Diebstahl in Geschäft - wie reagieren bzw. was tun?

    • Erster Beitrag

    Ein Hallo an die Profis hier :)


    Folgende Problematik bzw. Sachverhalt:
    Wir haben vergangene Woche in unserem Laden eine Warensicherungsanlage bekommen und haben den Großteil unserer Artikel bereits sichtbar und unsichtbar (zumindest auf den ersten und vllt. auch zweiten Blick) mit Sicherungsetiketten "gesichert".


    Zwischen mir und meinen beiden Kolleginnen kam heute dann die Frage auf: "Was tun, wenn die Warensicherungsanlage zu piepen beginnt, wenn ein Kunde das Geschäft verlässt?"


    Ok, Punkt 1 wäre mit Sicherheit, den Kunden nochmals reinzubitten und die gekaufte Ware nochmals auf Sicherungsetiketten zu überprüfen bzw. die Ware nochmals über den Deaktivator (für die Klebeetiketten) zu ziehen... Aber sollte das nichts bringen und die Warensicherungsanlage danach erneut anspringen, stellt sich für uns eben die Frage, wie und in welcher Reihenfolge man in so einem Fall am besten reagiert?


    Gruß,
    tom80

  • Zitat von LaR.1


    Hatte ich also schon erwähnt....


    Nun hab ich grad noch eine andere Person drüberlesen lassen. Vieleicht hab ich ja was falsch verstanden. Aber wir sind uns einig: Da schreibst du definitiv, daß der Diebstahl erst bei Passieren der Kasse vollendet ist. Tja, und das ist schlichtweg falsch. Der Diebstahl ist mit Einstecken in ein Kleidungsstück schon vor der Kasse vollendet.


    Zitat von LaR.1

    Gewahrsam und Besitzer sollte man unterscheiden, können....


    Kann ich. Gewahrsamsinhaber und Besitzer sind hier identisch.

    Zitat von LaR.1

    Indem moment wo ich die Sachherrschaft über etwas habe bedeutet es nicht das ich Gewahrsam habe,denn zu der Sachherrschaft würde dann die Verfügungsgewalt fehlen,die Gewahrsam dann bejahen würde


    Gewahrsam hat derjenige, der die tatsächliche Herrschaft über eine Sache ausübt. Das ist nach der Kasse der Täter, der dann auch gleichzeitig Besitzer ist. Und dazu gewillt, die tatsächliche Herrschaft auszuüben, ist er erst recht.


    Und hier

    Zitat von LaR.1

    Also....zum einen der "subjektive Tatbestand hat mal überhaupt nichts mit der "Zueignungsabsicht " zu tun.
    Du solltest als Ladendetektiv sehr wohl unterscheiden und entscheiden können,danach handelst du ja entsprechend. Also ist es deine Aufgabe...


    zweifele ich endgültig daran, ob du überhaupt weisst, was du hier schreibst. Also heute Morgen war die "Zueignungsabsicht" noch subjektives Tatbestandsmerkmal des Diebstahls. Für dich hab ich mal bei einer bekannten Suchmaschine die Keywords "subjektives Tatbestandsmerkmal zueignungsabsicht diebstahl" eingegeben und erziele folgendes Ergebnis: https://www.google.de/#q=subje…eignungsabsicht+diebstahl In die Seiten mag ich mich gar nicht erst einlesen. Allein die Metatags geben mir schon genug Aufschluß über den Zusammenhang "subjektives Tatbestandsmerkmal" und "Zueigungsabsicht". Solltest du irgendwo Literatur finden, die das Gegenteil behauptet, bitte ich um kurze Info. Vieleicht hat sich in den letzten Stunden ja etwas geändert. Und nochmal: Ob Diebstahl oder nicht (u. A. auch abhängig vom subjektiven Tatbestandsmerkmal "Zueignungsabsicht") entscheide nicht ich, nicht du, nicht der Kunde, in dessen Vertretung der Berechtigte, die Polzei oder sonstwer, sondern ausschließlich und allein der Tatrichter.


    Zitat von LaR.1

    Das was die DAW (Dienstanweisung) beinhaltet, hast du als Besitzdiener dementsprechend zu befolgen, Verstöße wissen wir selber nach der BewachV oder Dguv V 23 könne mit Ordnungswidrigkeiten gehandet werden ob versicherter oder Unternehmer.


    Dienstanweisungen sind zu befolgen, solange sie innerhalb der gesetzl. Normen liegen. Zudem kann ich innerhalb der gesetzl. Normen Vereinbarungen mit Kunden treffen. Und nur ich und ausschließlich ich entscheide, ob ich es mache oder nicht. Der Rest interessiert mich einen feuchten Sch.. Ich stand zuletzt 1993 im Kaufhaus und hab mich immer standhaft geweigert 80jährige Omis (auch wenn sie manchmal schlitzohrig waren) wegen einer Tomate vor den Kadi zu zerren. Meinem damaligen Unternehmer waren die Aufgriffszahlen wichtig. Ich distanziere mich ausdrücklich von diesen Ladenhütern. Dumpinglöhne akzeptieren und Omis vor den Kadi ziehen ... nicht meine Welt. Ich mag diese Menschen nicht.

  • Zitat von LaR.1

    Gewahrsam ist die tatsächliche Verfügungsgewalt bzw. Auch tatsächliche Gewalt, nicht wie im BGB wo der Besitz (§854) erklärt wird und dort auch getrennt, was den Mittelbaren besitzer und unmittelbaren Besitzer angeht. Daher erklärt sich wie folgt,dass der mittelbarer besitzer nichts mit Gewahrsam zu tun hat... Indem moment wo ich die Sachherrschaft über etwas habe bedeutet es nicht das ich Gewahrsam habe,denn zu der Sachherrschaft würde dann die Verfügungsgewalt fehlen,die Gewahrsam dann bejahen würde


    Im strafrechtlichen Sinn des Begriffes "Gewahrsam" ist das falsch. Da ist tatsächlich der Besitz mit Gewahrsam gleichzusetzen: Man hat die tatsächliche Verfügungsgewalt über eine Sache.

    "Was ich anpacke, klappt immer..... ...manchmal
    Mike Lowrey - Bad Boys


    Team_Signatur

  • Zitat von LaR.1


    Das was die DAW (Dienstanweisung) beinhaltet, hast du als Besitzdiener dementsprechend zu befolgen, Verstöße wissen wir selber nach der BewachV oder Dguv V 23 könne mit Ordnungswidrigkeiten gehandet werden ob versicherter oder Unternehmer.


    Moment: Was ist damit gemeint?


    Wenn der Wachmann gegen die (allgemeine wie auch objektbezogene) Dienstanweisung verstösst, kann das niemals eine Ordnungswidrigkeit darstellen sondern höchstens arbeits- oder ggf. auch haftungsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.

    "Was ich anpacke, klappt immer..... ...manchmal
    Mike Lowrey - Bad Boys


    Team_Signatur

  • Zitat von steroider

    :arrow: :?::?:


    Für was sollen denn jetzt die Fragezeichen stehen, dass du auf dem Schlauch stehst??


    Ich helf dir herne weiter und formuliere es mal anders um vielleicht eine leuchte hell erscheinen zu lassen


    Er liegt vor, wenn nach dem derzeitigen Ermittlungsstand eine hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass der Beschuldigte Täter oder Teilnehmer einer Straftat ist.

  • Zitat von LaR.1


    Das was die DAW (Dienstanweisung) beinhaltet, hast du als Besitzdiener dementsprechend zu befolgen, Verstöße wissen wir selber nach der BewachV oder Dguv V 23 könne mit Ordnungswidrigkeiten gehandet werden ob versicherter oder Unternehmer.


    Zitat von guardian_bw


    Moment: Was ist damit gemeint?


    Wenn der Wachmann gegen die (allgemeine wie auch objektbezogene) Dienstanweisung verstösst, kann das niemals eine Ordnungswidrigkeit darstellen sondern höchstens arbeits- oder ggf. auch haftungsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.


    In der BewachV sowie UVV steht ganz klar, dass auch versicherte eine Ordnungswidrigkeit begehen können und daher dies auch gehandet werden kann.

  • Zitat von LaR.1

    Für was sollen denn jetzt die Fragezeichen stehen, dass du auf dem Schlauch stehst??


    Ich helf dir herne weiter und formuliere es mal anders um vielleicht eine leuchte hell erscheinen zu lassen


    Er liegt vor, wenn nach dem derzeitigen Ermittlungsstand eine hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass der Beschuldigte Täter oder Teilnehmer einer Straftat ist.


    ...jetzt komm mal runter von deinem hohen Roß! Bei dem Wirrwarr den du schreibst ist es ja kein Wunder das da einige Fragezeichen aufgehen. Mich würde eine Erklärung deines unsinnigen Satzes ebenso interessieren. "Gefahr im Verzug ist demnach dringender Tatverdacht" . Der Satz zeigt mir, dass du überhaupt nichts verstanden hast!


    LS

    Ich lebe zwar stark über meine Verhältnisse, aber immer noch weit unter meinem Niveau!

  • Zitat von LaR.1

    In der BewachV sowie UVV steht ganz klar, dass auch versicherte eine Ordnungswidrigkeit begehen können und daher dies auch gehandet werden kann.


    ...dann würden mich doch mal die Paragraphen interessieren, die einen Verstoß gegen die Dienstvorschrift mit Bußgeld bewehren!

    Ich lebe zwar stark über meine Verhältnisse, aber immer noch weit unter meinem Niveau!

  • Zitat von Locationscout

    ...dann würden mich doch mal die Paragraphen interessieren, die einen Verstoß gegen die Dienstvorschrift mit Bußgeld bewehren!


    Ich überleg auch schon die ganze Zeit, nach welcher OWi- oder Strafrechtsnorm ein Verstoss gegen die Dienstanweisung "Der Mitarbeiter hat sich gegenüber Kunden immer freundlich und zuvorkommend zu verhalten" geahndet werden soll :?::?: Gut, daß da einer fragt!


    Zitat von Locationscout

    "Wenn du tot bist, dann weißt du nicht, dass du tot bist. Es ist nur schwer für dein Umfeld. Genau so ist es, wenn du blöd bist."


    :todlachen: Neue Signatur :?:

  • Moin,


    auch wenn der Tread schon ein bissl älter ist gebe ich mal meinen Senf dazu.


    Ich hatte schon das vergnügen als Kaufhaus Detektiv zu arbeiten, dennoch machte mir gewisse umstände das Arbeiten schwer. Klar hat Wolperdinger recht mit dem Diebstahl, sobald eingesteckt ist es vollendet da nicht mehr für andere einsehbar und die verschleierung dieser Tat vorhanden ist.


    Dennoch in der Praxis ist es dem Kunden egal für den man Arbeitet !!!!


    In der Praxis muss man am Ausgang sich irgendwo Positionieren ( verstecken ) und den "Beschuldigten" Daraufhin bitten mit zu kommen. Natürlich unter vorzeigen des Dienstausweises und um einen Ungeklärten Sachverhalt im Büro zu klären. Schnappt man sich denjenigen vorher, ist man der gearschte ! Ich habe versucht es so zu machen, wie man es bei gebracht bekam zu Handeln und bekam dauernd Arschtritte. Der Kunde wollte es so und die Damalige Firma hat nur gekuscht. Selbst auf Hinweise auf gravierende Fehler in der vorgehensweise, verbesserungs vorschläge wurde abgeschmettert da es ja Jahre lang so ging ! Daher verlies ich die Firma Lieber, den sowas brauch man nicht !


    Theorie und Praxis sind leider immer 2 Schuhe. Wenn in den jeweiligen Positionen bei den Firmen, die Revision keine Ahnung hat von der Sicherheit. Dennoch einen vorschreiben will, was man tuen und lassen soll obwohl nichts davon Hand und Fuss hat. Kann man es nicht ändern ;)


    Viele Menschen verstehen nicht, das unser Beruf ein Empirisches System ist ;)


    MFG

    Wer Rechtschreibfehler findet, Darf sie behalten oder bei Ebay Verkaufen ^^

  • Zitat von Hattori

    In der Praxis muss man (...)
    Natürlich unter vorzeigen des Dienstausweises (...). Schnappt man sich denjenigen vorher, ist man der gearschte !

    Weder MUSS man sich verstecken, noch MUSS man einem Tatverdächtigen (!) seinen Dienstausweis zeigen.


    Ohne Dich zu kennen - aber da scheint es so zu sein, dass "der Gearschte sein" vielleicht auch mit fehlender Kenne zu tun haben könnte...


    Etwas über Jahrzehnte zu machen, bedeutet nicht, dass man es über Jahrzehnte richtig macht.


    Morgendlicher Klugschiss.

  • Tja Stinkefuchs, dachte darüber nach was du geschrieben hast und nun sage ich : lese meinen text nochemal durch ^^


    Wenn der Arbeitgeber es verlangt, so eine vorgehens weise, kann man sich schlecht darüber hinweg setzen.


    Durch diese Art und Weise, wie das dort gehand habt wurde, sah ich keine andere Möglichkeit mehr, als mir was neues zu suchen ^^


    Da dieses Forum nicht für hetze etc ist, werde ich auch nicht den namen der Firma preisgeben die nach solchen Humbug arbeitet. Dort könnten dir sonst einige leute dieses auch bestätigen. Wenn man nicht dieses nicht so gemacht hat wie in der DA stand, war dies ein fristloser Kündigungs grund dort ^^


    Dennoch bin ich froh, denn ohne das eine oder andere erlebniss dort. Hätte ich meinen jetzigen AG nicht kennen gelernt ;)


    MFG

    Wer Rechtschreibfehler findet, Darf sie behalten oder bei Ebay Verkaufen ^^

  • Der Arbeitgeber kann verlangen was er will - das Gesetz ist da recht eindeutig und ich stelle mich lieber als Mitarbeiter des Hauses vor (in aller Regel passt der Dienstausweise namentlich ja auch nicht zu den jeweiligen Läden) und habe die Hände frei, falls mir der Täter an den Hals geht oder flüchten will.


    Solche Arbeitgeber sollte man dann tatsächlich schnell wieder verlassen...


    Den Kunden kann man, Ahnung vorausgesetzt, auch durchaus aufklären und "belehren".
    Ich erkläre denen nicht ihren Job, die mir aber auch nicht meinen.

  • Neu erstellte Beiträge unterliegen der Moderation und werden erst sichtbar, wenn sie durch einen Moderator geprüft und freigeschaltet wurden.

    Die letzte Antwort auf dieses Thema liegt mehr als 365 Tage zurück. Das Thema ist womöglich bereits veraltet. Bitte erstellen Sie ggf. ein neues Thema.