Was ist alles bei öffentlichen Veranstaltungen erlaubt?

  • Hallo,


    ich hatte gestern ein Gespräch mit einen Streit mit einem anderen Sicherheitsmitarbeiter über Gegenstände, die ich - als Sicherheitspersonal - bei mir Führen darf.


    1. Darf ich Handschellen im normalen Holster am Gürtel bei mir führen?
    2. In welcher Form darf ich ein Messer bei mir tragen?
    a) Ein kleines Messer, Klinge 4cm Griff 6cm, das eigentlich als Werkzeug benötigt wird.
    b) Ein Kunststoff-Messer, das man als Hilfsmittel zur Gabel zum Mittag mitbekommen hat?
    3. Wie sieht es aus mit Schuhen mit einer Stahlkappe?

  • Moin,


    ich würde vermuten
    1. Ja
    2. Gar nicht
    3. Schuhe mit Stahlkappe ja, warum auch nicht? Arbeitsschuhe S3 haben das ja Standardmäßig


    Aber ohne Garantie ^^

  • Gib einfach bei Google die Suchbegriffe ein und klicke dann auf Sicherheitsmelder und du bekommst eine rechtlich korrekte Antwort.

  • Hallo,


    die Fragestellung ist falsch........entscheidend ist was der Auftraggeber (Kunde) wünscht.


    Das ist dann im Auftrag schriftlich zu fixieren und der Auftraggeber muss sich bei den Ordnungsbehörden um die entsprechenden Genehmigungen bemühen,was man ebenfalls im Vertrag vermerken sollte.

    "Wo wir sind klappt nichts.........aber wir können nicht überall sein........"

  • Zitat von Frank


    die Fragestellung ist falsch........entscheidend ist was der Auftraggeber (Kunde) wünscht.


    Cool... Dann sollte ich dem Kunden vorschlagen, dass der nächste Auftrag mit Schlagringen, Springmessern, Stahlruten und vollautomatischen Waffen ausgeführt wird. Und für den Worst Case nehmen wir gleich ein Nuklearsprengsatz mit.


    Dir ist schon klar, dass wir hier in Deutschland einige Regeln und Gesetze haben, an die wir uns halten müssen? Und dass die Wünsche eines Kunden eher zweitrangig sind!

  • Hallo Namensvetter,


    das:

    Zitat

    Und dass die Wünsche eines Kunden eher zweitrangig sind!


    solltest du einmal ganz schnell vergessen.........der Kunde bestimmt (schließlich zahlt er ja auch) und nicht der kleine Wachdödel).


    Will der Kunde den Sicherheitsdienst in Lackschuhen,Hose mit Bügelfalte,weißen Hemd,Krawatte und Sakko und sonst nicht in Wacken auf dem Open-Air......dann kommt der auch so,ob das Sinn macht oder nicht.....jetzt mal übertrieben gesagt.


    Nehmen wir doch ein ganz praktisches Beispiel...........Deutsche Bahn Sicherheit ,ein Tochterunternehmen der DB AG.
    Hier im Forum kann dir Fump dazu gerne Auskunft geben...unter anderem darüber,das DB Sicherheit
    Subunternehmer einsetzt,die in den Klamotten von DB und mit der Ausrüstung (Schlagstock,Handfesseln,Pfefferspray) rumlaufen müssen.


    Oder nehmen wir den Bereich Hochschulen......an der einen "fliegst" du sofort raus,wenn der Hausmeister an dir Handschellen sieht,an der anderen wollen sie sogar Schlagstock.



    Und als es die Firma HEROS noch gab.....siehe hier:
    http://www.amazon.de/Thyssen-G…ertigmodell/dp/B00IKJTOAU



    Und in Bayern ist sowieso alles immer anders:
    http://de.wikipedia.org/wiki/U-Bahn-Wache


    Wie du siehst............der Kunde ist König......... 8)

    "Wo wir sind klappt nichts.........aber wir können nicht überall sein........"

  • Zitat von Frank


    solltest du einmal ganz schnell vergessen.........der Kunde bestimmt (schließlich zahlt er ja auch) und nicht der kleine Wachdödel).


    Das ist aber so nicht richtig. Der Kunde kann zwar vieles bestimmen, aber den größeren Rahmen gibt eben der Gesetzgeber und die BG vor und nicht der Kunde. Ein Kunde oder mein Chef kann mir z.B. nicht vorschreiben, dass ich auf einer öffentlichen Veranstaltung eine Schusswaffe trage. Der Kunde kann sich viel wünschen. Und wenn ein Chef diesen Wunsch an den Mitarbeiter weiterträgt, dann ist es in der Verantwortung des kleinen Wachdödels zu prüfen, ob eine Genehmigung vorliegt und wenn sie es nicht tut, einfach mal Nein zu sagen.


    Und genau um diesen rechtlichen Rahmen geht es hier bei meiner Frage. Nicht darum, ob ein Kunde Handfesseln auf seiner Veranstaltung sehen möchte oder nicht. Das wird ihm wahrscheinlich auch egal sein, weil er selbst wenig Ahnung hat und einfach sagt: Mach Sicherheit!

  • Mal ein bissel Luft rausnehmen....


    Die Mitarbeiter des NU sind bei der DB Sicherheit gleichwertig ausgerüstet und es bestehen die gleichen Bedingungen für Aus- und Fortbildung. Grundsätzlich sind Mitarbeiter des NU auch als solche zu erkennen, trotz fast gleicher Dienstkleidung.... den letztlich haben die Mitarbeiter die gleiche Gefährdungsbeurteilung vorliegen die zur entsprechenden Ausrüstung führte.


    Aber Vorsicht, auch Mitarbeiter der DB Sicherheit unterliegen dem Waffengesetz bezüglich öffentlicher Veranstaltungen, auch wenn unsere Auftraggeber das so nicht sehen.... die gesetzlichen Bestimmungen werden eingehalten oder es wird im Vorwege juristisch geprüft (Abgrenzung der Veranstaltung zum Hausrechtsbereich etc) bzw eine Genehmigung seitens der Behörde eingeholt. Aber nur weil etwas am Bahnhof ist, ist es nicht im Bahnhof.... alles Bestandteil regelmäßiger Fortbildungen.


    Ergo, ich kann bewaffnet auf einer öVA im Dienst sein, aber es muss eine entsprechende Ausnahmegenehmigung vorliegen.

  • Hallo,


    sogar im Waffengesetz ist der Kunde König..:-)


    Denn du wirst es kaum glauben......dem Wachdienst ist sogar ein eigener Paragraph dort gewidmet... :D


    http://www.gesetze-im-internet.de/waffg_2002/


    Auszug



    § 28 Erwerb, Besitz und Führen von Schusswaffen und Munition durch Bewachungsunternehmer und ihr Bewachungspersonal




    (1) Ein Bedürfnis zum Erwerb, Besitz und Führen von Schusswaffen wird bei einem Bewachungsunternehmer (§ 34a der Gewerbeordnung) anerkannt, wenn er glaubhaft macht, dass Bewachungsaufträge wahrgenommen werden oder werden sollen, die aus Gründen der Sicherung einer gefährdeten Person im Sinne des § 19 oder eines gefährdeten Objektes Schusswaffen erfordern. Satz 1 gilt entsprechend für Wachdienste als Teil wirtschaftlicher Unternehmungen. Ein nach den Sätzen 1 und 2 glaubhaft gemachtes Bedürfnis umfasst auch den Erwerb und Besitz der für die dort genannten Schusswaffen bestimmten Munition.


    (2) Die Schusswaffe darf nur bei der tatsächlichen Durchführung eines konkreten Auftrages nach Absatz 1 geführt werden. Der Unternehmer hat dies auch bei seinem Bewachungspersonal in geeigneter Weise sicherzustellen.


    (3) Wachpersonen, die auf Grund eines Arbeitsverhältnisses Schusswaffen des Erlaubnisinhabers nach dessen Weisung besitzen oder führen sollen, sind der zuständigen Behörde zur Prüfung zu benennen; der Unternehmer soll die betreffende Wachperson in geeigneter Weise vorher über die Benennung unter Hinweis auf die Erforderlichkeit der Speicherung und Verarbeitung personenbezogener Daten bei der Behörde unterrichten. Die Überlassung von Schusswaffen oder Munition darf erst erfolgen, wenn die zuständige Behörde zugestimmt hat. Die Zustimmung ist zu versagen, wenn die Wachperson nicht die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 erfüllt oder die Haftpflichtversicherung des Bewachungsunternehmers das Risiko des Umgangs mit Schusswaffen durch die Wachpersonen nicht umfasst.


    (4) In einen Waffenschein nach § 10 Abs. 4 kann auch der Zusatz aufgenommen werden, dass die in Absatz 3 bezeichneten Personen die ihnen überlassenen Waffen nach Weisung des Erlaubnisinhabers führen dürfen.


    Auszug Ende




    Versammlungen sind nicht gleich Verdsammlungen.......in Bayern zum B. gilt


    http://www.stmi.bayern.de/sus/…ffenundversammlungsrecht/


    Auszug
    Nicht jede Veranstaltung ist aber eine „Versammlung“. Entscheidend ist der Zweck, überwiegend der öffentlichen Meinungsbildung zu dienen. Keine Versammlungen sind daher zum Beispiel kulturelle, religiöse, sportliche oder gewerbliche Veranstaltungen (Konzerte, Gottesdienste, Prozessionen, Straßenfeste, Märkte).


    Auszug Ende


    Daher greift bei den genannten Vderanstaltungen auch nicht das Bayerisches Versammlungsgesetz (BayVersG) Vom 22. Juli 2008 § 6.



    Wie Du siehst,kann

    Zitat

    Ein Kunde oder mein Chef kann mir z.B. nicht vorschreiben, dass ich auf einer öffentlichen Veranstaltung eine Schusswaffe trage.


    der Chef das sehr wohl.... :mrgreen:

    "Wo wir sind klappt nichts.........aber wir können nicht überall sein........"

  • Ganz so einfach ist das aber nicht für den Cheffe und wenn, solltest Du schon alle einschlägigen Paragraphen des WaffG dazu zitieren:



    Das Waffengesetz fordert also nicht, dass eine Veranstaltung eine Versammlung i.S. eines Versammlungsgesetzes sein muss (ganz im Gegenteil siehst Du hier sogar explizit Sachen aufgeführt, die im von Dir angeführten VersG ausgeschlossen sind), um dort das Tragen von Waffen unter Genehmigungspflicht zu stellen.


    Wichtig ist auch, die richtige "zuständige Behörde" abschliessend und rechtssicher zu identifizieren, denn manchmal fühlt sich da der eine oder andere berufen, Sachen zu genehmigen, die gar nicht in seinem Ermessensspielraum liegen. Hab' ich gehört.

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