Wenn im Führungszeugnis eine Geldstrafe von unter 90 Tagessätzen auftaucht, ist im Bundeszentralregister noch eine weitere Strafe eingetragen, die für sich genommen eventuell nicht mehr im Führungszeugnis auftaucht.


    Beispiel: Juni 2009 Geldstrafe zu 30 Tagessätzen - erscheint nicht im Führungszeugnis


    Juni 2013 Geldstrafe zu 50 Tagessätzen - erscheint im Führungszeugnis, weil im BZR noch die alte Strafe von Juni 2009 enthalten ist.


    Diese Strafe von 2009 wird im Juni 2014 aus dem Zentralregister getilgt (Tilgungsfrist 5 Jahre, § 46 BZRG), sie erscheint aber bereits seit Juni 2012 nicht mehr im Führungszeugnis, weil die Frist für die Aufnahme im Führungszeugnis bei Geldstrafen nur drei Jahre beträgt (§ 34 BZRG). Gleichwohl bewirkt aber der noch bestehende Eintrag im BZR das die "neue" Strafe von 2013, die für sich genommen nicht im Führungszeugnis erscheinen würde, das auch die Strafe von 2013 im Führungszeugnis erscheint (§ 32 Abs. 2 Nr. 5 BZRG).


    Wenn Du bereit bist, uns mitzuteilen, welche anderen Vorstrafen bei Dir noch vorliegen, wie hoch sie waren und wann genau das Urteil rechtskräftig wurde, kann man ganz genau ausrechnen, wann diese Strafe sowohl im Register wie im Führungszeugnis getilgt werden.


    Die Strafe von 2013 verschwindet erst 2018 aus dem Bundeszentralregister, bis dahin gilt das, was guardian_bw so treffend formuliert hat.

  • also ich habe mal da war ich 15 oder so , Geklaut und wurde auf sozialstunden Verdonnert
    aber mehr nicht.
    und jetzt die Veruteilung von 2013 , anderes habe ich nicht "

  • Zitat von Gilberg2013

    also ich habe mal da war ich 15 oder so , Geklaut und wurde auf sozialstunden Verdonnert aber mehr nicht. und jetzt die Veruteilung von 2013 , anderes habe ich nicht "


    Gibt es evtl. irgendwelche negativen gewerbe- oder waffenrechtlichen Entscheidungen einer Verwaltungsbehörde? (Versagung oder Entzug Waffenrechtlicher Erlaubnisse, Untersagung der Gewerbeausübung, Ablehnung gewerberechtlicher Erlaubnisse)?


    Ansonsten bleibt nur ein Antrag auf "Auskunft an den Betroffenen". Damit erfährt man alle Eintragungen, die über einen im BZR stehen. Allerdings bekommt man diese Auskunft nicht schriftich, sondern kann sie nur beim örtlichen Amtsgericht einsehen:


    § 42 Auskunft an den Betroffenen
    Einer Person, die das 14. Lebensjahr vollendet hat, wird auf Antrag mitgeteilt, welche Eintragungen über sie im Register enthalten sind. (...) Erfolgt die Mitteilung nicht durch Einsichtnahme bei der Registerbehörde, so ist sie, wenn der Antragsteller im Geltungsbereich dieses Gesetzes wohnt, an ein von ihm benanntes Amtsgericht zu senden, bei dem er die Mitteilung persönlich einsehen kann. (...)


    Ein Antrag nach § 42 BZRG ist schriftlich oder durch persönliches Erscheinen an das Bundesamt für Justiz (Referat IV 1) zu richten. Er muss die vollständigen Personalien der Antrag stellenden Person (Geburtsname, Familienname, sämtliche Vornamen, Geburtsdatum und Geburtsort) enthalten.
    Anschrift:
    Bundesamt für Justiz
    Referat IV 1
    53094 Bonn

  • ich habe heute mit dem Ordnungamt Gesprochen , und die meinen das wenn es der eine eintrag nur ist ,
    dann wird man die Zuverlässigkeit ausstellen. Da dies eine Strafe unter 90 tage sind.

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